Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1073/20
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 1.875,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
21. Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der am 21.12.2020 erhobenen Klage der Antragsteller – 3 K 3251/20 – gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2020 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller zu 1. nicht antragsbefugt ist. Er kann nicht geltend machen, durch den Bescheid vom 16.12.2020 in seinen eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Inhaltsadressatin des hier streitigen Bescheides und auch der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung ist lediglich die Antragstellerin zu 2.
6Im Übrigen, also hinsichtlich der Antragstellerin zu 2., ist der Antrag zwar zulässig, weil nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW die Anfechtungsklage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, in der Sache jedoch unbegründet.
7Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 16.12.2020 als rechtmäßig. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2, 58 Abs. 3, 62, 63, 69 VwVG NRW beruhende Zwangsmittelandrohung lässt formell und materiell keine Rechtsfehler erkennen.
8Der Verwaltungsakt, der auf Unterlassung gerichtet ist, – hier die Ordnungsverfügung vom 21.06.2018, mit der der Antragstellerin zu 2. der Betrieb ihres Prostitutionsgewerbes untersagt wurde, – kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hatte die Ordnungsverfügung vom 21.06.2018 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, weswegen ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hatte. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2019 – 3 K 2902/18 – abgewiesen. Der auf Unterlassung gerichtete Verwaltungsakt ist mithin unanfechtbar geworden.
9Insbesondere ist die Androhung unmittelbaren Zwangs hier auch nicht unverhältnismäßig. Nach §§ 58 Abs. 3, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mittlerweile unzweckmäßig wäre. Sie ist im vorliegenden Fall zur effektiven Gefahrenabwehr nicht erfolgsversprechend. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes würde im Ergebnis nicht zur beabsichtigten Durchsetzung der Untersagung des unerlaubten Betriebs der Prostitutionsstätte führen. Der Antragsgegner war sich ausweislich der Bescheidbegründung bewusst, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs die ultima ratio der Zwangsmittel darstellt. Weil nach Kenntnissen des Antragsgegners aufgrund von Kontrollen die Antragstellerin zu 2. trotz der Bestandskraft der oben genannten Ordnungsverfügung und der Festsetzung eines Zwangsgeldes und der weiteren Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes mit Bescheid vom 23. Juli 2020 den Bordellbetrieb weiter fortführte, hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler angenommen, die Schließung und Versiegelung der Betriebsräume sei zur Verhinderung der weiteren unerlaubten Nutzung geeignet, erforderlich und angemessen.
10Dass die streitige Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig wäre, haben die Antragsteller überdies nicht substantiiert geltend gemacht.
112. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
123. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 58 Abs. 3, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 K 3251/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 159 1x
- 3 K 2902/18 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)