Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 853/20

Tenor

  • 1.

    Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren – 3 K 2644/20 – festgestellt, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt I.      vom 25.09.2018 am  Verkaufsstellen in I.      nicht geöffnet sein dürfen.

  • 2.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Entscheidung bekanntzumachen.

  • 3.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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