Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 579/22
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag,
3„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 18.07.2022 wiederherzustellen“,
4mit welchem sich der Antragsteller auf seine am 26. Juli 2022 zum Aktenzeichen 3 K 2127/22 des beschließenden Gerichts erhobene Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2022 bezieht, hat keinen Erfolg.
5Dabei versteht die Kammer den Antrag so, dass sich der Antragsteller allein gegen die Versagungsentscheidung (Ziffer 1), die Untersagungsverfügung (Ziffer 2) und die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3), nicht aber gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 2.025,00 € (Ziffer 5 i. V. m. Seite 10 des Bescheids) wendet, gegen welche der Antragsteller keine Einwände erhebt und hinsichtlich derer die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen § 80 Abs. 6 VwGO die – vorliegend nicht erfolgte – vorherige Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde voraussetzen würde.
6Im Hinblick auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Versagungsentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb der Prostitutionsstätte „Saunaclub H. O. “ in I. (Ziffer 1), ist der – weil anwaltlich gestellt, grundsätzlich keiner Auslegung oder Umdeutung zugängliche – Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, weil unstatthaft. Insoweit ist in der Hauptsache keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz wäre von daher im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
7Mit Blick auf die Versagung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG wäre – was hier letztlich offen bleiben kann – nach der Gesetzessystematik vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allenfalls denkbar, soweit die Ablehnung des Antrages die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert, da zugleich mit der Ablehnung der Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition einhergeht.
8Vgl. zur Erlaubnis nach § 12 ProstSchG VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 7, sowie zu der aufenthaltsrechtlichen Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 17 B 1315/07 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
9Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die bisherige Duldung des Betriebs der Prostitutionsstätte durch den Antragsgegner verleiht dem Antragsteller keine derartige Rechtsposition. Ferner kann dahinstehen, ob die Übergangsregelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG (Erlaubnisfiktion) eine Rechtsposition im vorgenannten Sinne begründet.
10Vgl. dies ebenfalls offen lassend VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 9.
11Denn die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG, wonach die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn bei bereits vor dem 1. Juli 2017 betriebenen Prostitutionsgewerben der Betrieb der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 angezeigt und ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorgelegt wurde, sind vorliegend – schon unabhängig von der Frage, ob das Prostitutionsgewerbe in derselben Art und Weise bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde – nicht erfüllt. Zwar erfolgte die Beantragung der Erlaubnis bereits am 9. November 2017. Der gestellte Antrag genügte indes offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 37 Abs. 2 i. V. m. § 12 ProstSchG.
12Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG sind dem Antrag das Betriebskonzept (Nr. 1), die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen (Nr. 2) sowie bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz (Nr. 3) beizufügen. Der Gesetzgeber hat damit ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Es bedarf eines Antrags des Betreibers, aus dem die zur Erlaubniserteilung notwendigen Informationen ersichtlich sind, soweit sie vom Gewerbetreibenden selbst zur Verfügung gestellt werden können. Zu den vom Betreiber bereitzustellenden Unterlagen gehört u. a. das Betriebskonzept, das nach dem Willen des Gesetzgebers für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorliegen muss, da es eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, darstellt. Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 4 ProstSchG kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Erlaubnisfiktion erst dann ausgelöst wird, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein vollständiger Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG gestellt wurde. Mit der Übergangsregelung des § 37 ProstSchG sollte über einen gewissen Zeitraum eine schrittweise Anwendbarkeit der gesetzlichen Verpflichtungen für bereits bestehende Prostitutionsgewerbe gestaltet werden. Dementsprechend wurde bereits bestehenden Betrieben aufgegeben, das Gewerbe zunächst nur (innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) anzuzeigen und dann erst – innerhalb von etwa drei weiteren Monaten – einen Erlaubnisantrag nach dem ProstSchG zu stellen. Der nach § 37 Abs. 2 ProstSchG vorgesehene zeitliche Abstand von fast drei Monaten zwischen Anzeige- und Antragspflicht sollte es dem jeweiligen Antragsteller ersichtlich ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen für einen vollständigen Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG zusammenzustellen.
13Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – 3 L 1232/19 –, juris, Rn. 20, vom 2. Juli 2019 – 3 L 25/19 –, n. v., S. 5 d. Urteilsabdrucks, und vom 21. Dezember 2018 – 3 L 1385/18 –, n. v., S. 4 d. Urteilsabdrucks; VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
14Ein vollständiger und prüffähiger Antrag im Sinne dieser Maßgaben lag hier mit der Antragstellung am 9. November 2017 nicht vor.
15So fehlte es bei Antragstellung an der Vorlage einer Auskunft aus dem Gewerbezen-tralregister nach § 150 GewO bzw. des Nachweises über deren Beantragung zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO. Diese ist zum Nachweis der für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich i. S. d. § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ProstSchG,
16vgl. Weidtmann-Neuer, in: PdK Bund, Teil K-2g, ProstSchG, 4. Fassung 2020, § 12 Rn. 5,
17und wurde vom Antragsteller erst am 5. Februar 2020, mithin weit nach dem 31. Dezember 2017, nachgereicht (vgl. Bl. I-9 ff. des Verwaltungsvorgangs).
18Dessen ungeachtet genügte auch das eingereichte Betriebskonzept den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Bei § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ProstSchG handelt sich um eine die Antragspflicht präzisierende Mitwirkungsobliegenheit. Dem Betriebskonzept kommt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte eine essentielle Bedeutung zu, denn die Erlaubnis ist nicht nur betreiber-, sondern auch betriebsbezogen. Sie wird nur für ein bestimmtes Betriebskonzept und bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt (§ 12 Abs. 1 und 2 ProstSchG).
19Auch für die Prüfung des Nichtvorliegens von Versagensgründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 ProstSchG ist das Betriebskonzept essentiell, da diese unter anderem anhand der Ausführungen im Betriebskonzept zu erfolgen hat. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Betriebskonzept finden sich in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ProstSchG weitere Konkretisierungen. Danach sind die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu beschreiben (§ 16 Abs. 1 ProstSchG). Es sollen dargestellt werden: 1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft; 2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind, b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden; 3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern; 4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten; 5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten; sowie 6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden (§ 16 Abs. 2 ProstSchG).
20Schon nach der Gesetzesbegründung bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dort heißt es, es solle insgesamt erkennen lassen, dass die antragstellende Person sich der betriebsspezifischen Risiken ihres Gewerbes für Prostituierte, Kunden und für die Allgemeinheit bewusst sei.
21Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 81.
22In Ansehung dieser im Wortlaut des § 16 Abs. 1 ProstSchG und in der Gesetzesbegründung klar zu Tage tretenden Erwartung des Gesetzgebers, dass die maßgeblichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz bereits im Betriebskonzept dargestellt werden, sind im Rahmen eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Betriebskonzeptes mithin auch Ausführungen zur Einhaltung der Betreiberpflichten nach §§ 24 bis 28 und 32 ProstSchG zwingend notwendig.
23Angesichts der erheblichen rechtlichen Bedeutung des Betriebskonzepts fehlt es bereits an einem die Erlaubnisfiktion auslösenden Antrag, wenn das Betriebskonzept insoweit nicht detailliert und bestimmt genug ist.
24Vgl. auch Rixen, GewArch Beilage WiVerw Nr. 2018/2, 127, 148.
25Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des ProstSchG ist es mithin erforderlich, dass das Betriebskonzept inhaltlich so detailliert, konkret, aussagekräftig und aus sich heraus verständlich gefasst ist, dass die Behörde die einzelnen Betriebsabläufe ohne Weiteres nachvollziehen und den betriebsbezogenen Teil der Genehmigungsfrage (§ 12 Abs. 2 ProstSchG) unmittelbar allein anhand des Konzepts beantworten kann.
26Unentbehrlich ist daher eine auf den individuellen Betrieb und dabei soweit möglich raum-, einrichtungs- und personenbezogene Beschreibung der typischen Betriebsabläufe, welche es ermöglicht, die tatsächlichen Umstände nachzuvollziehen, unter denen die Prostitutionsausübung vor Ort konkret stattfindet. Hierzu bedarf es einer die tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend genau wiedergebenden Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Betriebs, insbesondere ausreichender Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten, so etwa der beabsichtigten Vertragsbedingungen zwischen Prostituierter und dem Prostitutionsgewerbetreibenden einschließlich der Darlegung der konkreten Preisgestaltung für die gegenüber den Prostituierten seitens des Gewerbetreibenden erbrachten Dienstleistungen, etwa für Kost und Logis. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der Gewerbetreibende sich von den Prostituierten keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen, was die Gefahr begründen würde, dass die Prostituierten ihrerseits ihren Kunden gegenüber zu einer Gestaltung der Preise für ihre Dienstleistungen angehalten werden, die mit den Schutzzwecken des Gesetzes nicht mehr im Einklang steht. Außerdem ist festzulegen, welche Räume für die Prostitutionserbringung genutzt werden und welche Anzahl von Prostituierten sich während der Öffnungszeiten dort aufhalten soll. Des Weiteren muss erläutert werden, dass eine Gefährdung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit aufgrund der Beschaffenheit der Räume ausgeschlossen ist.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 32 f.; Weidtmann-Neuer, in: PdK Bund, Teil K-2g, ProstSchG, 4. Fassung 2020, § 16, Rn. 4.
28Nur die Einreichung eines Betriebskonzeptes, das diesen inhaltlichen Anforderungen so genügt, dass die Genehmigungsfrage durch die zuständige Behörde ohne Weiteres – sei es mit dem Betreiber zu erteilenden Auflagen oder ohne – entschieden werden kann, kann im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2017 zu stellenden Antrags nach § 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG dazu führen, dass der Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG auslöst. Liegen dagegen Mängel des Betriebskonzeptes vor, die weder vor der Entscheidung der Behörde über den Erlaubnisantrag nach § 37 Abs. 4 Satz 2 ProstSchG noch nachträglich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG durch Auflagen oder selbständige Anordnung kompensiert werden können, handelt es sich um einen unmittelbar ablehnungsreifen Erlaubnisantrag, der eine Erlaubnisfiktion schlechterdings nicht auslösen kann.
29So liegt der Fall hier.
30Das vom Antragsteller mit seinem Antrag vom 9. November 2017 ursprünglich eingereichte Betriebskonzept (Bl. V-1 ff. des Verwaltungsvorgangs) genügte den oben genannten Anforderungen nicht, wobei das Gericht bei der rechtlichen Bewertung die offensichtlich durch den Sachbearbeiter des Antragsgegners mit Bleistift nachträglich hinzugefügten Anmerkungen in dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Betriebskonzept nicht berücksichtigt hat.
31Auch wenn vom Antragsteller keine bestimmte Form der Antragstellung verlangt werden konnte, war dieses Betriebskonzept jedoch mit Blick auf die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG (§ 16 Abs. 1 ProstSchG) – unter anderem den Mindeststandards für Prostitutionsstätten gem. § 18 Abs. 2 ProstSchG – unvollständig, überwiegend pauschalierend gehalten und mithin nicht geeignet, sämtliche Unklarheiten im Hinblick auf den beantragten Prostitutionsbetrieb auszuräumen.
32Insbesondere enthielt es keine Angaben über das Preismodell, das Bezahlsystem und die Höhe der von den Prostituierten für die Vorhaltung der Prostitutionsstätte entrichteten Vergütung. Letztere geht auch nicht aus dem außerdem übersandten, mit „Mietvertrag/Eintrittskarte/Unterkunft“ überschriebenen Dokument (vgl. Bl. V-11 des Verwaltungsvorgangs) hervor. Dieses ist aus sich heraus bereits nicht verständlich. Vor allem ist dabei nicht nachzuvollziehen, ob sämtliche Prostituierte die Tagespauschale von 15,00 € für „kalt und warm Büffet, Getränke und Übernachtung“ zahlen müssen oder nur dann, wenn sie diese Dienstleistungen auch in Anspruch nehmen. Sofern die Tagespauschale unabhängig davon zu zahlen ist, ist auch nicht ersichtlich, ob sie zusätzlich zum Eintrittspreis anfällt und wieso sie in diesem Fall nicht direkt auf den Eintrittspreis aufgeschlagen wird. Ferner wird nicht klar, wieso eine Eintrittskarte ab 13.00 Uhr 15,00 € und ab 14.00 Uhr 30,00 € kosten soll. Möglicherweise bezieht sich dies auf Tage mit Öffnungszeiten von 13.00 Uhr bis 2.00 Uhr (Sonntag bis Donnerstag) bzw. von 14.00 Uhr bis 4.00 Uhr (Freitag und Samstag). Deutlich wird dies indes ohne weitere Erläuterung nicht. Auch zu der konkreten Betriebsart als sog. Saunaclub ergab sich keine hinreichende Beschreibung. Die nur aus wenigen Stichpunkten bestehende Beschreibung der typischen Betriebsabläufe blieb erkennbar unvollständig und schlicht nicht aussagekräftig. Darüber hinaus waren die Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des Betriebes dahingehend unzureichend, als die Angabe der Anzahl der Beschäftigten und Kunden in dem Betrieb nahezu ohne nennenswerte – und somit prüffähige – Konkretisierung erfolgte. So gab der Antragsteller sowohl die Anzahl der in Betrieb insgesamt tätigen Prostituierten, der maximal gleichzeitig im Betrieb anwesenden Prostituierten und die durchschnittliche Anwesenheitsdauer einer Prostituierten während der Öffnungszeiten jeweils mit „unterschiedlich 1 bis 18“ an, wobei mit Blick auf letztere Angabe schon unklar war, auf welche Zeiteinheit (z. B. Tage oder Stunden) sich dies beziehen sollte. Die Anzahl der maximal gleichzeitig im Betrieb anwesenden Kunden war mit „unterschiedlich 0 bis 30“ und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer eines Kunden während der Öffnungszeiten mit „von 1/2 Stunde bis ganzen Tag“ angegeben.
33Mit Blick auf die sonstigen Mitarbeiter des Betriebs wurde in zwei Fällen jeweils der Name einer Mitarbeiterin als ihre Funktion im Betrieb aufgeführt, wobei eine Angabe zu ihren Aufgaben fehlte. Im Hinblick auf den Barkeeper und die Putzfrau fehlte wiederum die Angabe zur Art der Anstellung. Auch mit Blick auf die Beschreibung besonderer Aufgaben der Mitarbeiter war nicht nachvollziehbar, wer der vier genannten Personen mit den Aufgaben „Leitung des Clubs, Beaufsichtigung, Getränke ausschenken[,] Gäste [e]mpfangen“ betraut sein sollte. Auch die Ausstattung der Verrichtungszimmer konnte dem Betriebskonzept nicht entnommen werden. Insoweit gab der Antragsteller lediglich an, „9 Themenzimmer“ vorzuhalten. Auch im Übrigen blieben die Angaben unkonkret, bruchstückhaft und unzureichend. Zu etwaigen Schlaf- und/oder Wohnräumen im Betrieb führte der Antragsteller lediglich aus, es gebe „mehrere Schlafräume 2-3 Damen in ein Zimmer (Küche + Sozialraum + Waschraum + Bad) separat von Arbeitsräumen“. Angaben zu den Modalitäten der Vermietung solcher Räume fehlten vollständig. Die Anzahl der Waschgelegenheiten für Kunden wurde mit „1 bis 4“ angegeben. Auch die Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution durch Opfer von Menschenhandel beläuft sich auf die Angabe „Gespräch zwischen Betreiber und ‚Prostituierten‘ unter Ausschluß durch ‚Dritte‘“. Ebenso blieben die Ausführungen zu den Pflichten zum Schutz von Minderjährigen ersichtlich vollkommen unzureichend. So gab der Antragsteller hierzu an „trifft nicht zu! Habe keine Minderjährige“ und führte im Übrigen als einzige Maßnahme eine nicht näher beschriebene „Ausweiskontrolle“ an. Wann und durch wen diese erfolgt, führte der Antragsteller nicht aus. Als Maßnahme zur Ermöglichung der gesundheitlichen Beratung und des Aufsuchens von Untersuchungs- und Beratungsangeboten während der Geschäftszeiten war lediglich das Stichwort „Gesundheitsamt“ angegeben. Auch zu etwaigen Hygieneplänen enthielt das Betriebskonzept keinerlei Angaben. Ob ein Alkoholausschank im Betrieb erfolgt, blieb offen. Die nach Angabe des Antragstellers vorhandene Gaststättenerlaubnis war seinem Antrag nicht beigefügt. Ferner blieben auch die Angaben zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vollkommen unzureichend.
34Ungeachtet all dessen findet die Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG vorliegend auch bereits deshalb keine Anwendung, weil der Antragsteller am 18. Juni 2021 – und damit nach dem in § 37 Abs. 4 Satz 2 ProstSchG genannten Zeitpunkt – ein von dem mit seinem ursprünglichen Antrag vom 9. November 2017 eigereichten Betriebskonzept erheblich abweichendes Betriebskonzept (vgl. Bl. V-65 ff. des Verwaltungsvorgangs) vorgelegt hat. Legt der Antragsteller der Genehmigungsbehörde im Laufe des Genehmigungsverfahrens ein von seinem ursprünglichen Antrag derart abweichendes Betriebskonzept vor, dass dieses bei wertender Gesamtbetrachtung als ein die Genehmigungsfrage gänzlich neu aufwerfendes Konzept und nicht lediglich als eine Ergänzung oder Vervollständigung des ursprünglichen Betriebskonzepts anzusehen ist, ist im Rahmen der Übergangsregelung auf den Zeitpunkt der Einreichung des neuen Betriebskonzepts und nicht auf denjenigen der ursprünglichen Antragstellung abzustellen. Denn die Genehmigung – und damit auch deren Beantragung – bezieht sich wie bereits dargestellt auf ein bestimmtes Betriebskonzept. Vor diesem Hintergrund fehlt es bei Einreichung eines nach den dargestellten Maßstäben neuen Betriebskonzepts an der erforderlichen Identität zum ursprünglichen Erlaubniserteilungsantrag. Eine durch fristgemäßen Antrag eingetretene Erlaubnisfiktion erlischt jedenfalls mit der Aufgabe des bei Antragstellung eingereichten Betriebskonzepts.
35Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine Identität des am 18. Juni 2021 eingereichten Betriebskonzepts mit dem bei Antragstellung am 9. November 2017 vorgelegten Betriebskonzept ist vorliegend bei wertender Gesamtbetrachtung nicht mehr gegeben. So weichen die Beschreibung der Betriebsabläufe und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen deutlich voneinander ab. Ferner gehen die Öffnungszeiten wesentlich über die ursprünglich angegebenen hinaus. Gleiches gilt für die erhebliche Steigerung der Anzahl der im Betrieb insgesamt tätigen (1 bis 18 zu 40) und der maximal gleichzeitig in diesem anwesenden Prostituierten (1 bis 18 zu 25) sowie Kunden (0 bis 30 zu 80 bis 100). Starke Veränderungen finden sich auch hinsichtlich der Räume für sexuelle Dienstleistungen (von 9 Themenzimmern zu 8 Standard- und 3 Themenzimmern). Auch die Anzahl der sanitären Einrichtungen weist erhebliche Abweichungen auf. Letztlich handelt es sich angesichts der dargestellten Änderungen, insbesondere auch hinsichtlich der massiv ausgeweiteten Kapazitäten um ein völlig neues Betriebskonzept, welches von einer für das ursprüngliche Konzept hypothetisch erteilten Genehmigung ersichtlich nicht mehr gedeckt wäre, sondern erheblich über dieses hinausgeht und die Genehmigungsfrage gänzlich neu aufwirft.
36Dass der Antragsteller daneben seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhalten hätte, oder sein Prostitutionsgewerbe (weiterhin) nach dem zuerst eingereichten Betriebskonzept betreibt, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil teilte er mit E-Mail vom 21. Juni 2021 (Bl. V-78 des Verwaltungsvorgangs) mit, dass die am 18. Juni 2021 eingereichten Unterlagen die vorherigen im Rahmen seines Antragsverfahrens ersetzen sollen. Ausweislich des Aktenvermerks vom 16. August 2021 (Bl. IV-31 des Verwaltungsvorgangs) erklärte der Antragsteller an diesem Tag außerdem mündlich, seinen Betrieb nur mit den Angaben vom 18. Juni 2021 führen zu wollen.
37Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere mit Blick auf die Untersagungsverfügung (Ziffer 2) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet.
38Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie vorliegend im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW – die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier für die Untersagungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.
39Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
40Insbesondere bedurfte es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung keiner Anhörung des Antragstellers. Die Anhörungspflicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW findet auf sie – entgegen der Auffassung des Antragstellers – schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die sachliche Regelung, nämlich die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, ist bereits vollständig in dem Verwaltungsakt enthalten, auf den sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht. Überdies schafft die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bestandskraft. Sie hat als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt lediglich eine verfahrensrechtliche Wirkung, indem sie die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausschließt. Auch ist § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht analog auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuwenden. Insoweit fehlt es angesichts der abschließenden Regelung der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Ferner besteht schon angesichts der vorstehenden Ausführungen keine vergleichbare Interessenlage zum Erlass eines Verwaltungsakts. Zudem kann der Betroffene Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die nicht schon ohnehin im Rahmen der für den zugrunde liegenden Verwaltungsakt grundsätzlich erforderlichen Anhörung zur Sprache gekommen sind, in der Regel jederzeit in den vergleichsweise raschen Verfahren nach § 80 Abs. 4 und § 80 Abs. 5 vorbringen. Ohnehin musste der bereits im verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller vorliegend mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei der es sich ersichtlich nicht um eine Überraschungsentscheidung handelt, rechnen und hatte im Rahmen seiner Anhörung zu der Untersagungsverfügung hinreichende Gelegenheit, auch hierzu Stellung zu nehmen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1993 – 20 B 5005/92 –, juris; sowie ausführlich Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Ed., 1. Juli 2021, § 80 VwGO, Rn. 80 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 80 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, 42. EL, Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 258.
42Ferner genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung (Seite 9 des Bescheids) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht.
43Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 – und vom 9. Juni 2004 – 18 B 22/04 –, jeweils juris, Rn. 2 f., m. w. N.
44Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, denn die diesem gegenüber ergangene Untersagungsverfügung erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
45Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids ausgesprochene Untersagungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), weil das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) keine dem Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift enthält. Danach kann bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und welches ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist – da es sich bei dieser um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 – 6 C 11.04 –, juris, Rn. 15.
47Steht diese – wie vorliegend – noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
48Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 6 S 2020/06 –, juris, Rn. 4.
49Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO liegen vor. Die Tätigkeit des Antragstellers ist gewerberechtlich formell illegal, da er nicht im Besitz der für seine Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist.
50Eine solche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist erforderlich, denn es handelt sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
51Ein Prostitutionsgewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG). Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Betreiber einer Prostitutionsstätte ist dabei insbesondere, wer Räume gezielt zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt und dadurch einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht.
52Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 60 f.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 – juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 3 L 1232/19 – juris, Rn. 14.
53Bei dem streitgegenständlichen Etablissement „Saunaclub H. O. “, N1. Str. , I. handelt es sich um eine solche Prostitutionsstätte i. S. d. ProstSchG, die vom Antragsteller als sog. Sauna- bzw. FKK-Club betrieben wird. Es stehen sog. Verrichtungszimmer zum Zwecke der Prostitution zur Verfügung sowie ein Wellnessbereich, Gasträume mit Thekenbereich und Tanzfläche mit Tanzstange, Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen.
54Der Antragsteller ist weder im Besitz einer demnach erforderlichen Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG noch profitiert er – wie bereits ausgeführt – von der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG.
55Die Entscheidung des Antragsgegners, den Betrieb der Prostitutionsstätte ab Zustellung des Ablehnungsbescheids zu untersagen, ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft.
56Im Gewerberecht ist anerkannt, dass die formelle Illegalität, also das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich rechtfertigt. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 70 f.; VG Minden, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 3 L 1385/18 –, n. v., S. 4 d. Urteilsabdrucks.
58Eine weitere materielle Prüfung kann unter Umständen wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung ausnahmsweise geboten sein.
59Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 1996 – 14 TG 4192/95 –, juris, Rn. 10; VG München, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – M 16 S 08.5495 –, juris, Rn. 18.
60Vorliegend hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen sowohl bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18. Juli 2022 als auch in der Folgezeit erkannt und ausgeübt. Er hat mit Recht angenommen, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen und die Ablehnung des Erlaubnisantrags die Betriebsuntersagung intendiert.
61Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu Recht abgelehnt. Denn das hier maßgebliche, am 2. Februar 2022 vorgelegte Betriebskonzept vom 30. Januar 2022 (vgl. Bl. V-112 ff. des Verwaltungsvorgangs) genügt ebenfalls den oben dargestellten Anforderungen des § 16 ProstSchG nicht.
62Dieses zuletzt vorgelegte Betriebskonzept enthält in weiten Teilen auffallend pauschale, nicht hinreichend auf die tatsächlichen Umstände im betreffenden Prostitutionsbetrieb abstellende Ausführungen, aus welchen sich dessen wesentliche Merkmale nicht in ausreichendem Maße nachvollziehen lassen. Die Beschreibung der typischen Betriebsabläufe ist derart allgemein gehalten, dass es ihr nicht nur an dem erforderlichen Bezug zu der konkreten Prostitutionsstätte fehlt, sondern diese sich sogar schablonenhaft auf nahezu jeden Betrieb einer Prostitutionsstätte anwenden ließe. So wird u. a. lediglich pauschal angegeben, dass „[d]as Unternehmen […] gegenüber den Prostituierten Räumlichkeiten zum Abschluss von Verträgen über entgeltliche Leistungen und deren Vollzug vor[halte]“, ohne dabei weiter auf die räumlichen Gegebenheiten vor Ort einzugehen, sodass unklar bleibt, wo genau die Anbahnung und wo der Vollzug der prostitutiven Leistungen stattfinden soll. Dies lässt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Grundrissplänen (vgl. Bl. V5-55 ff. des Verwaltungsvorgangs) entnehmen. Dies gilt schon deshalb, weil diese 11 Zimmer für sexuelle Dienstleistungen aufweisen, während nach dem aktuellen Betriebskonzept nur 10 solche Zimmer vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund ist letztlich auch die Anzahl der Räume für sexuelle Dienstleistungen nicht zweifelsfrei erkennbar. Dies gilt auch für die nach dem Betriebskonzept vorgehaltenen 9 Schlafräume mit 22 Betten zur entgeltlichen Überlassung an die Prostituierten. Den vorgelegten Grundrissplänen sind lediglich 4 Schlafräume zu entnehmen. Zu den Modalitäten der Vermietung dieser Räume enthält das Betriebskonzept keine Angaben. Auch vor dem Hintergrund des mit E-Mail vom 18. Juni 2021 (vgl. Bl. V-63 f. des Verwaltungsvorgangs) eingereichten Ausnahmeantrags nach § 37 Abs. 5 ProstSchG, mit welcher der Antragsteller die Nutzung der für sexuelle Dienstleistungen bestimmten Räume als Schlaf- oder Wohnräume entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG begehrt (vgl. Bl. V-75 f. des Verwaltungsvorgangs), lässt sich – schon ungeachtet aller weiteren Fragen – nicht nachvollziehen, welche der vorhandenen Räume tatsächlich als Schlafräume Verwendung finden sollen.
63Insbesondere aber enthält das Betriebskonzept nur vollkommen unzureichende Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten. Es fehlt es an jeglichen konkreten Angaben zu den Kosten und Verdienstmöglichkeiten der Prostituierten. So ermöglicht das Betriebskonzept nicht die erforderliche Prüfung, ob der Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG vorliegt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder 4 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 ProstSchG ist es dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Aus dem aktuellen Betriebskonzept geht lediglich hervor, dass das „Unternehmen von den Besuchern und von den Prostituierten eine Vergütung in Form eines Eintrittspreises für das Vorhalten der Einrichtung (Zimmer, Gastro-, Wellness u. Außenbereich)“ erhalte. Die Höhe dieser Vergütung bleibt dabei völlig offen. Sie geht auch nicht aus der zuletzt mit E-Mail vom 3. November 2021 vorgelegten Vergütungsvereinbarung hervor (vgl. Bl. V-102 des Verwaltungsvorgangs). Gleiches gilt für die nach den vorgelegten Unterlagen offen bleibende Vergütung für die Beherbergung der Prostituierten. Es liegt auf der Hand, dass eine Prüfung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung konkrete Angaben zu der Höhe eben jener Gegenleistung voraussetzt.
64Hinsichtlich der organisatorischen Abläufe im Betrieb kann ferner auf Grundlage des Betriebskonzepts nicht im Ansatz nachvollzogen werden, wie die räumlichen Gegebenheiten, insbesondere die lediglich 10 für sexuelle Dienstleistungen vorgehaltenen Räume, die gleichzeitige Anwesenheit von bis zu 25 Prostituierten und 100 Kunden ermöglichen sollen bzw. wie sich vor diesem Hintergrund ausreichende Verdienstmöglichkeiten für die einzelnen Prostituierten ergeben können.
65Offensichtlich ungenügend ist das Betriebskonzept vom 30. Januar 2022 zudem hinsichtlich der Darlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten, insbesondere in Bezug auf das Notrufsystem (§§ 16 Abs. 2 Nr. 5, 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG). So wird in der Anlage A zum Betriebskonzept unter Ziffer 3 „Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume“ (Bl. V-118 des Verwaltungsvorgangs) ausgeführt, dass sich in jedem Verrichtungszimmer ein für den Kunden verborgener Alarmknopf befinde, der im Falle seiner Betätigung ein akustisches und optisches Signal mit der Angabe der Zimmernummer „an der Theke“ auslöse. Welche weiteren betrieblichen Verfahrensabläufe ein solcher Notruf auslöst, bleibt vollkommen im Dunklen. Eine detaillierte Beschreibung solcher betrieblichen Verfahrensabläufe wäre aber erforderlich. Bezeichnenderweise sieht das Betriebskonzept nicht die Beschäftigung auch nur einer Person aus dem Bewachungsgewerbe vor, so dass letztlich nur der Schluss gezogen werden kann, dass auf die Betätigung des Notrufknopfs in einem Verrichtungszimmer wohl seitens der beiden Hausdamen, der Hauswirtschafterin oder der Küchenkraft (vgl. Übersicht der sonstigen Mitarbeiter im Betrieb, Bl. V-114 des Verwaltungsvorgangs) reagiert werden soll. Dass dies im Falle einer echten Gefährdung durch einen sexuellen Übergriff in einem Verrichtungszimmer eine betrieblich vollkommen unangemessene Reaktion wäre, bedarf keiner näheren Ausführungen.
66Da die beantragte Erlaubnis bereits aus den dargelegten Gründen zu versagen ist, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
67Schließlich gehen auch die Ausführungen des Antragstellers zu einem vermeintlichen Verstoß der sich aus § 16 Abs. 1, Abs. 2 ProstSchG ergebenden Anforderungen an das Betriebskonzept gegen höherrangiges Unionsrecht fehl. Die maßgeblichen nationalgesetzlichen Vorschriften zu Genehmigungsverfahren und -formalitäten in ihrer hier dargestellten Auslegung stehen mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) im Einklang.
68Vgl. zum Vorliegen eines Unionsbezugs und zur Anwendbarkeit der Regelungen in Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte EuGH, Urteil vom 30. Januar 2018 – C-360/15 und C-31/16 –, juris, sowie Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-340/14 und C-341/14 –, juris, Rn. 41 f.; Ludwigs, in: Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, Werkstand: 56. EL April 2022, E. I. Grundregeln, Rn. 255, m. w. N.
69Sie sind insbesondere im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG weder abschreckend noch die Erbringung der Dienstleistung erschwerend oder verzögernd. So ist schon nicht ersichtlich, wieso es einem Dienstleistungserbringer nicht ohne Weiteres möglich sein sollte, im Rahmen des Betriebskonzepts eine hinreichend auf die konkrete Prostitutionsstätte bezogene Beschreibung der typischen Betriebsabläufe vorzunehmen. Jedenfalls sind die dargestellten Anforderungen an das Betriebskonzept durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt. Sie sind zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret insbesondere zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Prostituierten und zur Vorbeugung von gegen diese gerichtete Straftaten, vor allem Menschenhandel, Zwangsprostitution und Prostitution Minderjähriger,
70vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-340/14 und C-341/14 –, juris, Rn. 68; Rixen, GewArch Beilage WiVerw Nr. 2018/2, 127, 135,
71geeignet, erforderlich und angemessen. Nur indem der Betreiber verpflichtet wird, die konkreten Abläufe in der Prostitutionsstätte bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens detailliert und transparent darzulegen, kann gewährleistet werden, dass eine Genehmigung ausschließlich für solche Betriebe erteilt wird, von welchen von vornherein keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter ausgeht. Dabei dienen diese Anforderungen dem Schutz hochrangiger, in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde stehender Rechtsgüter der Prostituierten als besonders vulnerabler Gruppe. Demgegenüber ist ein damit einhergehender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Betreibers der Prostitutionsstätte von geringem Gewicht, zumal es diesem – wie bereits dargestellt – ohne größere Umstände möglich ist, die geforderten Darlegungen im Rahmen seines Betriebskonzepts vorzunehmen.
72Auch die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffekts seiner Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb seiner Prostitutionsstätte weiter fortsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn man – wie der Antragsteller – von offenen Erfolgsaussichten seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ausgehen würde. Bei Fortsetzung des Betriebs einer Prostitutionsstätte bei der offen ist, ob sie die durch das ProstSchG aufgestellten Anforderungen erfüllt, droht eine Gefährdung des – wie bereits dargestellt – besonders schutzbedürftigen und hochrangigen Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung der im Betrieb tätigen Prostituierten. Demgegenüber sind die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers von geringerem Gewicht. Eine Existenzgefährdung ist vorliegend jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Doch selbst bei Unterstellung einer solchen überwiegt angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter das öffentliche Vollzugsinteresse.
73Hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung geht die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung ebenfalls zugunsten des Antragsgegners aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die angefochtene Zwangsgeldandrohung keine Rechtsfehler erkennen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgelds unverhältnismäßig wäre.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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