Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1910/25.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der nicht durch Personaldokumente seines Herkunftsstaats ausgewiesene, nach eigenen Angaben am N01 in J./Afghanistan geborene Kläger reiste am 00.00.0000 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, wobei er angab, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit sei. Mit Bescheid vom 00.00.0000, der insoweit am 00.00.0000 in Bestandskraft erwuchs, stellte das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans fest.
3Mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000 verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Laut den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils stieg der Kläger am 00.00.0000 gegen 03.30 Uhr mit einem ca. 30 cm langen Küchenmesser bewaffnet auf die Dachterrasse seiner Nachbarwohnung, betrat diese durch die geöffnete Balkontür, begab sich in das Schlafzimmer der Nachbarwohnung und weckte die neben ihrem Lebensgefährten schlafende Geschädigte, um unter Vorhalt des Messers sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er würgte die Geschädigte, zog sie aus dem Bett, leckte über ihr Gesicht, griff und massierte ihre Brust. Er forderte die Geschädigte auf, dass sie ihm „die Eier lecken“ solle. Es kam zu einem Handgemenge mit der Geschädigten und ihrem von den Geräuschen erwachten Lebensgefährten. In der Folge ergriff der Kläger über den Balkon die Flucht. Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Landgericht dem Kläger zugute, dass dieser sich entschuldigt habe und gezeigt habe, dass er sein Verhalten ernsthaft bereue. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Strafurteil (Bl. 53 ff. der Beiakte 002) Bezug genommen.
4Der Kläger befand sich wegen dieser Tat seit dem 00.00.0000 ununterbrochen in Haft; zunächst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft.
5In einem Bericht des psychologischen Dienstes der JVA A. vom 13.08.2024 wird ausgeführt, dass der Kläger Tatleugner sei, sodass eine deliktorientierte Behandlung während der bisherigen Inhaftierung nicht möglich gewesen sei und demzufolge auch keine hinreichende Reduktion personengebundener kriminogener Faktoren angenommen werden könne. Entsprechende tatrelevante Kognitionen und Emotionen könnten weder identifiziert noch bearbeitet werden. Eine gültige Deliktshypothese könne angesichts der Leugnungshaltung derzeit nicht aufgestellt werden. Im Vollzugsverhalten offenbarten sich Defizite des Klägers in Impulskontrolle, Emotionsregulation und Bedürfnisaufschub. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des psychologischen Dienstes (Bl. 42 ff. der Beiakte 002) Bezug genommen.
6Laut weiterem Bericht der JVA A. vom 22.08.2024 fiel der Kläger während des Strafvollzugs mit mehreren manipulierten Drogenscreenings sowie einem positiven Drogenscreening auf. Eine Aufarbeitung des Suchtmittelkonsums sei nicht geschehen. Im Juli 2021 griff er körperlich auf einen Mitgefangenen über. Am 03.11.2021 zerschlug er die Fensterscheibe im Vorraum der Dusche. Gegenüber Mitgefangenen und Anstaltsbediensteten verhalte er sich unangemessen und verbal aggressiv. Er kündigte am 05.05.2023 gegenüber der Abteilungsleitung die Begehung „weitaus schlimmerer Verbrechen“ an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der JVA A. (Bl. 49 ff. der Beiakte 002) Bezug genommen.
7Mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.03.2023 wies die Ausländerbehörde des Kreises V. den Kläger wegen der durch ihn begangenen Straftat aus dem Bundesgebiet aus.
8Auf Anfrage der Ausländerbehörde vom 06.01.2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 30.01.2025 zum beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an. Der Kläger antwortete hierauf nicht.
9Mit Bescheid vom 10.03.2025 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 00.00.0000 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, entschied ferner, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der Bescheid ist dem Kläger am 04.04.2025 durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde persönlich übergeben worden, nachdem Zustellversuche an seiner zuletzt bekannten Anschrift scheiterten.
10Am 11.03.2025 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.
11Der Kläger hat bereits am 19.03.2025 Klage erhoben und am 04.06.2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, seit nunmehr elf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen zu sein. Seine Sozialisation dort sei nicht abgeschlossen gewesen. Er habe die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht. Seine Muttersprache Dari beherrsche er mündlich nur noch teilweise. In Afghanistan habe er lediglich noch seine Mutter, die keiner geregelten Beschäftigung nachgehe und ihrerseits auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Die weitere Familie befinde sich im Iran. Auf ein soziales Netzwerk könne er daher nicht zurückgreifen und auf dem afghanischen Arbeitsmarkt auch nicht bestehen. Die Prognose der voraussichtlichen Durchsetzungsfähigkeit wird auch nicht dadurch begünstigt, dass er eine besondere Robustheit im Umgang mit roher Gewalt in der Bundesrepublik gezeigt habe.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2025 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen,
16und nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
17Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 21.05.2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG) und den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28.06.2025 im Verfahren 3 L 1160/25.A unanfechtbar abgelehnt.
18Am 18.07.2025 ist der Kläger nach Afghanistan abgeschoben worden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 3 L 1160/25.A, der beigezogenen Verfahrensakten 566 Js 1844/21 der Staatsanwaltschaft F. und des durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgangs (3 Dateien) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Das Gericht ist nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, obwohl weder der Kläger noch ein Prozessbevollmächtigter noch ein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2025 erschienen sind. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis geladen worden, dass beim Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
23Der angefochtene Bescheid vom 10.03.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage für den Widerruf des dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig zuerkannten nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
25Dies ist hier der Fall. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht hierbei in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes auf Seite 2 ff. des angefochtenen Bescheides sowie auf seine eigenen Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss vom 28.06.2025 im Verfahren 3 L 1160/25.A Bezug, denen es nach erneuter Prüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren – mit einer Einschränkung (hierzu nachfolgend) – folgt und gegen die der Kläger auch nichts weiter vorgebracht hat. Dementsprechend wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
26Das Gericht hält dagegen ausdrücklich nicht länger fest an seiner aus dem Eilbeschluss ersichtlichen Erwägung, dass der Kläger in einer Rechts- und Gesellschaftsordnung mit niedrigerem Zivilisationsgrad besser aufgehoben sei und dort sogar mehr aus seinem Leben machen könne. Insoweit sieht sich das Gericht zu der Klarstellung veranlasst, dass mit dieser in jeder Hinsicht missglückten und unpassenden Formulierung, die das Gericht ausdrücklich bedauert, lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das im Bundesgebiet gezeigte Verhalten des Klägers auf bei ihm vorhandene Rechts- und Moralvorstellungen schließen lässt, die eher den Vorstellungen der derzeitigen de facto-Machthaber im Herkunftsstaat des Klägers entsprechen dürften und von der Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes nicht weiter entfernt sein könnten.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 3 L 1160/25 3x (nicht zugeordnet)
- 66 Js 1844/21 1x (nicht zugeordnet)