Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 2132/19

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C.         vom 22. Mai 2019 dazu verpflichtet, dem Kläger den beantragten Waffenschein nach Maßgabe seines Antrages vom 27. Dezember 2018 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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