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GewO § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung

(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.

(2) Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Dies gilt auch für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 U 125/22
28. Februar 2025
S 49 U 125/22 28. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 A 256/21 HAL
20. September 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 10 K 21.1088
28. Juni 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 579/22
6. Oktober 2022
3 L 579/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 4465/21
25. März 2022
14 K 4465/21 25. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1156/19
10. Februar 2021
22 K 1156/19 10. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 208/19
14. Juli 2020
VI ZR 208/19 14. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (7.. Kammer) - 7 K 6875/17.KS
17. September 2019
7 K 6875/17.KS 17. September 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 804/11.NW
23. April 2012
3 K 804/11.NW 23. April 2012
Beschluss vom Unknown court (2. Vergabekammer) - 2 VK 11/06
11. Januar 2007
2 VK 11/06 11. Januar 2007