Teilurteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 545/20

Tenor

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Entscheidung über die folgenden Fragen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten:

- Zwischen welchen Personen der jeweiligen Institution läuft der Austausch (bezogen auf Mitarbeiter des Antragsgegners)?

- Welche Tests wurden konkret verwendet?

- Welche Labore haben die Tests durchgeführt?

- Welche Labore sind mit der Durchführung/Auswertung beauftragt worden?

- Welches Labor hat die Tests bei der Firma U.       durchgeführt?

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu geben:

- Inwieweit hat der Antragsgegner vom Robert-Koch-Institut (RKI) Warnungen empfangen, dass bei einer Testung von Personen auf Schlachthöfen und in anderen Räumlichkeiten, bei denen diese mit lebenden oder toten Tieren oder Tierbestandteilen in Kontakt kommen, falsch-positive Testergebnisse auftreten können, die zu einer unnötigen Quarantäne führen können?

- Hat der Antragsgegner getestet oder testen lassen, ob der SARS-CoV-2-PCR-Test positiv auf Schweine-Coronaviren anschlägt? Falls ja: Wie ist die Quote bei einer Probe mit Schweine-Coronaviren? Unterscheidet sich diese je nach Hersteller des verwendeten Testkits bzw. bei der Benutzung von hauseigenen Tests? Zu welchen Ergebnissen sind die Labore gelangt (Anzahl Tests, Anzahl klar positive, Anzahl schwach positive Ergebnisse)? Welche Zielsequenzen haben die Tests jeweils angesteuert und bei welchen ergab sich die höchste Rate an falsch positiven Ergebnissen?

- Hat der Antragsgegner sichergestellt, dass die Personen, die bei der Firma U.       positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, über einen ausreichend langen Zeitraum ohne Exposition gegenüber Schlachtkörpern von Schweinen oder durch Schlachttätigkeit in möglicherweise mit Schweine-Coronaviren durchsetzten Räumlichkeiten waren, so dass keinerlei falsch-positive Testergebnisse durch Schweine-Coronaviren im Abstrich entstehen konnten? Durch welche Maßnahmen ist dies konkret sichergestellt worden? Welcher zeitliche Sicherheitspuffer zwischen Exposition und Abstrichnahme ist gewählt worden? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage fußt der konkret gewählte zeitliche Sicherheitspuffer?

- Hat der Antragsgegner Weisungen vom RKI erhalten, einen entsprechenden zeitlichen Sicherheitspuffer zu berücksichtigen? Hat der Antragsgegner die untersuchende Behörde bzw. die mit der Durchführung der Untersuchung vor Ort beauftragten Personen angewiesen, einen entsprechenden zeitlichen Sicherheitspuffer zu berücksichtigen? Wenn nein, aus welchen Gründen ist dies unterlassen worden?

- Hat das RKI den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die (unberechtigte) Verhängung einer Quarantäne aufgrund eines falsch-positiven Testergebnisses z.B. aufgrund von Verunreinigung des Abstriches durch Schweine-Coronaviren zu Amtshaftungsansprüchen führen kann? Falls ja, hat der Antragsgegner auf Basis des entsprechenden Hinweises des RKI die handelnden Behörden oder/und die handelnden Personen vor Ort auf diesen Umstand hingewiesen? Wenn nicht, aus welchen Gründen ist dies unterblieben?

- Haben diese Labore zur Covid-19 Diagnostik Tests aus Eigenherstellung verwendet oder solche, die keine CE-Kennzeichnung haben, so dass sie nach § 3 Abs. 22 MPG als ln-Vitro-Diagnostika aus Eigenherstellung gelten?

- Liegen von den fraglichen Laboren die Erklärungen nach § 5 Abs. 6 MPV mit Versicherung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 98/79/EG vor? Haben diese Labore nachweislich in ihrer Einrichtung eine Dokumentation erstellt, die Angaben enthält zur Validierung der Methode, zur Ermittlung von Leistungsdaten, Spezifität und Sensitivität, zur Beobachtung der der Herstellung nachgelagerten Phase und zur Durchführung von vorgesehenen Korrekturmaßnahmen? Sind die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft worden? Wenn ja von wem?

- Hat vor der Auswahl der beauftragten Labore eine Ausschreibung stattgefunden? Von welcher Entität bzw. von welchen handelnden Personen ist die Abstrichentnahme durchgeführt worden?

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.


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