I.
Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung einer Klage, die der Antragsteller gegen seinen Asylbescheid erhoben hat.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erheben gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2017, in dem die Antragsgegnerin seinen Asylantrag ablehnte und ihm die Abschiebung androhte.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers das Verwaltungsgericht, ihm das Aktenzeichen der Klage mitzuteilen, nachdem die Klage offenbar nicht angelegt worden sei und legte den Sendebericht bei, ausweislich dessen die Klage am 9. Juni 2017 um 16.04 Uhr an das Verwaltungsgericht gefaxt worden war.
Am 6. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde zu widerrufen bzw. es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen.
Die zuständige Ausländerbehörde habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei und zeitnah mit einer Abschiebung rechnen müsse. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig.
Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen M 26 K 17.46750 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im vorliegenden Fall kein Raum, da die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag ist aber bei sachgerechter Auslegung nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO als Begehren analog § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Hiernach kann das Gericht in den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung feststellen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn das zwischen Beteiligten streitig ist und sich ergibt, dass Vollzugsmaßnahmen der Behörden drohen.
Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da das BAMF der Ausländerbehörde mit Abschlussmitteilung vom 19. Juli 2017 mitgeteilt hat, die Bestandskraft des Bescheides sei eingetreten und dies auch nach Klageerhebung - soweit ersichtlich - nicht revidiert hat, vielmehr mit Vollziehbarkeitsmitteilung vom 21. August 2017 von einer verfristeten Klageerhebung und der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ausgeht, so dass die Ausländerbehörde den Antragsteller nunmehr als bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber behandelt.
Der Antrag ist im Hauptantrag auch begründet. Die Klage des Antragstellers entfaltet aufschiebende Wirkung.
Auf den Streit um die aufschiebende Wirkung von unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Klagen kommt es vorliegend nicht an. Der Antragsteller hat die Klage gegen den unstreitig am 1. Juni 2017 zugestellten Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1, 1. HS AsylG erhoben. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Sendebericht, wonach der Klageschriftsatz vom 7. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 am 9. Juni 2017 erfolgreich per Fax an das Verwaltungsgericht München gesendet worden ist.
Über den Hilfsantrag brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.