Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 8 L 219/19
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 8 K 669/19 gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 13. Februar 2019 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
6Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist in diesem Falle schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
7I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung E. hat am konkreten Einzelfall orientiert das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit der Klage angefochtenen Rücknahme- bzw. Widerrufsverfügung dargelegt. Die Bezirksregierung E. hat hinreichend konkret dargelegt, dass eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der staatlichen Anerkennung der Podologieschule u.a. dem Patientenschutz diene, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin weiterhin unausgebildete Podologieschülerinnen ohne Aufsicht und Anleitung an Patienten arbeiten ließe. Die sofortige Vollziehung der Verfügung diene zudem dem Schutz der Schülerinnen, die deren Aussagen zufolge aufgrund des Drucks der Antragstellerin krank geworden seien. Damit hat sie mehr als formelartig, nämlich dezidiert und vertieft, begründet, wieso die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Einzelfall geboten war. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
8II. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
9Ausgehend hiervon besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2019 wiederherzustellen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die staatliche Anerkennung der „Berufsfachschule für Podologie …“ „widerrufen“ wird, als rechtmäßig (hierzu zu 1.). Es besteht darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse (hierzu zu 2.).
101. Der Bescheid der Bezirksregierung E. ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11a) Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Berufsfachschule für Podologie sind die §§ 48 Abs. 1, 49 VwVfG NRW. Eine diesen Vorschriften vorrangige Ermächtigungsgrundlage ist nicht vorhanden. Insbesondere finden die §§ 101 Abs. 6, 117 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule aufzuheben ist bzw. die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagt werden kann, keine Anwendung auf Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW), wie es eine Ausbildungseinrichtung für Podologen und Podologinnen ist,
12vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2016 - 7 K 1583/14 -, BeckRS 2016, 51362; Nomoskommentar zum PodG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 6.
13b) Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides vom 13. Februar 2019 bestehen nicht. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler aufgrund eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geforderte Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil in der Anhörungsverfügung hinsichtlich der von ihr vorgelegten Kooperationsvereinbarungen noch nicht der Vorwurf der arglistigen Täuschung erhoben worden sei, wie er sich nun in der Rücknahme- bzw. Widerrufsverfügung finde, ist auf § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zu verweisen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu diesem Vorwurf zu äußern, ist ein Verfahrensfehler, der auf einer fehlenden oder fehlerhaften Anhörung beruht, jedenfalls unbeachtlich.
14c) Die streitige Verfügung stellt sich auch als materiell rechtmäßig dar.
15aa) Es spricht vieles dafür, dass eine Rücknahme der staatlichen Anerkennung in rechtmäßiger Weise auf der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt ist.
16Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.
17Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.
18Die staatliche Anerkennung der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . ist auf der Grundlage der von der Antragstellerin gegenüber der Bezirksregierung E. gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen ergangen. Diesen Unterlagen beigefügt waren Kooperationsverträge, die offensichtlich von der Antragstellerin im Vorfeld manipuliert worden sind, indem sie die bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Kooperationspartnern geschlossenen Verträge hinsichtlich einer Kooperation mit der von ihr zuvor geleiteten Berufsfachschule für Podologie in C. S2. verändert hat. So hat sie bei diesen überwiegend in den Jahren 2014 bis 2017 geschlossenen, aus drei Seiten bestehenden, Verträgen die ersten beiden Seiten – auf denen auf die Kooperation mit der Berufsfachschule in C. S2. verwiesen wird – durch Seiten ersetzt, auf denen nun die Kooperation mit der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . angegeben ist. Allein die jeweiligen Seiten drei, auf denen das Datum des Vertragsschlusses und die Unterschriften der Vertragspartner abgebildet sind, sind beibehalten worden. Deutlich zeigt sich dieses an dem Vertrag, den die Antragstellerin mit der Podologin B. L1. unter dem 1. Januar 2017 über eine Kooperation mit der Berufsfachschule für Podologie in I. geschlossen haben will. Da sich neben diesem Vertrag noch der von der Podologin L1. zur Verfügung gestellte Vertrag über die Kooperation mit der Berufsfachschule für Podologie in C. S2. im Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E. befindet (vgl. Band V, Bl. 1235 ff.), lässt ein Vergleich dieser beiden Verträge die oben näher beschriebene Manipulation erkennen, da die Seiten 3 deckungsgleich sind. Die Bezirksregierung E. hat zwar nicht sämtliche bei ihr eingereichten Kooperationsverträge in gleicher Weise überprüft. Jedoch hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift grundsätzlich eingeräumt, dass sie – zumindest – die ersten Seiten der Verträge ausgetauscht habe. Im Ergebnis hat sie durch die Manipulation von Urkunden einen nicht unerheblichen Irrtum bei der Bezirksregierung E. erzeugt. Im Hinblick auf die offenkundige Verfälschung von Dokumenten hat die Kammer davon abgesehen, die Ermittlungsakten beizuziehen, die sich auf den Verdacht strafbarer Handlungen der Antragstellerin in Bezug auf die zuvor von ihr geleitete Berufsfachschule für Podolgie in C. S2. beziehen. Hier soll sie ein Teilgeständnis abgelegt haben. Der Nachweis geeigneter Kooperationseinrichtungen ist gemäß § 4 Satz 5 PodG eine wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausbildung. Aus den Ausführungen zum Verzicht auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit wird deutlich, dass die Behörde die Einschränkungen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW gesehen hat und sich des Charakters einer Ermessensentscheidung bewusst war.
19bb) Abgesehen davon liegen aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des von der Bezirksregierung E. hilfsweise erklärten Widerrufs gemäß § 49 VwVfG NRW vor.
20Der Widerruf der staatlichen Anerkennung der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . dürfte in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW erfolgt sein, so dass dahinstehen kann, ob auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nrn. 1, und 5 VwVfG NRW vorliegen. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – wie ihn die staatliche Anerkennung einer Berufsfachschule für Podologie darstellt –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Bei Tatsachen i.S.d. der Regelung handelt es sich um tatsächliche Gegebenheiten, die für die getroffene Regelung des Verwaltungsaktes rechtlich relevant sind, d.h., die den Erlass des Verwaltungsaktes getragen haben. Eine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten kann sowohl aufgrund äußerer Umstände erfolgen als auch aufgrund einer Veränderung eines Verhaltens des vom Verwaltungsakt Begünstigten.
21Vgl. BeckOK VwVfG, § 49 (Stand: 1. Juli 2018), Rn. 42, 44 f.
22Von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses ist auszugehen, wenn ohne den Widerruf ein Schaden für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere von der Rechtsordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter, zum Beispiel von Individualrechten, droht.
23Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage, § 49, Rn. 48.
24Diese Voraussetzungen liegen vor.
25(a) Nach Wirksamwerden der durch Bescheid vom 13. Februar 2019 erfolgten staatlichen Anerkennung der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . sind Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Bezirksregierung E. berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Berufsfachschule die an sie gestellten Anforderungen mit Blick auf die Organisation des Lehrbetriebes und die Gestaltung des Unterrichts nicht mehr erfüllt.
26Die Anforderungen an eine Berufsfachschule für Podologie bzw. die Voraussetzungen, unter denen einer solchen Schule die staatliche Anerkennung erteilt wird, sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergeben sich jedoch maßgeblich aus dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG -) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (- PodAPrV -). Das Podologengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestimmen die Voraussetzungen, unter denen die Schülerinnen und Schüler berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Podologin“/“Podologe“ bzw. „Medizinische Fußpflegerin“/„Medizinischer Fußpfleger“ zu führen. Durch die Regelungen des PodG und der PodAPrV soll ein bundeseinheitliches Ausbildungsniveau in der Podologenausbildung im Interesse einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung erreicht werden, die vor dem Hintergrund des Gefahrenpotenzials, die eine unsachgemäße Fußpflege unter mangelhaften hygienischen und apparativen Verhältnissen für den Patienten birgt, notwendig ist.
27Vgl. Nomoskommentar zum PodG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 8, 19.
28Das Führen dieser Berufsbezeichnungen setzt daher regelmäßig eine Erlaubnis (vgl. § 1 Abs. 1 PodG) voraus. Diese Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 PodG auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller neben dem Vorliegen von Voraussetzungen die in seiner Person liegen (der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes, der gesundheitlichen Eignung sowie dem Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nrn. 2 - 4 der Vorschrift)), die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (vgl. Nr. 1 der Vorschrift). Das Ausbildungsziel ist in § 3 PodG beschrieben. Danach soll die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
29Dieses in § 3 PodG verbindlich definierte Ausbildungsziel bildet den Maßstab, anhand dessen bestimmt werden muss, was eine Schule als Träger der Ausbildung den Schülerinnen und Schülern vermitteln können muss.
30Vgl. Nomoskommentar zum PodG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, PodG § 3 Rn. 1.
31Diesem Ausbildungsziel entsprechend hat die Schule den Unterricht eigenverantwortlich zu organisieren (vgl. § 4 Satz 4 PodG). Bei der Organisation ist sie jedoch – um das Ausbildungsziel qualitativ abzusichern – an durch das Podologengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vorgegebene Mindestanforderungen gebunden, die den Ausbildungsumfang und -inhalt sowie die Kontrollierbarkeit und Qualitätssicherung der Ausbildung betreffen.
32Mit Blick auf den Ausbildungsumfang und -inhalt sieht das Podologengesetz in § 4 vor, dass die Ausbildung in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre dauert (Satz 1). Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (Satz 3). Während die praktische Ausbildung in geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, stattfindet (vgl. Satz 5) und einen Umfang von 1000 Stunden erreichen muss (vgl. § 1 Abs. 1 PodAPrV), erfolgt der theoretische und praktische Unterricht – der einen Umfang von 2000 Stunden erreichen muss – an der Schule nach den Vorgaben des in Anlage 1 der PodAPrV abgebildeten Curriculums (vgl. § 1 Abs. 1 PodAPrV). Aus der Anlage 1 lässt sich entnehmen, dass 100 dieser 2000 Stunden zur freien Verfügung der Schülerinnen und Schüler stehen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PodAPrV muss den Schülerinnen und Schülern im Unterricht ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Hierbei findet die praktische Ausbildung an Patientinnen und Patienten statt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV).
33Diese den Ausbildungsumfang und -inhalt betreffenden Mindestanforderungen erfüllt die Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . nicht.
34Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin von den Unterrichtszeiten, auf deren Grundlage die staatliche Anerkennung erfolgt ist (donnerstags von 11.15 bis 19.50 Uhr sowie freitags und samstags von 8.00 bis 19.50 Uhr; nachträglich geändert in: donnerstags von 13.00 bis 19.20 Uhr sowie freitags und samstags von 7.45 bis 20.55 Uhr) erheblich abweicht. Dies ergibt sich zum einen aus den Feststellungen des Kreises H. – der für die Berufsfachschule zuständigen Prüfungsbehörde (vgl § 5 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 20, 21 NRWZustVO HB – und zum anderen aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen schriftlichen Äußerungen von (ehemaligen) Schülerinnen der Schule. Einem Vermerk des Kreises H. vom 5. November 2018 (Verwaltungsvorgang Band II, Bl. 261 ff.) lässt sich entnehmen, dass bei vier unangemeldeten Besuchen der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . festzustellen war, dass keinmal länger als 19.00 Uhr Unterricht stattgefunden habe, obwohl an allen Tagen Unterricht bis 20.55 Uhr hätte stattfinden müssen. Am Freitag, 14. August 2018 sei die Schule – nachdem sie von circa 5 bis 6 Personen verlassen worden sei – gegen 18.20 Uhr von der Antragstellerin verschlossen worden, am Samstag, 22. September 2018 sei das Gebäude – nachdem es nacheinander von 4 weiblichen Personen und der Antragstellerin verlassen worden sei – um 19.20 Uhr komplett unbeleuchtet und verschlossen gewesen. Am Freitag, den 5. Oktober 2018 und Samstag den 6. Oktober 2018 sei das Gebäude bei Eintreffen von Mitarbeitern des Kreises H. um 17.45 Uhr bzw. 18.30 Uhr bereits unbeleuchtet gewesen. Diese Feststellungen decken sich mit den Aussagen von Schülerinnen, die gegenüber dem Kreis H. und der Bezirksregierung E. getätigt wurden. Von gekürzten Unterrichtszeiten haben die (ehemaligen) Schülerinnen der Berufsfachschule Q. (Band II, Bl. 256 ff.), L2. (Band II, Bl. 309), E1. (Band II, Bl. 323), B1. (Band III, Bl. 518), M. (Bl. 78 der Gerichtsakte) und X1. (Band V, 1168 ff, 1180) berichtet. Auch sie gaben – weitgehend einheitlich – an, dass der Unterricht freitags und samstags bis circa 17.00 Uhr stattfinde.
35Eine solche Abweichung von den der Bezirksregierung E. übermittelten und genehmigten Unterrichtszeiten bestreitet die Antragstellerin zwar und führt hierzu aus, dass die Schülerinnen und Schüler mehr als 2000 Vollzeitstunden, nämlich über 2070 Stunden erhielten, wobei sich die Erhöhung daraus ergäbe, dass zusätzlich noch Projektaufträge vergeben würden. Ebenso bestreitet sie, dass der Kreis H. Feststellungen zu den Unterrichtszeiten getroffen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Unterricht während der Durchführung von Baumaßnahmen nicht in den eigentlichen Räumen der Schule stattgefunden habe, sondern in anderen Räumlichkeiten des angrenzenden Hotels, werde sich schnell herausstellen, dass den angeblichen Stichproben eine fehlerhafte Tatsachenermittlung zugrunde liege. Diesem Vortrag kann kein Gewicht beigemessen werden. Zum einen hat die Antragstellerin es bislang nicht vermocht, ihre Behauptung, dass zeitweise aufgrund von Bauarbeiten Unterricht in anderen Räumlichkeiten des Hotels stattgefunden habe, auf eine überprüfbare Tatsachengrundlage zu stellen. Einen konkreten Zeitraum, in dem die Bauarbeiten stattgefunden haben sollen, hat sie nicht benannt. Zum anderen bestehen vor dem Hintergrund, dass einem Vermerk der Bezirksregierung E. vom 13. April 2018 (Band II, Bl. 79 f.) zu entnehmen ist, dass am 12. April 2018 eine Begehung der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . stattgefunden hat, bei der die Fertigstellung der Umbauarbeiten festgestellt wurde, erhebliche Zweifel daran, dass der Unterricht zum Zeitpunkt der Besuche von Mitarbeitern des Kreises H. – die allesamt nach dem 12. April 2018 stattgefunden haben – aufgrund von Baumaßnahmen in anderen Räumlichkeiten des Hotels stattgefunden hat. Zudem findet sich im Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E. auch keine Mitteilung der Antragstellerin, in dem diese auf die Änderung des Unterrichtsortes aufgrund von Baumaßnahmen nach dem 12. April 2018 hinweist. Aufgrund der im Anerkennungsbescheid vom 12. Dezember 2017 enthaltenen Nebenbestimmung 5. wäre die Antragstellerin als Schulträgerin jedoch hierzu verpflichtet gewesen. Gegen die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Besuche durch den Kreis H. Unterricht in anderen Räumlichkeiten des Hotels stattgefunden hat, spricht zudem, dass ausweislich des Vermerks des Kreises H. vom 5. November 2018 zumindest am 14. August 2018 sowie am 22. September 2018 die Antragstellerin sowie weitere Personen aus dem Eingang der Berufsfachschule herausgekommen sein sollen. Sofern die Antragstellerin schriftliche Stellungnahmen von (ehemaligen) Schülerinnen und Schülern vorlegt, worin diese bestätigen, dass der Unterricht „planmäßig“ verlaufe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Aussagen zum theoretischen und praktischen Unterricht sind zum einen pauschal gehalten und enthalten keine konkreten Angaben zu den Unterrichtszeiten. Zum anderen hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Stellungnahmen der (ehemaligen) Schülerinnen auch deren tatsächliche Meinungen abbilden. Zumindest ein Teil dieser Personen, die eine solche Stellungnahme abgegeben haben, hat mittlerweile gegenüber der Bezirksregierung E. erklärt, von der Antragstellerin aufgefordert worden zu sein, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese eidesstattlichen Versicherungen seien durch die Antragstellerin und den Schüler Q1. T. vorgefertigt worden (vgl. die Stellungnahmen der (ehemaligen) Schülerinnen L3. (Band V, Bl. 1227 f.), X1. (Band V, Bl. 1170 ff.), S3. (Band V, Bl. 1182 f.) und T1. (Blatt 73 der Gerichtsakte)).
36Zudem findet sich in den von den (ehemaligen) Schülerinnen gegenüber der Bezirksregierung E. abgegebenen Stellungnahmen der Hinweis, dass auf Verlangen der Antragstellerin in der Schule Putzarbeiten hätten durchgeführt werden sollen, die sich keineswegs nur auf den Arbeitsplatz erstreckten und demzufolge nicht ausschließlich in Umsetzung spezifischer Hygienevorschriften erfolgten (vgl. die Aussagen der (ehemaligen) Schülerinnen L2. (Band II, Bl. 309), E1. (Band II, Bl. 323), B1. (Band II, Bl. 518), X2. (Band III, 580), L3. (Band V, 1227 f.), X1. (Band V, Bl. 1168 ff.) und C1. (Bl. 66 ff. der Gerichtsakte)). Auch diese den Schülerinnen und Schülern aufgegebenen Putzarbeiten, die – wie einem Teil der Stellungnahmen zu entnehmen ist – am Ende der Unterrichtstage durchgeführt werden sollten, führen zu einer (weiteren) Reduzierung der Stunden, in denen tatsächlich Unterricht stattgefunden haben kann. Sofern den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen von Schülerinnen und Schülern mehrfach der Satz zu entnehmen ist, dass sie – die Schüler – noch nie hätten Fenster putzen müssen – ist auf die obigen Ausführungen zu den Zweifeln der Kammer an dem Wahrheitsgehalt dieser Stellungnahmen zu verweisen. Zudem ist festzustellen, dass der Vorwurf, dass in der Schule umfassende Putzarbeiten hätten durchgeführt werden müssen, keinesfalls nur von Personen (Schülerinnen L2. , M1. und Q. ) erhoben wird, die von der Antragstellerin dem „Denunziantenkreis“ zugerechnet werden, sondern auch von mehreren anderen Schülerinnen.
37Aufgrund der vorstehenden Angaben zu den gekürzten Unterrichtszeiten bestehen ferner erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin den Anforderungen des Curriculums gerecht wird. Eine gekürzte Unterrichtszeit führt zwangsläufig dazu, dass entweder nicht alle in der Anlage 1 zur PodAPrV vorgesehenen Unterrichtsinhalte behandelt werden können oder eine Behandlung der Inhalte nur in einer gekürzten Form stattfinden kann. Doch nicht allein die gekürzten Unterrichtszeiten begründen Zweifel an der Einhaltung des Curriculums, auch die Angaben von (ehemaligen) Schülerinnen deuten darauf hin, dass der Unterricht nicht den Anforderungen des Curriculums entsprechend stattgefunden haben kann. So gaben diese u.a. an, dass der Unter- und Mittelkurs aufgrund eines Lehrermangels gemeinsam unterrichtet worden sei (vgl. die Angaben der Schülerinnen L2. (Band II, Bl. 309), B1. (Band III, Bl. 518), X2. (Band III, 580), M2. (Bl. 78 der Gerichtsakte), L3. (Band V, Bl. 1227 f.), T1. (Bl. 73 der Gerichtsakte) sowie C1. (Bl. 66 ff. der Gerichtsakte)), was auch wiederum zur Konsequenz hat, dass ein Unterricht entsprechend dem vorgesehenen Curriculum – zumindest mit Blick auf einen der Kurse – nicht erfolgt sein kann. Sofern die Antragstellerin zum Beleg dafür, das Curriculum eingehalten zu haben, die Klassenbücher der Kurse vorlegt, bestehen an der Richtigkeit dieser Klassenbücher erhebliche Zweifel. Denn während bspw. den Klassenbüchern des Unter- und Mittelkurses zu entnehmen ist, dass im Unterkurs am 5. und 6. Oktober 2018 Unterricht von über 12 Stunden stattgefunden habe (vgl. Klassenbuch des Unterkurses Band II, Bl. 364) und im Mittelkurs ein Unterricht von 10 Stunden (5. Oktober 2018) bzw. 12 Stunden (6. Oktober 2018) erfolgt sei (vgl. Klassenbuch des Mittelkurses Band II, Bl. 398), haben – wie oben ausgeführt – Mitarbeiter des Kreises H. an diesen beiden Tagen bei Besuchen der Berufsfachschule festgestellt, dass zumindest bei ihrem Eintreffen um 17.45 Uhr bzw. 18.30 Uhr kein Unterricht mehr stattgefunden hat. Für den Fall, dass die Unterrichtsstunden an diesen beiden Tagen in dem Umfang – wie er durch die Klassenbücher ausgewiesen ist – stattgefunden haben soll, hätte der Unterricht bei einem Unterrichtsbeginn um 7.45 Uhr jedoch keinesfalls bereits gegen 18 Uhr beendet gewesen sein können.
38Weitere von einer Berufsfachschule für Podologie zwingend einzuhaltende Anforderungen ergeben sich mit Blick auf die Kontrollierbarkeit der Berufsausbildung für Podologinnen und Podologen und deren Qualitätssicherung. Die die Ausbildung durchführenden Schulträger bzw. ihre vertretungsberechtigten Personen müssen zum einen gegenüber der für ihre Anerkennung und Überwachung zuständigen Behörde (vgl. § 6 Abs. 1 NRWZustVO HB) – hier: der Bezirksregierung E. –nachweisen (können), dass eine Ausbildung entsprechend den oben formulierten Mindestanforderungen grundsätzlich stattfinden kann. Zum anderen muss den für die Durchführung des Podologengesetzes und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen zuständigen Behörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 20, 21 NRWZustVO HB) – hier: dem Kreis H. – die Möglichkeit gegeben sein zu überprüfen, ob ein die Zulassung zur staatlichen Prüfung begehrender Schüler die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt.
39Die Kontrollmöglichkeit der staatlichen Prüfungsbehörden ist durch § 4 PodAPrV abgesichert. Danach erfolgt eine Zulassung zur staatlichen Prüfung u.a. dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der die Zulassung zur Prüfung beantragende Schüler regelmäßig und erfolgreich an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung teilgenommen hat und die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus nicht unterbrochen wurde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PodAPrV). Die mit der Ausbildung betrauten Einrichtungen sind vor diesem Hintergrund verpflichtet, die Bescheinigungen entsprechend dem in der Anlage 2 zur PodAPrV enthaltenen Formblatt auszustellen (vgl. § 1 Abs. 3 PodAPrV) und den Prüfungsbehörden vorzulegen. Diesem Erfordernis ist die Antragstellerin mit Blick auf die die Zulassung zur staatlichen Prüfung im Jahr 2019 begehrenden Schüler nicht nachgekommen. Zwar soll die Antragstellerin laut Auskunft des Kreises H. unter dem 22. Dezember 2018 den betroffenen Schülerinnen bescheinigt haben, dass die Voraussetzungen für die Prüfung, u.a. die Einhaltung der Unterrichtszeiten, gegeben seien. An der Richtigkeit der Bescheinigungen – so die Aussage der Mitarbeiter des Kreises H. – bestünden jedoch erhebliche Zweifel. Dass diese Zweifel berechtigt sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Anstatt folglich dem Kreis H. die Überprüfung zu ermöglichen, ob die einzelnen Schülerinnen und Schüler entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgebildet worden sind, hat die Antragstellerin unter Vorlage unrichtiger Bescheinigungen versucht zu verdecken, dass diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind.
40Zudem ist offensichtlich, dass die Antragstellerin auch der Bezirksregierung E. keine Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Qualität der Ausbildung ermöglicht hat. Bereits bei Beantragung der staatlichen Anerkennung hat die Antragstellerin – wie oben ausgeführt – durch Vorlage der manipulierten Kooperationsverträge suggeriert, genügend Kooperationspartner für die praktische Ausbildung in I. /X. . gefunden zu haben. Ferner hat sie (regelmäßig erst nach Aufforderung durch die Bezirksregierung E. ) verschiedenste Angaben zu den an der Berufsfachschule (angeblich) unterrichtenden Dozenten gemacht. Dies zeigt sich bei einem Vergleich der von ihr unter dem 16. April 2018 (Band II, Bl. 119 ff.) und 23. November 2018 (Band II, Bla. 291d) an die Bezirksregierung E. übersandten Dozentenlisten und den von ihr gegenüber der Bezirksregierung E. am 23. November 2018 (Band II, Bl. 291a) gemachten Angaben sowie ihrer Angaben im Anhörungsverfahren.
41Durch diese unrichtigen und unvollständigen Angaben hat die Antragstellerin nicht nur gegen die im Anerkennungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen verstoßen, sondern auch deutlich gezeigt, dass sie als Schulträgerin nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit mitbringt.
42(b) Ohne den Widerruf würde es – wie von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorausgesetzt – auch zu einer Gefährdung des öffentlichen Interesses kommen, da in diesem Fall die Gefahr bestünde, dass weiterhin Patienten durch Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule behandelt werden, die keine ordnungsgemäße Ausbildung und Anleitung erhalten (haben). Eine unsachgemäße podologische Behandlung birgt jedoch ein erhebliches Gefahrenpotential für Patienten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Patienten unter Durchblutungsstörungen, Diabetes oder Blutkrankheiten leiden oder ein besonderes Infektionsrisiko aufweisen.
43Vgl. Nomoskommentar zum PodG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 1 ff.
44Der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist somit zwingend zur Abwehr drohender Schäden für das Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit erforderlich. Ebenso besteht ohne den Widerruf eine konkrete Gefahr für die Integrität des Berufes des „Podologen“/der „Podologin“. Um dem oben beschriebenen besonderen Gefahrenpotenzial einer unsachgemäßen podologischen Behandlung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit Einführung des Podologengesetzes besondere Anforderungen an die Ausbildung von Podologen formuliert, wodurch ein hoher und einheitlicher Qualitätsstandard gewährleistet werden soll. Das durch diese Gewährleistungen entstandene Vertrauen in die Ausbildung würde nachhaltig gestört werden, wenn ein Verstoß gegen diese Qualitätsstandards der Ausbildung nicht zu einem Widerruf der staatlichen Anerkennung führen würde. Ein öffentliches Interesse an einem Widerruf ist darüber hinaus auch mit Blick auf Interessen der Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule zu bejahen, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße – den gesetzlichen Vorgaben entsprechende – Ausbildung haben. Ausweislich des Aktenvermerks der Prüfungsbehörde (Band V, Bl. 1155 ff.) und der Ausführungen der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes im Erörterungstermin leidet die Ausbildung unter erheblichen Mängeln, die sogar den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Zulassung zur Prüfung gefährden.
45(c) Die Bezirksregierung E. hat auch das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der staatlichen Anerkennung der Berufsfachschule für Podologie in I. /X. . genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch in Anbetracht des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieser lässt sich im Lichte des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ohne weiteres rechtfertigen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.
462. Aufgrund der oben dargestellten erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Patienten sowie aufgrund des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, ist das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 13. Februar 2019 unzweifelhaft gegeben. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache trotz der aufgezeigten massiven Mängel in der Schulorganisation weiterhin Schülerinnen und Schüler ausbildet.
47Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen ansehen würde, eine allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen würde, dass das öffentliche Interessen an einem Vollzug der streitigen Verfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Mit Blick auf eine Gefährdung des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit und der Interessen der Schülerinnen und Schüler an einer ordnungsgemäßen Ausbildung hat nur dieses Ergebnis seine Rechtfertigung.
48Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Aufhebung von Vollzugsmaßnahmen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
50folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs.
51Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. März 2018 - 2 ME 1539/17 -.
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Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- § 6 Abs. 1 NRWZustVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Satz 4 PodG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 80 7x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- §§ 101 Abs. 6, 117 Abs. 1 Satz 1 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 1583/14 1x
- § 4 Satz 5 PodG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- 2 ME 1539/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 669/19 1x (nicht zugeordnet)