Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 9100/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 1. Januar 1994 geborene Kläger stammt aus Somalia und stellte Anfang Mai 2016 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er gehöre zum Clan Hawiye und stamme aus Mogadischu. Dort habe er bei seiner Mutter gewohnt und als Hilfskraft in einem kleinen Laden gearbeitet. Eines Tages sei vor diesem Laden ein Mann getötet worden. Er sei zusammen mit anderen Personen, die sich im Laden befunden hätten, von der Polizei festgenommen worden und habe zwei Monate im Gefängnis gesessen. Nach zwei Monaten sei Anklage erhoben worden. Er sei in einen Gerichtssaal gebracht worden. Dort sei er zusammen mit drei anderen Männern als Zeuge vernommen worden. Nach seiner Aussage seien er und die anderen Männer freigelassen worden. Dann seien Angehörige der al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, als er gerade nicht da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen seiner Aussage gesucht. Seine Mutter habe ihn telefonisch gewarnt. Daraufhin sei er noch zwei Monate bei seinem Onkel geblieben. Sein Onkel habe für ihn ein Flugticket und ein Visum für den Iran besorgt.
3Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 7. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
4Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. Oktober 2017 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen vor dem Bundesamt im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Bei der Person, die vor dem Laden getötet worden sei, habe es sich um einen Soldaten gehandelt. Dies habe er auch schon vor dem Bundesamt so angegeben. Zunächst sei er der Tat verdächtigt worden. Aus diesem Grund sei er inhaftiert worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Er sei dann aufgefordert worden, gegen die beiden Angeklagten auszusagen, andernfalls werde er in Haft bleiben. Dass es sich bei den Angeklagten um Mitglieder der al-Shabaab gehandelt habe, habe er erst später erfahren.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen,
9und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
10Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem Kläger mit Beschluss vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt und ihm seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) und die Ausländerakte des Klägers (ein Hefter) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
14Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
15I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
16- zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. -
17Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er aus Mogadischu, Region Banaadir, Somalia stammt und die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus.
18Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32.
20Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.
22Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Dass ist in der Regel die Herkunftsregion
23- vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. (jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) -,
24im vorliegenden Fall also Mogadischu. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia dort weder i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde noch unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Anknüpfend daran ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals Verfolgung ausgesetzt sein wird.
251. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Somalia begründen keine Vorverfolgung. Das Gericht vermag sich nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass diese Vorkommnisse sich tatsächlich wie von ihm geschildert ereignet haben. Vielmehr ist das Gericht aus den nachstehend dargelegten Gründen davon überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist:
26Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger u.a. angegeben:
27"Die haben versucht mich anzurufen. Als die mich nicht erreichen konnten, gingen die zu meiner Familie. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht da."
28Aus dem Kontext dieser Einlassung ergibt sich, dass mit "die" die Angehörigen der al-Shabaab gemeint sind, die den Kläger bedroht und ihm nach dem Leben getrachtet haben sollen. Aus der Einlassung selbst ergibt sich, dass der Kläger vor dem "Besuch" der al-Shabaab bei ihm zu Hause nicht mit Angehörigen der al-Shabaab telefoniert hat. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt:
29"… Ich habe vor dem Angriff auf die Hütte meiner Mutter mit den Anrufern gesprochen, sie sagten, dass sie von al-Shabaab sind."
30Dies widerspricht den Angaben vor dem Bundesamt. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat der Kläger erklärt:
31"Ich habe auch bei der Anhörung das erzählt, was ich heute hier erzählt habe. Beim Bundesamt gab es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin."
32Jedoch ergibt sich aus Seite 1 des Anhörungsprotokolls, dass sich der Kläger mit der Dolmetscherin verständigen konnte. Auf Vorhalt dieser Passage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erwidert:
33"Die Dolmetscherin beim Bundesamt hatte einen starken Akzent. Es gab mehrere Vorfälle, wo ich etwa umschreiben musste, weil sie das Wort, das ich gebraucht habe nicht verstand."
34Diese Einlassung räumt den aufgetretenen Widerspruch ebenfalls nicht aus. Sollten tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin aufgetreten sein, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder zumindest in der Klagebegründung vorträgt. Dies ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Verständigungsprobleme erst in der mündlichen Verhandlung und auch erst auf den Vorhalt konkreter Widersprüche geltend gemacht. Aufgrund dieser Vorgehensweise ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die angeblichen Verständigungsprobleme nur vorgeschoben hat, weil er meinte, den ihm vorgehaltenen Widerspruch nur so auflösen zu können.
35Dass Angehörige der al-Shabaab den Kläger töten wollten, ist aber auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger noch bei seiner Mutter wohnen blieb, nachdem er - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - von Angehörigen der al-Shabaab telefonisch bedroht worden sein soll. Wäre eine solche Bedrohung tatsächlich erfolgt, hätte es nahe gelegen, den Wohnort sofort zu wechseln, um sich nicht der Gefahr eines gewaltsamen Übergriffs auszusetzen. Darauf angesprochen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt:
36"Ich habe nicht damit gerechnet, dass sie wissen, wo ich wohne."
37Diese Einlassung ist angesichts des Umstands, dass es al-Shabaab nach Darstellung des Klägers bereits gelungen war, seine Telefonnummer zu erlangen, nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, warum es al-Shabaab nicht möglich sein sollte, seine Telefonnummer, nicht aber seine Adresse in Erfahrung zu bringen, hat der Kläger nicht dargelegt.
38Noch weniger verständlich ist, dass der Kläger nach dem angeblichen Angriff von al-Shabaab auf die Hütte seiner Mutter sich seinen eigenen Angaben zufolge noch insgesamt zwei Monate bei seinem Onkel aufgehalten haben will, obwohl der Onkel ebenfalls mehrfach von al-Shabaab bedroht worden sein soll. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger bekannt sein müssen, dass al-Shabaab in der Lage ist, Adressen in Erfahrung zu bringen. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben:
39"In dem Stadtteil, in dem mein Onkel wohnt, gab es viele Regierungssoldaten. Al-Shabaab konnte sich dort nicht unbehelligt bewegen, wie in anderen Stadtteilen."
40Diese Einlassung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar verfügt al-Shabaab in Mogadischu nicht mehr über Stützpunkte. Trotzdem besteht innerhalb der Stadt eine konstante Bedrohung durch al-Shabaab, die in der Lage ist, überall in Mogadischu Anschläge auszuführen.
41Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Secu-rity Situation, Dezember 2017, S. 79 f.; Bundesanstalt für Frem-denwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderin-formationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31 f. m.w.N.; Com-missariaat-General voor de Vluchtlingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 40 f., und 21. April 2020, S. 32 f.; United Nations Security Council (UNSC), Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Februar 2020, S. 3 f. u 16.
42Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern er sich eine "Geschichte" ausgedacht hat, um seinen Verbleib in Deutschland zu ermöglichen.
432. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia an seinem letzten Wohnort in Mogadischu aus anderen Gründen Verfolgungshand-lungen i.S.d. § 3a AsylG ausgesetzt war oder dass er im Falle seiner Rückkehr dort-hin solchen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals ausgesetzt sein wird, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
44II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
45Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
46Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F.
47Dabei kann das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Zwar gilt diese Beweiserleichterung, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung hier wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einem solchen Schaden bedroht wird.
481. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht (mehr) feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG.
50a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt.
51Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
52b) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer perma-nenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24).
54Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet.
55BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
56Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
57Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
58Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen.
59Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
60c) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - Abdruck S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 3 f.
62Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlichen Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
64Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag.
65Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.
66d) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Mogadischu und die Region Banaadir im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Zwar herrscht in der im Süden Somalias gelegenen Hauptstadtregion Banaadir, die mit ihren 370 km2 im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von Mogadischu übereinstimmt
67- vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 78 (mit Übersichtskarte); CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 9 -,
68weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt [aa)]. Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht [bb)].
69aa) In Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, in dem sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelligence and Security Agency - NISA) und Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf der einen Seite und Kämpfer der al-Shabaab auf der anderen Seite gegenüberstehen.
70Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 21 ff. und 79 f.
71Die allgemeine Situation in Somalia (1) sowie die Sicherheitslage in Mogadischu und der mit dieser Stadt im Wesentlichen flächengleichen Hauptstadtregion Banaadir (2) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (3).
72(1) Seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt.
73Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka. gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 35; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 21 ff. und 62; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 5; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 6 ff.
74Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen.
75Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 43, sowie die Karte "Somalia - Areas of Influence as of July 2017 - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 62; EASO, Security Situation in Gedo region, 4. Dezember 2019, S. 3 (Karte 2).
76Obwohl die somalischen Regierungstruppen und die mit ihnen verbündeten AMISOM-Truppen ihre gegen al-Shabaab gerichteten militärischen Aktivitäten weiter ausgeweitet haben und obwohl amerikanische Truppen 2018 und 2019 weiter zahlreiche Drohnenangriffe gegen Führungspersonen und Einrichtungen von al-Shabaab ausgeführt haben, hat die militärische Schlagkraft der al-Shabaab kaum abgenommen. Al-Shabaab ist weiterhin in der Lage, Geländegewinne zu erzielen und tötliche Angriffe auszuführen.
77CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12 f., und 21. April 2020, S. 11 ff.
78(2) Seit dem Abzug der al-Shabaab aus Mogadischu zwischen August 2011 und Mai 2012
79- vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 25; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 7, und 21. April 2020, S. 9 -
80steht die Stadt militärisch weitgehend unter Kontrolle der somalischen Regierung und AMISOM. Al-Shabaab verfügt in Mogadischu über keine Stützpunkte mehr. Trotzdem besteht innerhalb der Stadt eine konstante Bedrohung durch al-Shabaab, die in der Lage ist, überall in Mogadischu Anschläge auszuführen. Nachts werden Teile von Mogadischu, insbesondere die nördlichen Vororte, von Angehörigen der al-Shabaab kontrollliert. 2019 hat al-Shabaab seinen Einfluss in Mogadischu im Vergleich zu den Vorjahren ausgeweitet, was sich vor allem daran zeigt, dass al-Shabaab nunmehr auch Steuern im Hafen von Mogadischu erhebt.
81Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 79 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31 f. m.w.N.; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 40 f., und 21. April 2020, S. 14 f.; UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Februar 2020, S. 3 f. und 16.
82Clanmilizen sind in Mogadischu nicht mehr aktiv
83- vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 20 ZB 17.31935 -, juris Rn. 5; United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, Juni 2017, S. 6 f. -,
84auch wenn einige Clans zumindest bis 2016 noch in der Lage gewesen sein sollen, Angriffe auszuführen.
85Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 52 m.w.N.
86Zwischenzeitlich haben die Sicherheitskräfte in Mogadischu mit der Entwaffnung illegaler Milizen begonnen.
87Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 80; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31.
88Trotz der hohen Präsenz von Sicherheitskräften kommt es in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir im Durchschnitt täglich zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. 2015 waren 370 solcher Vorfälle mit 411 Toten und für Somalia 2.355 Vorfälle mit insgesamt 4.096 Toten
89- vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Somalia, Jahr 2015: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -,
902016 für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 434 Vorfälle mit 562 Toten und für Somalia 2.600 Vorfälle mit insgesamt 5.572 Toten
91- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 -,
92nach anderen Quellen für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 510 Vorfälle mit 681 Toten
93- vgl. Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadischu, 27. Februar 2017, S. 2 ff. -,
942017 für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 567 Vorfälle mit 1.309 Toten und für Somalia 3.034 Vorfälle mit insgesamt 5.934 Toten
95- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018 -,
96nach einer anderen Quelle für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 678 Vorfälle mit 1.376 Toten
97- vgl. Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 6 -,
982018 für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 780 Vorfälle mit 976 Toten und für Somalia 2.823 Vorfälle mit insgesamt 5.101 Toten
99- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020 -,
100im 1. Halbjahr 2019 für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 370 Vorfälle mit 412 Toten und für Somalia 1.288 Vorfälle mit 1.886 Toten
101- vgl. ACCORD, Somalia, 1.Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 19. Dezember 2019 -
102und im 3. Quartal 2019 für Mogadischu und die Hauptstadtregion Banaadir 140 Vorfälle mit 143 Toten und für Somalia 650 Vorfälle mit 1.158 Toten
103- vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020 -
104zu verzeichnen.
105Bei den dokumentierten Vorfällen handelt es sich einerseits um terroristische Anschläge in Form von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist. Andererseits kommt es in Mogadischu auch weiterhin zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Regierungs- und AMISOM-Truppen auf der einen und Kämpfern der al-Shabaab auf der anderen Seite. Letztere machten im Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 etwa die Hälfte aller registrierten Vorfälle aus.
106Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff.; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 3; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 24 ff.
107Der Beschuss der Stadt mit Artillerie- und Mörsergranaten ist im Vergleich zu den Vorjahren wieder beträchtlich zurückgegangen. 2016 kam es zu 17, im ersten Halbjahr 2017 zu zwölf derartigen Angriffen
108- vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31 ff. -,
109im Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 waren dagegen nur noch drei derartige Angriffe zu verzeichnen.
110Vgl. CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 28.
111(3) Aufgrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir ist der dort herrschende bewaffnete Konflikt als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren.
112Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 6 L 322/16.A -, juris Rn. 13; offen gelassen vom Hessischen VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 38.
113Ausschlaggebend hierfür sind die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie die anhaltenden Zusammenstöße zwischen somalischen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und Kämpfern der al-Shabaab andererseits. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Zahl der Vorfälle als auch die der Todesopfer nicht vollständig und die Zahl der Verletzten überhaupt nicht erfasst wird [s.u. bb) (2)].
114bb) Von dem in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus.
115(1) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger gehört zu keiner Gruppe, die in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir einem besonderen Risiko ausgesetzt ist.
116Bestimmte Personengruppen sind insbesondere in Mogadischu einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie keine Steuern an al-Shabaab entrichten. Pro Monat werden al-Shabaab etwa 20 in Mogadischu begangene Morde zugerechnet. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie - aus Sicht der al-Shabaab - die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben.
117Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 105 f.; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12 und 48, und 21. April 2020, S. 11 und 32 f.
118Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Mogadischu anderweitig Gefahr läuft, ins Visier der al-Shabaab zu geraten. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse in Mogadischu droht ihm dies - wie bereits unter I. dargelegt - jedenfalls nicht.
119Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt.
120Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40.
121Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an.
122Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113.
123Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung.
124Vgl. Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 49; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82, 113 und 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 107, 119, 128 und 136.
125(2) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau (mehr), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht (mehr) gegeben, auch wenn die Sicherheitssituation dort weiterhin fragil ist.
126Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 42 ff.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 57 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 49; s.a. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Country Guidance Leitsatz (iv) und Rn. 399.
127Die Einwohnerzahl Mogadischus wurde in den letzten Jahren mit 900.000 bis 2.600.000 Einwohner, darunter bis zu 600.000 Binnenvertriebene, angegeben. Im Februar 2020 schätzte der Bürgermeister von Mogadischu die Einwohnerzahl Mogadischus auf über 3 Millionen.
128Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 16; Landinfo, Somalia: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Rückkehr nach Mogadischu, 1. April 2016, S. 8; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 79; ACCORD, Somalia: Mogadischu: Sozioökonomische Lage, 31. Januar 2020, S. 31; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 9.
129Eine mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung kam für die Hauptstadtregion Banaadir, die im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von Mogadischu übereinstimmt, auf 1.650.000 Einwohner.
130Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 25 und 111.
131Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer des in Mogadischu ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts geworden sind, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen ebenfalls nicht verlässlich einschätzen. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen kann. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern.
132Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016); s.a. CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 30.
133Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt.
134Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35.
135Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden.
136Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 41 ff.; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 2; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f.
137Ausgehend von den vorstehend unter aa) (2) dargelegten Daten ergibt sich für Mogadischu für 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:3.600, für 2016 von etwa 1:2.200, für 2017 von etwa 1:1.100, für 2018 von etwa 1:1.500 und für 2019 von etwa 1:2.000; diese Werte liegen sämtlich unter 1 ‰. Für seine Berechnungen hat das Gericht die Einwohnerzahl für Mogadischu basierend auf der vorstehend zitierten Erhebung des United Nations Population Fund (UNFPA) mit 1.500.000 angesetzt. Dieser Wert liegt mit einem Sicherheitsabschlag von rund 10 % auf der sicheren Seite, zumal er weder den zwischenzeitlichen Zuzug nach Mogadischu aus dem In- (Binnenvertriebene) und Ausland (Rückkehrer) noch das allgemeine Bevölkerungswachstum in Somalia von jährlich etwa 2,8 %
138- vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44 -
139berücksichtigt. Für 2016 und 2017 hat das Gericht jeweils die höheren Zahlen von Landinfo [s.o. aa) (2)] zugrunde gelegt. Für 2019 wurden die Opferzahlen für die ersten drei Quartale auf ein Jahr hochgerechnet. Zu den höheren Werten für 2017 ist anzumerken, dass allein der verheerende Bombenanschlag auf einer belebten Straßenkreuzung am 14. Oktober 2017 etwa 600 Todesopfer verursachte.
140Vgl. amnesty international (ai), The State of the World's Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 1; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 16 f.
141Selbst unter der Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:330, für 2016 von etwa 1:200, für 2017 von etwa 1:100, für 2018 von etwa 1:140 und für 2019 von etwa 1.180; der Wert für 2017 entspricht 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Nach Berechnungen von Landinfo sollen 2017 etwa drei Viertel der registrierten Todesopfer Zivilisten gewesen sein.
142Vgl. Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 6.
143Für 2016 soll es sich dagegen laut Landinfo "nur" bei 256 von 681 registrierten Todesopfern um Zivilisten gehandelt haben, dies entspricht etwa 40 %.
144Vgl. Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 6; s.a. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45.
145Zwischen Januar und Oktober 2018 sollen in ganz Somalia 1.117 Zivilisten getötet oder verletzt worden sein.
146Vgl. United States Department of State (USDOS), Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 11.
147Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2019 sollen für ganz Somalia 322 zivile Todesopfer zu verzeichnen gewesen sein
148- UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. August 2019, S. 9 -;
149im Zeitraum 5. August bis zum 4. November 2019 wurden 124 zivile Todesopfer
150- vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 8 -
151und im Zeitraum vom 5. November 2019 bis zum 4. Februar 2020 392 zivile Todesopfer
152- vgl. UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Februar 2020, S. 8 -
153registriert. Im Vergleich zu den ACLED-Daten zeigen diese Zahlen, dass es sich bei den registrierten Todesopfern überwiegend nicht um Zivilisten handelt.
154Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Mogadischu Gefahr liefe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Mogadischu bestätigt:
155(a) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben an ihrem Wohnort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden.
156Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 39; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 132 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20.
157(b) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung
158- vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 7 und 8; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 33 -,
159sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess teilgenommen haben, richtet.
160Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 105 f.; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7 und 8; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 12, und 21. April 2020, S. 11 und 32 f.
161Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein."
162Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 59; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 45; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 81; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 32 und 107; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7 und 8; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 25. März 2019, S. 49, und 21. April 2020, S. 33.
163Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer in Mogadischu den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in Mogadischu kein Risiko der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab mehr besteht.
164Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 395 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 31 und 45; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31.
165Aus diesem Grund besteht für Zivilisten in Mogadischu derzeit keine Gefahr, gegen ihren Willen als Kämpfer in bewaffnete Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden.
166(c) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM.
167Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 83.
168Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten.
169- vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Januar 2018- 6 L 322/16.A - juris Rn. 21 ("lebensfremd") -,
170zumal der lokalen Bevölkerung in der Regel bekannt ist, bei welchen Hotels und anderen Orten es sich um potentielle Ziele der al-Shabaab handelt.
171Vgl. Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 8; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 33.
172(d) Ebenfalls in die Gesamtbewertung einzustellen ist, dass die militärischen Erfolge gegen al-Shabaab in Mogadischu dazu geführt haben, dass viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem sind Investitionen aus der Türkei, China und den Golf-Staaten zu verzeichnen. Als Folge dessen ist die Wirtschaft von Mogadischu in den letzten Jahren gewachsen, dies gilt insbesondere für den Bau- und Dienstleistungssektor. 2015 betrug das Wirtschaftswachstum in Somalia Schätzungen zufolge etwa 4 %, 2016 knapp 5 %. Nach einem dürrebedingten Rückgang auf 2,3 % für 2017 wurde 2018 ein Wachstum von 3,1 % erzielt. Auch für die kommenden Jahre wird ein Zuwachs von 3 bis 4% erwartet.
173Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 344 ff. und 374; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 116 ff.; International Organization for Migration (IOM), Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18 und 19; Liste der Länder nach Wirtschaftswachstum, https://de.wikipe dia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_nach_Wirtschaftswachstum (abgerufen am 30. April 2020).
174Dies lässt darauf schließen, dass viele Auslandssomalier und Investoren das Risiko in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir als kalkulierbar einschätzen. Kaum jemand würde dorthin zurückkehren oder dort investieren, wenn praktisch jede Zivilperson in Mogadischu allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, verletzt oder getötet zu werden.
175(e) Schließlich ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu beachten, dass es nach dem derzeitigen Stand der Dinge höchst unwahrscheinlich ist, dass al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückgewinnt.
176Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 45; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 31.
177Damit ist eine wesentliche Ausweitung der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al-Shabaab und den die Regierung stützenden Sicherheitskräften in absehbarer Zeit nicht beachtlich wahrscheinlich.
1782. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Mogadischu ebenfalls nicht.
179a) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren.
180Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung.
181Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht.
182Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215.
183Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht.
184Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26.
185Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten.
186Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216.
187Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen.
188Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A./Verei-nigtes Königreich) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213.
189Unbeachtlich ist, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre.
190Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereingtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60.
191Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
192Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65.
193Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse- Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert.
194Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25.
195b) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die dem Kläger nach seinen Angaben drohende Behandlung durch al-Shabaab [aa)] als auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in Mogadischu [bb)] und die dortige humanitäre Lage [cc)].
196aa) Von al-Shabaab hat der Kläger in Mogadischu keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen.
197bb) Allein aufgrund der Sicherheitssituation in Mogadischu besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad.
198Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 68.
199Auf die obigen Ausführungen zu 1. d) bb) (2) wird verwiesen.
200cc) Die humanitäre Lage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir führt ebenfalls nicht dazu, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Aus dieser Lage ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen.
201(1) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Bis zu 80 % der Bevölkerung leben in Armut.
202Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 117; IOM, Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22.
203Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden nicht ausreichend gewährleistet. Über die Hälfte der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 1.500.000 Kinder sind akut unterernährt; davon etwa 180.000 schwer. Auch während der letzten Dürreperiode gab es Hungertote; eine flächendeckende Hungersnot konnte aber abgewendet werden. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke.
204Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 116 ff.; amnesty international (ai), The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; The Heritage Institute, State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21.
205Besonders prekär ist die Lage der mehr als 2.500.000 Binnenvertriebenen, die rund 20 % der Gesamtbevölkerung Somalias ausmachen. Allein in den ersten beiden Monaten 2020 wurden in Somalia etwa 70.000 Menschen vertrieben, davon etwa 50.000 aufgrund von Kämpfen und ca. 20.000 aufgrund der Dürre. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. 2019 sollen rund 250.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein.
206UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 114 ff.; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displacement.org/countries/somalia (ab-gerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020.
207Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 etwa 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen im März 2015 etwa 43.000 Personen von dort nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen.
208Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 134 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20 f.; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020.
209(2) Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht.
210Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 129 f.
211(3) Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen.
212Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland.
213Bei Anlegung dieses Maßstabs verstößt eine Rückführung des Klägers nach Mogadischu nicht gegen Art. 3 EMRK. Der Kläger ist in Mogadischu aufgewachsen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zudem ist er jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt bereits über Arbeitserfahrung in Mogadischu. Hinzu kommt, dass er dem Clan der Hawiye angehört, der in Mogadischu über eine starke Stellung verfügt. Die Verbindungen über seinen Clan werden ihm bei der Arbeitssuche ebenso nützlich sein wie sein Onkel, der als Lastenträger arbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger über kurz oder lang eine Arbeit findet, und er mit dieser Arbeit - wie vor seiner Ausreise aus Somalia - ausreichend verdient, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. In der Übergangszeit kann er auf die Hilfe seines Onkels zurückgreifen, der ihn schon vor seiner Ausreise bei sich aufgenommen hat. Darüber hinaus verfügt der Kläger in der Region Juba über weitere Verwandte, die ihn ebenfalls bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Verwandten den Kläger entgegen der landesüblichen Gepflogenheiten nicht unterstützen werden, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Schließlich kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen, die ihm seinen Lebensunterhalt zumindest für eine Übergangszeit sichert.
214Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 20. April 2020).
2153. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Mogadischu seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht.
216III. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit
217- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 -
218ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen.
2191. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.
220Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.
221Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. II. 2.] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2222. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
223§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
224Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15.
225Bei Anlegung dieses Maßstabs droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu gesichert ist; auf die Ausführungen unter II. 2. b) cc) wird verwiesen. Gesundheitliche Gründe, die einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegenstehen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
226IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt.
227V. Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
228Dies gilt unabhängig davon, ob § 11 AufenthG gemäß §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294, im Folgenden: § 11 AufenthG n.F.)
229- so VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 22 -
230oder - trotz Fehlens einer §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG derogierenden Überleitungsbestimmung (vgl. Art. 8 des Gesetzes vom 15. August 2019) - in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386, im Folgenden: § 11 AufenthG a.F.)
231- so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 1 B 83.19 -, juris Rn. 7 (ohne Erwähnung von §§ 83c, 77 Abs. 1 AsylG) -
232Anwendung findet. Der Umstand, dass das Bundesamt nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F. den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen.
233Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 26 und 38 m.w.N.
234Dementsprechend war das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung ebenso wie nach der ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung nicht nur für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch für die mit der Befristung verbundene Anordnung des Verbots zuständig, wenn es - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Das Verbot durfte auch sowohl gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. als auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden.
235Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. für den Fall, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung verbunden wird, erforderliche aufschiebende Bedingung der Abschiebung ist in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ebenfalls enthalten. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Ausreisefrist erst ab dem Tag der Abschiebung zu laufen beginnt und somit auch nur für den Fall gilt, dass die betreffende Person tatsächlich abgeschoben wird. Eine entsprechende Regelung durfte auch bereits nach der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage verfügt werden: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. sollte die Befristung (und damit auch das mit dieser verbundene Verbot) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Jedoch galt das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. ebenso wie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. nur für den Fall, dass die betreffende Person auch tatsächlich abgeschoben wurde, so dass die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids enthaltene ergänzende Regelung auch nach der alten Rechtslage erforderlich war, um die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Abschiebungsverbots zu gewährleisten.
236Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. September 2019 - 6 K 6951/17.A -, Abdruck S. 21 f.
237Die Befristung auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F.) erweist sich als rechtmäßig. Da das Bundesamt seine Entscheidung an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtet hat, hat es erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG).
238Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. und n.F. eröffnete Ermessen soll ge-währleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegen-stehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Ge-fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherran-gigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Euro-päischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen.
239Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334, Rn. 33; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31.
240Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. des § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG n.F. vorliegen. Da dies hier nicht der Fall ist, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 AufenthG a.F. und n.F. eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das "Gefahrenabwehrinteresse" für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, schutzwürdige Belange, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, lägen nicht vor.
241Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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