Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1865/20
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.750.000, - € festgesetzt.
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Gründe:
2Das Verfahren wird eingestellt und der Termin zur mündlichen Verhandlung war aufzuheben. Der Einstellungsbeschluss beruht zum einen auf den von den Beteiligten übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen für Soforthilfe in Höhe von 200.000,- EUR für vier Beatmungsgeräte mit Änderungsbescheid vom 7. August 2020. Zum anderen erfolgt die Einstellung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin die weitergehende Klage mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 zurückgenommen hat.
3Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes und beruht im Übrigen auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Einzelrichterin macht von ihrer in ihrem Ermessen stehenden Befugnis Gebrauch, die Kosten des Verfahrens in Abweichung von § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, zu verteilen.
4Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO stellt dabei keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigte, die Kosten zu verteilen. Voraussetzung ist vielmehr, stets ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten, wobei ausreichend ist, dass dieser die Kosten im Ergebnis zu vertreten hat. Der Verschuldensbegriff entspricht dem des § 60 VwGO.
5Vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaier/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 155 Rn. 9, m. w. N.
6Bei Anwendung dieser Maßstäbe legt das Gericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auf. Vorliegend handelte der Beklagte schuldhaft im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO, indem er den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2020 nicht ausreichend begründete. Aus der Begründung des Bescheides sowie aus den beigefügten Unterlagen ließ sich nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Beklagte annahm, „die maximale Anzahl an Beatmungskapazitäten“ sei „ausgeschöpft“. Auch die Schreiben des beklagten Landes vom 25. März 2020 bzw. 13. März 2020 geben keinen Aufschluss über eine etwaige Berechnungsgrundlage. Erst im laufenden Klageverfahren wurde mit Stellungnahme des Prozessbevollmächtigen des Beklagten vom 2. September 2021 unter Vorlage einer internen Bearbeitungsgrundlage (Anlage B3) deutlich, wie der Beklagte eine Obergrenze und ein Aufbaupotenzial für Beatmungsgeräte berechnete. Da der Beklagte darüber hinaus vor Ablauf der Klagefrist trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Klarstellung und Erläuterung durch die Klägerin (zuerst durch Email von deren Geschäftsführer vom 2. Juli 2020 und nachfolgend unter Fristsetzung bis zum 16. Juli 2020 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten) nicht reagierte, hat der Beklagte die Verfahrenskosten schuldhaft verursacht, indem er Anlass zur Klage bot.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser liegt die Berechnung von je 50.000 EUR beantragter Soforthilfe pro Beatmungsgerät zugrunde. (200.000,- EUR für vier im Klageverfahren bewilligte Zuschüsse und 1.550.000,- EUR für die im Übrigen beantragten weiteren 31 Beatmungsgeräte).
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Referenzen
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 155 5x
- § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)