Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3775/17.A
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2017 über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Tadschiken und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte am 17. August 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Ehefrau (Az.: ) habe im Iran als Frisörin und Lehrerin gearbeitet. Nachdem er zusammen mit ihr und den zwei gemeinsamen Kindern nach Afghanistan in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, hätten sein strengreligiöser Vater und sein älterer Bruder begonnen, seine Frau zu misshandeln. Damit hätten sie erreichen wollen, dass seine Frau ihre Tätigkeit als Lehrerin und Frisörin einstellt. Einmal habe sein Bruder, der auch Mitglied der Taliban gewesen sei, seine Frau sogar mit einem Bajonett am Oberarm verletzt. Er habe seine Frau nicht schützen können, da er als jüngerer Bruder nichts zu sagen gehabt habe. Seine Frau habe sich allerdings nicht fügen wollen. Nachdem es wieder zu einem heftigen Streit zwischen seiner Ehefrau und seinem Bruder gekommen sei, habe dieser seiner Frau die Nase gebrochen. Daraufhin habe er seine Frau zuerst ins Krankenhaus und dann zu seinem Schwiegervater nach Herat gebracht. Auch seine beiden Kinder habe er zu seinen Schwiegereltern gebracht. Er selbst habe aber weiter im Dorf bei seiner Familie gelebt. Dann habe seine Frau jemanden gefunden, der sie und die Kinder aus Afghanistan weggebracht habe. Sie habe niemanden über ihre Pläne informiert und als er sie ein paar Tage später habe besuchen wollen, sei er von ihrer Flucht überrascht gewesen. Er habe seiner Familie davon erzählt und sein Bruder habe gesagt, dieses Mal würde er sie umbringen. Kurze Zeit später habe sich dann seine Ehefrau telefonisch aus Pakistan bei ihm gemeldet und ihm ihren Aufenthaltsort mitgeteilt. Er habe niemandem etwas davon erzählt und sei ihr und den Kindern heimlich nach Pakistan gefolgt. Von dort aus seien sie dann gemeinsam weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von seiner Familie umgebracht zu werden, da er ohne ihre Erlaubnis Afghanistan verlassen habe. Außerdem habe er Nervenprobleme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll seiner persönlichen Anhörung (Beiakte Heft 1, Bl. 77-83) verwiesen.
4Seine Ehefrau berichtete in ihrer zeitgleich stattfindenden Anhörung dagegen, sie sei sowohl von ihrem Schwiegervater und Schwager als auch von ihrem Ehemann, dem Kläger, misshandelt worden, weil sie mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin und Frisörin nicht einverstanden gewesen seien. Bereits im Iran habe ihr Mann begonnen sie regelmäßig zu schlagen. Sie habe sich aber nicht von ihm trennen können, da sie dann als Afghanin ohne Papiere im Iran auf sich allein gestellt gewesen wäre. Nach einer Abschiebung ihres Ehemanns im Jahr 2011 sei es besonders schlimm geworden, da er sich eine Zeitlang bei seiner Familie in Afghanistan aufgehalten habe und von dieser aufgehetzt worden sei. Nach ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan habe er sie dann vor den ständigen Bedrohungen und Schlägen insbesondere seines Bruders nicht geschützt. Als sie wiederholt von ihrem Schwager geschlagen und anschließend mit dem Tode bedroht worden sei, habe sie sich zur Flucht aus Afghanistan gemeinsam mit ihren Kindern entschlossen. Eine Freundin in I. habe ihr dabei geholfen. Sie habe nach der Flucht ihren Mann angerufen, weil sie Mitleid gehabt habe und die Kinder nicht ohne ihren Vater hätten aufwachsen sollen. Zudem habe sie gehofft, sein Verhalten ihr gegenüber werde sich ohne den Einfluss seiner Familie in Deutschland bessern. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da ihr Ehemann weiterhin in ständigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan stehe, die ihn immer wieder zu einer Rückkehr nach Afghanistan auffordere. Er habe sie auch in Deutschland mehrfach misshandelt, weil sie sich dem verweigert habe. So habe er sie einmal mit einem Staubsaugerrohr verprügelt und mit einem Messer verletzt. Bei einem Vorfall sei sie sogar ins Krankenhaus eingeliefert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Ehefrau des Klägers wird auf das Protokoll ihrer persönlichen Anhörung (Beiakte Heft 1, Bl. 85-94) verwiesen.
5Am 14. Dezember 2016 erstattete seine Ehefrau Strafanzeige gegen den Kläger wegen mehrerer körperlicher Misshandlungen. Sie schilderte dabei konkret sechs Vorfälle, bei denen sie – vor den Augen ihrer Kinder – von ihrem Ehemann verprügelt und misshandelt worden sei. Dabei machte sie auch Angaben zu den Auswirkungen auf ihre beiden damals drei und sechs Jahre alten Kinder. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Ehefrau im Ermittlungsverfahren wird auf das Verhörprotokoll der Polizei sowie der Ermittlungsrichterin nebst Anlagen (Beiakte Heft 3, Bl. 5-25, 43-46) Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 28. März 2017 erkannte die Beklagte der Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Kindern des Klägers die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) zu. Das Bundesamt stellte bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass die Ehefrau in Afghanistan schutzlos ständigen Misshandlungen und häuslicher Gewalt durch die Familie des Klägers wegen ihrer Tätigkeit als Lehrerin ausgesetzt gewesen sei. Diese Misshandlungen hätten sich in Deutschland durch den Kläger fortgesetzt.
7Mit Bescheid vom 31. März 2017, zugestellt am 6. April 2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen einer Frist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert, für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt stützte seine Ablehnung des Asylantrags im Wesentlichen darauf, der Kläger habe weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein Anknüpfungsmerkmal ausreichend vorgetragen. Er habe sich lediglich auf innerfamiliäre Probleme bezogen, denen er im Übrigen durch einen Umzug innerhalb Afghanistans entgehen könne, sodass ihm hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung insbesondere durch seinen älteren Bruder jedenfalls eine interne Schutzalternative zur Verfügung stehe. Eine Anerkennung als Familienflüchtling nach § 26 AsylG komme nicht in Betracht, da gravierende Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach Abs. 6 der Vorschrift vorlägen. Daher fehle es auch an genügenden Anhaltspunkten für eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit im Falle seiner Rückkehr. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot lägen ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handele, der in der Lage sei, in Afghanistan wenigstens sein Existenzminimum zu sichern. Die Befristung auf 30 Monate sei erfolgt, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Insbesondere verfüge der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen wären. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte Heft 1, Bl. 107-116) wird Bezug genommen.
8Der Kläger hat am 19. April 2017 Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid erhoben.
9Nachdem der Kläger vom Amtsgericht – Schöffengericht – E. mit Urteil vom 1. August 2017 wegen oben geschilderter Vorfälle zunächst freigesprochen worden war, verurteilte das Landgericht E. ihn mit Urteil vom 18. Januar 2018 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen zu Lasten seiner Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Auf die Gründe des letztgenannten Urteils (Beiakte Heft 3, Bl. 213-224) wird Bezug genommen. An diesem Tag wurde zudem ein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen, seitdem ist er in der JVA E. inhaftiert. Die anschließende Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts E. verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Mai 2018 als unbegründet. Auf die Gründe des Beschlusses (Beiakte Heft 3, Bl. 267-269) wird ebenfalls Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilte die JVA E. mit, dass eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nicht befürwortet werden könne. Der Kläger werde zwar regelmäßig von seiner Frau und seinen Kindern in der Haft besucht, allerdings habe ihr psychologischer Dienst nach Begutachtung des Klägers festgestellt, dass eine vorzeitige Entlassung aus psychologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar erscheine. Die derzeitige Lebenssituation des Klägers habe sich nicht im erforderlichen Maße gefestigt, sondern stelle vielmehr noch immer eine „erhebliche Überforderungssituation (mit hohem Frustrationspotential)“ dar, der er momentan in Ermangelung von Lösungsstrategien und ohne Unterstützung von zuständigen Hilfsorganisationen nicht adäquat entsprechen könne.
11Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. daraufhin den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Die Kammer stellte dabei u.a. darauf ab, dass berechtigte Befürchtungen bestünden, der Kläger werde ohne engmaschige Hilfestellung aus einer Überforderungssituation heraus in alte Verhaltensmuster zurückfallen. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses (Beiakte Heft 3, Bl. 302-304) wird Bezug genommen.
12Zur Begründung der vorliegenden Klage bezieht sich der Kläger auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren sowie die Anerkennung seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder als Flüchtlinge. Er habe sich mit seiner Ehefrau versöhnt und weiterhin regelmäßigen Kontakt zu den dreien, da sie ihn jede Woche in der Haft besuchten. Daher stehe ihm jedenfalls ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG zu.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
15hilfsweise,
16ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
17weiter hilfsweise,
18festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegen,
19weiter hilfsweise,
20unter Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheids über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten seiner Ehefrau. Es stehe fest, dass der stammberechtigten Ehefrau durch den Kläger eine Gefahr im Sinne von § 26 Abs. 6 AsylG drohe.
24Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 bzw. durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowohl des Klägers als auch seiner Ehefrau (Az.: ), die Ausländerakten des Klägers und seiner Familienangehörigen sowie die Ermittlungsakten zum Strafverfahren 22 Js 1196/16 V verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Einzelrichterin durfte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
28Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Soweit die Beklagte in Ziffer 1. sowie 3. bis 5. des angegriffenen Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung angedroht hat, ist der ablehnende Bescheid dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
30Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
31Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
32Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris.
33Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
34Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es vorliegend bei Würdigung der Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der Klagebegründung an jeglichen Anhaltspunkten für eine mögliche drohende individuelle politische Verfolgung aufgrund eines der in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Merkmale. Der Kläger hat Afghanistan vielmehr unverfolgt verlassen. Er hat in seiner Anhörung lediglich von vielfachen Verfolgungshandlungen seiner in Afghanistan lebenden Familie gegen seine Ehefrau berichtet, welcher in einem separaten Verfahren deshalb auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Ihm persönlich soll vor der Ausreise allerdings keinerlei individuelle Verfolgung widerfahren sein, er habe sich nur als jüngerer Sohn nicht gegen seine restliche Familie durchsetzen können. Auch eine unmittelbar drohende Verfolgung bei Ausreise hat der Kläger nicht erwähnt. Er hat vielmehr selbst nach der Ausreise seiner Ehefrau und Kinder weiterhin in seinem Dorf bei seiner Familie gelebt und ist nur ausgereist, um wieder mit seiner Familie in Pakistan vereint zu sein, nicht um einer unmittelbar drohenden Verfolgung durch seine Familie zu entgehen.
35Auch aus seinem weiteren Vortrag, ihm drohe nunmehr durch seine Familie – insbesondere seinen älteren Bruder und seinen Vater – Verfolgung in Afghanistan, weil er ohne die Erlaubnis seiner Familie das Land verlassen und seine Ehefrau durch ihre Flucht Schande über ihn gebracht habe, kann keine flüchtlingsrelevante Verfolgung entnommen werden. Denn zum einen handelt es sich bei den Familienangehörigen als Privatpersonen bereits nicht um relevante Verfolgungsakteure im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3c AsylG. Zum anderen wäre Anknüpfungspunkt für diese angeblich drohende Verfolgung kein flüchtlingsrelevantes Merkmal, sondern es handelt sich möglicherweise um kriminelles Unrecht aus dem privaten Bereich aufgrund von Wut, Rache und verletzter Ehre seiner Familie.
36Darüber hinaus steht dem Kläger gegen diese Bedrohung mit Kabul eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Der Kläger kann Kabul sicher und legal erreichen und von ihm kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger ist gesund, jung und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul jedenfalls zumindest seine Existenz wird sichern können. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die untenstehenden Ausführungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten verwiesen.
37Es liegen ferner keine genügenden Anhaltspunkte für eine landesweit, insbesondere in Kabul, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung vor. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass seine Familie die Möglichkeiten und Kapazitäten hätte, ihn landesweit, insbesondere in der Millionenstadt Kabul ohne funktionierendes Meldesystem, aufzuspüren. Er hat zwar erwähnt, sein Bruder habe Kontakte zu den Taliban und „sehr großen Einfluss“, ohne aber dessen Verbindungen zu dieser Gruppe, seinen eventuellen Rang und die konkreten Möglichkeiten näher zu erläutern. Es ist zudem fernliegend, dass sich die Gruppierung Taliban für den privaten Konflikt eines – potentiellen – Mitglieds einspannen lassen würde, der nur darin besteht, dass der Kläger ohne Erlaubnis seiner Familie ausgereist sein soll. Dass der Kläger persönlich abgesehen davon – etwa aufgrund einer bestimmten Tätigkeit oder Position – für die Gruppierung Taliban als konkrete Person von solch einem Interesse sein könnte, dass diese durch ihr Spitzelnetzwerk landesweit nach ihm fanden ließen, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich.
38Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG scheidet ebenfalls aus. Zwar lägen die Voraussetzungen nach den genannten Normen aufgrund der unanfechtbaren Anerkennung seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder als Flüchtlinge mit Bescheid des Bundesamts vom 28. März 2017 grundsätzlich vor. Allerdings greift vorliegend der Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 6 AsylG. Danach sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
39Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sowohl der Ehefrau als aus den minderjährigen Kindern als Stammberechtigte droht durch den Kläger als Familienangehörigen jedenfalls ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG, konkret eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
40Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15b der Qualifikationsrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität oder Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
41EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 m.w.N. sowie vom 11. Juli 2006 – 54810/00 – (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167, m.w.N.
42Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, insbesondere den Ermittlungsakten zum Strafverfahren 22 Js 1196/16 V, zur Überzeugung des Gerichts ergibt, hat der Kläger seine Ehefrau jedenfalls in Deutschland in mindestens sechs Fällen vorsätzlich körperlich misshandelt. Diese Misshandlungen haben sich sowohl über mehrere Monate hingezogen als auch einen bestimmten Schweregrad aufgewiesen. So hat der Kläger u.a. seine Ehefrau mit einem Staubsaugerrohr verprügelt und sie in zwei Fällen mit einem Messer verletzt, einmal davon am Hals. Dabei ist bei der Ehefrau laut ihren Einlassungen vor dem Bundesamt sowie im Ermittlungsverfahren ein Gefühl von Furcht und sogar Todesangst verursacht worden. Diese Misshandlungen dienten offenbar dazu, die Ehefrau zu erniedrigen und zu entwürdigen. Insofern hat die stammberechtigte Ehefrau bereits in der Vergangenheit mehrfach einen ernsthaften Schaden durch den Kläger erlitten.
43Aus den Ermittlungsakten ergibt sich ferner, dass der Kläger in der Vergangenheit bei einer Auseinandersetzung am 11. Juni 2016 seinen Sohn durch den Raum geworfen hat. Dabei hat er offenbar in Kauf genommen, dass der damals Dreijährige körperliche Schäden erleidet, welche nur durch den Eingriff seiner Ehefrau haben verhindert werden können (s. Beiakte Heft 3, Bl. 13, 215 Rückseite). Zudem hat der Kläger anlässlich eines Polizeieinsatzes am 29. Dezember 2016 gedroht, seinen Sohn so heftig zu schlagen, dass dieser „nicht mehr aus den Augen gucken“ könnte, sollte seine Frau nicht mit seiner Tochter zu ihm zurückkehren (s. Beiakte Heft 3, Bl. 56). Hinsichtlich der sechsjährigen Tochter ist festzuhalten, dass diese regelmäßig Zeugin der Übergriffe auf ihre Mutter geworden ist und dadurch psychischen Schaden erlitten hat. So musste sie etwa am 11. Juni 2016 mitansehen, wie der Kläger seiner Ehefrau ein Messer an den Hals gehalten hat. Anschließend ist die Tochter so traumatisiert gewesen, dass sie zuerst geschrien hat und danach starr vor Angst gewesen ist. Im Anschluss hat die Tochter zwei Tage lang kein Wort gesprochen (s. Beiakte Heft 3, Bl. 10, 14, 216). Insofern sind auch seine minderjährigen Kinder bereits (mittelbar) einem ernsthaften Schaden durch den Kläger bzw. dessen Gefahr ausgesetzt gewesen.
44Das Gericht geht nach den zur Verfügung stehenden Informationen ferner davon aus, dass seinen Familienangehörigen auch künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch den Kläger drohen könnte. Zwar besucht die Ehefrau mit den Kindern regelmäßig den Kläger in der Haft und gibt an, nach der Entlassung aufgrund einer mittlerweile erfolgten Versöhnung die familiäre Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufnehmen zu wollen. Allerdings weist der psychologische Dienst der JVA anlässlich einer Überprüfung der Aussetzung der Restdauer der Haftstrafe zur Bewährung darauf hin, dass aufgrund der weiterhin bestehenden Überforderungssituation nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte. Damit ist gemeint, dass der Kläger erneut im familiären Umfeld körperlich übergriffig werden könnte, sollte es zu vergleichbaren Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau wie vor dem Haftantritt kommen. Dementsprechend hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines beachtlichen Rückfallrisikos zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Dass sich diese Gefahr in absehbarer Zeit im erforderlichen Maße abschwächen könnte, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) selbst unter Berücksichtigung der vorgetragenen Versöhnung nicht hinreichend erkennbar.
45Diese Tatsachen stehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge fest. Insbesondere im Strafurteil des Landgerichts E. vom 18. Januar 2018 (Beiakte Heft 3, Bl. 213-224) hat bereits eine umfassende Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel stattgefunden, welche sich das Gericht im vorliegenden asylrechtlichen Klageverfahren zu Eigen macht. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in diesem Verfahren davon abgesehen, erneut Beweis zur Frage einer Gefährdung der Ehefrau und Kinder durch den Kläger zu erheben.
46Vor diesem Hintergrund braucht die Frage, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung ferner § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG entgegenstehen könnte, vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung.
47Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
48Für die Annahme einer (landesweit) drohenden Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bzw. von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht aufgrund der oben genannten Gründe zur Ablehnung des Flüchtlingsschutzes vorliegend kein Anlass.
49Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan folgt kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Maß an willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist in Afghanistan – insbesondere in Kabul als wahrscheinlichstem Rückkehrort – nicht derart hoch, dass gewissermaßen jeder Rückkehrer auch ohne Vorliegen gefahrerhöhender Umstände, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Das Gericht geht dabei zunächst – wie auch die Beklagte – davon aus, dass in Afghanistan landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit regional unterschiedlicher Intensität herrscht.
50Die UN-Unterstützungsmission für Afghanistan UNAMA berichtet für das Jahr 2016 für ganz Afghanistan von 11.418 zivilen Opfern im Rahmen des bewaffneten Konflikts (davon 3.498 Tote und 7.920 Verletzte). Dies sei die höchste Opferzahl seit 2009.
51Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016.
52Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch in Kabul zu einer Reihe von Anschlägen kommt, die auch unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung eine erhebliche Anzahl von Todesopfern und Verletzten fordern. Auch dort hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Anzahl der Toten und Verletzten infolge von Anschlägen hat zugenommen. Afghanische Großstädte geraten verstärkt ins Visier der Taliban und anderer Aufständischer.
53Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, 12; ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 28. Juni 2018, abrufbar über ecoi.net.
54ACCORD berichtet für den Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2017 für den Raum Kabul von etwa 420 Toten infolge von Anschlägen und anderen gewalttätigen Auseinandersetzungen.
55Vgl. ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 28. Juni 2018, abrufbar über ecoi.net.
56Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ging noch im Jahr 2014 unter Auswertung verschiedener Quellen von einer geschätzten Opferzahl von rund 267 aus.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris.
58Auch dieser Vergleich verdeutlicht eine Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Kabul. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass unter den Opfern auch Angehörige der Sicherheitskräfte zu verzeichnen sind, denen die Anschläge und Angriffe häufig gezielt gelten. Bei den Opfern handelt es sich mithin nicht allein um Zivilisten.
59Multipliziert man die Anzahl der Todesopfer in Kabul im Jahr 2016 mit dem Faktor drei, um Ungenauigkeiten des Datenmaterials und die Dunkelziffer annähernd zu erfassen und setzt man die so ermittelte Zahl (1260) in Relation zur Gesamtbevölkerung Kabuls (rund 3,6 Millionen Einwohner) ergibt sich eine rund 0,034 prozentige Wahrscheinlichkeit in Kabul durch einen Anschlag getötet zu werden. Der nach dieser Methode durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ermittelte Vergleichswert für das Jahr 2014 lag bei 0,023 %.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris.
61Auch aktuelle Zahlen über zivile Opfer des bewaffneten Konflikts von UNAMA für das Jahr 2017 bewegen sich in einer ähnlichen Größenordnung. Zwischen Januar und Dezember 2017 verzeichnete UNAMA für ganz Afghanistan insgesamt 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte), was einem neunprozentigen Rückgang zum Jahr 2016 entspricht. 2017 war das erste Jahr seit 2012, in dem die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum vorhergehenden Jahr rückläufig war. Dabei ging die Zahl der zivilen Todesopfer um zwei Prozent und die der Verletzten um elf Prozent zurück. Der Rückgang in der Gesamtzahl der zivilen Opfer ist vor allem auf einen deutlichen Rückgang der Zahl von Zivilpersonen zurückzuführen, die von regierungsfreundlichen Streitkräften im Zuge von Bodenkampfhandlungen mit regierungsfeindlichen Elementen getötet oder verletzt wurden. Für die Provinz Kabul zählt UNAMA 479 Todesopfer und 1352 Verletzte. Allerdings ist auch die Einwohnerzahl Kabuls mittlerweile wohl auch auf mindestens ca. 4,6 Millionen Personen angewachsen, sodass die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines tödlichen Anschlags zu werden, nunmehr bei etwa 0,031 % liegt.
62Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, S. 67; ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 28. Juni 2018, abrufbar über ecoi.net.
63Die Zahlen für das Jahr 2018 bewegen sich in der gleichen Größenordnung.
64Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, S. 68.
65Angesichts dieses bei quantitativer Betrachtung niedrigen Risikos kann die gebotene qualitative Betrachtung im Rahmen der Gesamtbewertung hier auch zu keinem Anspruch des Klägers auf die Gewährung subsidiären Schutzes führen. Trotz eines weiter erhöhten Risikos läuft nämlich nicht jeder Rückkehrer, insbesondere nach Kabul, automatisch Gefahr Opfer eines Anschlags zu werden. Bei einer wertenden Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung der neuesten Anschläge in Kabul – ist davon auszugehen, dass das für § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderliche Maß an willkürlicher Gewalt lediglich bei individuell gefahrerhöhenden Umständen in der Person des jeweiligen Ausländers anzunehmen sein kann. Solche Umstände hat der Kläger jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht vorgetragen.
66Vgl. dazu auch mit ausführlicher Auswertung neuerer Erkenntnisse VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – und vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – jeweils juris.
67Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot wegen Vorliegens einer Extremgefahr aufgrund der Versorgungslage in Afghanistan.
68Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen.
69Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
70Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 –, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A –, jeweils juris.
71Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A – und – 13 A 2673/12.A – sowie vom 13. Februar 2013 – 13 A 1524/12.A –, jeweils juris.
73Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –; BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 – 13a B 11.30465 – und – 13a B 11.30391 –; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, jeweils juris.
75Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste.
76Vgl. VGH BW, Urteile vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – und vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –; OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A –; OVG Rhl.-Pf., Urteile vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10 – und – 8 A 11050/10 –; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 –; OVG S.-H., Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 –; OVG Sa., Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 –; Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A –; jeweils juris.
77Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alldem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert.
78Vgl. etwa Amnesty International, Amnesty Report 2017 Afghanistan, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/afghanistan; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, mit Hinweis u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.
79Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen dagegen nicht vor.
80Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rhl.-Pf. vom 11. November 2011, 10 f..
81Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012,
82"Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr,
83enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen.
84Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 13a ZB 12.30108 –, juris.
85Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Versorgungslage in Kabul.
86Zwar ist nach den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, festzustellen, dass sich die Lage in Afghanistan seit April 2016 nochmals verschlechtert hat. Allerdings wird auch nach den Anmerkungen des UNHCR darauf hingewiesen, dass das jeweilige Schutzbedürfnis des Klägers nach seinen individuellen Umständen zu prüfen ist. Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben.
87Diese Wertung wird auch durch die Auskunft von Frau T. an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018 und die Auskünfte von Amnesty International an das VG Leipzig vom 8. Januar 2018 sowie an das VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018 nicht grundlegend in Frage gestellt. Die Auskunft von Frau T. betont zwar die Bedeutung familiärer bzw. sozialer Netzwerke für Rückkehrer, das Gericht kann dem aber nicht entnehmen, dass gleichwohl jeder Rückkehrer nach Afghanistan – mitunter ohne unmittelbaren familiären Rückhalt – mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gleiches gilt für den aktuellen Bericht des UNHCR vom 30. August 2018. Auch diesem kann das Gericht nicht entnehmen, dass jeder Rückkehrer nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, unabhängig von seinen Fähigkeiten und familiären Umständen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
88Vgl. dazu auch mit Auswertung aktueller Erkenntnisse unter Berücksichtigung der genannten Gutachten VGH BW, Urteile 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – und vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris.
89Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern.
90Vgl. dazu nur VGH BW, Urteile vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – sowie vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –; OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 20 A 964/10.A –; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 –, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 – 13a B 11.30391 – sowie Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 13a ZB 16.30684 – und vom 13. Juni 2016 – 13a ZB 16.30062 –; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –; OVG SH. Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 –; jeweils juris.
91Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch im Einzelfall für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.
92Vgl. nur VG Augsburg, Urteile vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 – (Rückkehrgefahren einer Familie mit minderjährigen Kindern), vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30234 – (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung), vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 – (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht), vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30232 – (Rückkehrgefahren für junge Frau), vom 9. Januar 2013 – Au 6 K 12.30127 – (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul), vom 26. Oktober 2012 – Au 6 K 11.30425 – (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 – Au 6 K 12.30100 – (18-jährig, in schlechter psychischer Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 – Au 6 K 11.30359 – (alleinstehende, ältere Frau), vom 13. März 2012 – Au 6 K 11.30402 – (Rückkehr angesichts des Alters (63 und 59 Jahre) und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 – Au 6 K 11.30309 – (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 – Au 6 K 11.30222 – (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 – Au 6 K 11.30153 – (Familie mit zwei Kindern), jeweils juris.
93Zu dieser Personengruppe ist der Kläger nicht zu rechnen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den überwiegenden Großteil seines Erwachsenenlebens dort gelebt, weshalb er mit den dortigen Verhältnissen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt vertraut ist. Er verfügt ferner über erhebliche Arbeitserfahrung als Bauarbeiter auf verschiedenen Baustellen und hat so in der Vergangenheit in Afghanistan ein gutes Auskommen erzielt, auch wenn er über keinerlei Schulbildung verfügt. Dies stützt die Annahme, dass er jedenfalls mit Hilfstätigkeiten erneut sein Existenzminimum erwirtschaften können wird. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht durch Unterhaltslasten gegenüber seiner Familie an einer Erwirtschaftung des Existenzminimums gehindert sein würde. Denn die Ehefrau und die Kinder sind in Deutschland u.a. wegen einer Bedrohung durch die Familie des Klägers als Flüchtlinge anerkannt worden und werden daher selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen momentanen Versöhnung bei lebensnaher Betrachtung nicht mit dem Kläger nach Afghanistan zurückkehren, sodass dieser nur sich selbst in Kabul zu versorgen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach seinem Vortrag aufgrund innerfamiliärer Konflikte an der Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Hilfe bei der Wiedereingliederung gehindert sein könnte. Das geltend gemachte „Nervenleiden“ hat der Kläger trotz Ankündigung nicht näher – etwa durch Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen – substantiiert, sodass nicht angenommen werden kann, gesundheitliche Gründe könnten einer Existenzsicherung entgegenstehen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht sichern können wird. Es ist daher nicht von einer Extremgefahr für den Kläger auszugehen.
94Auch die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG scheitert vorliegend an dem Fehlen jeglicher Substantiierung des geltend gemachten „Nervenleidens“.
95Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. ist zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt worden.
96Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Neubescheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids. Es bestehen Anhaltspunkte für Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nämlich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Klägers als Flüchtlinge anerkannt worden sind und sich daher legal in Deutschland aufhalten. Stattdessen hat das Bundesamt zur Begründung der Befristungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt, der Kläger verfüge über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Daher lägen keine schutzwürdigen Belange des Klägers vor. Zwar verbüßt der Kläger derzeit wegen vorsätzlicher (gefährlicher) Körperverletzung zu Lasten seiner Ehefrau eine zweijährige Haftstrafe und aus Sicht des erkennenden Gerichts liegen weiterhin Anhaltspunkte für eine Gefährdung der restlichen Familie durch den Kläger vor. Trotzdem hätte sich das Bundesamt mit der (derzeitigen) Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, für die er nach Kenntnisstand des Gerichts weiterhin das gemeinsame Sorgerecht innehat und die ihn regelmäßig in der Haft besuchen, auseinandersetzen und diese Auseinandersetzung auch in der Begründung kenntlich machen müssen. Da dies bislang nicht geschehen ist, war die Beklagte vorliegend zur Neubescheidung zu verpflichten.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Das Gericht geht dabei davon aus, dass das maßgebliche Interesse des Klägers in der Gewährung internationalen Schutzes bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten liegt, während die Neubescheidung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für ihn nur von geringer Bedeutung ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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