Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 9 K 18.784

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf den Ausbau des Dachgeschosses in eine dritte Wohneinheit.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 629/1 (Oberstimm) und betreibt eine Landwirtschaft, aktuell Ackerbau im Nebenerwerb, keine Viehwirtschaft. Seine Hofstelle befindet sich im Ort.

Mit Baugenehmigung vom 12. Juli 2000 wurde das verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude als Betriebsleiter- und Altenteilwohnhaus mit zwei Wohneinheiten genehmigt. Der Kläger hatte den Plan, seinen landwirtschaftlichen Betrieb auszusiedeln. Ebenfalls genehmigt wurde eine landwirtschaftliche Maschinenhalle.

Mit Baugenehmigung vom 6. August 2002 wurde die Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und die Umnutzung der Maschinenhalle in eine (gewerbliche) Lagerhalle genehmigt. Der Kläger hatte von der Betriebsumsiedelung Abstand genommen.

Mit Bauantrag vom 16. Januar 2017 beantragte der Kläger im Bestandsgebäude den Ausbau des Dachgeschosses in eine dritte Wohneinheit.

Der Bauausschuss des Beigeladenen verweigerte mit Beschluss vom 7. März 2017 das gemeindliche Einvernehmen, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben handle, dem öffentliche Belange, unter anderem der Flächennutzungsplan entgegenstünden.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab.

Es handle sich um ein Außenbereichsvorhaben, das von der Bebauung südlich des Weges klar abgesetzt sei. Diesem Weg komme eine trennende Wirkung als Grenze zum Außenbereich zu. Eine Privilegierung liege nicht vor.

Der Bescheid vom 4. Januar 2018 wurde ausweislich der Akten am 19. Januar 2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrages vom 16. Januar 2017 zu erteilen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Es handle sich unter Berücksichtigung u.a. der Bebauung „Am Eichelbaum 2 - 20“ im Süden um ein Innenbereichsgrundstück. Es bestehe der Eindruck der Zusammengehörigkeit und der Fortentwicklung der Bebauung. Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude und der Bebauung im Süden bestehe ein geringer Abstand von 38 m - 66 m. Die Freiflächen, Fl.Nrn. 702, 634/6, 634/5 und 634/4, seien Baulücken. Der Weg sei unbefestigt und habe keine trennende Wirkung. Da sich das Vorhaben einfüge und das Bestandsgebäude zum Ortsteil gehöre, sei das Einvernehmen zu ersetzen gewesen.

Das Landratsamt beantragte

Klageabweisung.

Das Bestandsgebäude läge im Außenbereich. Der Wohnhausbestand und das Lagerhaus der beabsichtigten Hofstelle seien Siedlungssplitter. Die unbebauten Flurnummern trennten von der weiter südlich liegenden Bebauung auf den Fl.Nrn. 702, 703, 704 und 705. Bereits die Gruppierung der Wohnhäuser bilde einen trennenden Abschluss der Ortsrandbebauung, gemeinsam mit dem Weg. Dem Vorhaben als sonstiges Vorhaben stünden die Belange des § 35 Abs. 3, Nr. 1, 5 und 7 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen.

Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen:

Die im Süden angrenzende Bebauung „Am Eichelbaum“, Fl.Nrn. 701, 702, 703, 704 und 705 befinde sich im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplanes Nr. 33 „Oberstimm-Nord-West“. Auf der Fl.Nr. 629 nördlich an das Bestandsgebäude angrenzend habe der Kläger auf Grund einer Genehmigung aus dem Jahre 2017 eine Lagerhalle, nach seinen Angaben als Kartoffellager, errichtet. Die bestehende (alte) Lagerhalle auf Fl.Nr. 629/2 ist nach seinen Angaben weiterhin vermietet.

Im Augenschein wurde festgestellt und vom Kläger bestätigt, dass der Dachgeschossausbau bereits erfolgt ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/1 liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben ist nicht privilegiert.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Ablehnungsbescheides des Landratsamtes vom 4. Januar 2018 Bezug genommen.

Ergänzend dazu gilt Folgendes:

An der Lage im Außenbereich bestehen keinerlei Zweifel. Die Klägerseite hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der gemeindliche Feldweg zwischen dem Vorhabensgrundstück und den südlich angrenzenden Grundstücken keine trennende Wirkung hat. Die südlich angrenzende Bebauung entlang der Straße „Am Eichelbaum“ liegt jedoch in einem Bebauungsplangebiet, was indiziell gegen einen Bebauungszusammenhang zum klägerischen Grundstück spricht. Die Bebauung am nördlichen Ortsrand endet an der Wohnbebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 701, 702, 703, 704 und 705. Das Bestandsgebäude befindet sich nach dem Ergebnis des Augenscheins davon deutlich abgesetzt im Norden, außerhalb des Ortsrandes. Die Lagergebäude auf Fl.Nrn. 629/2 und 629 dienen keinen Aufenthaltszwecken und sind daher bauplanungsrechtlich nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen.

Das Bestandsgebäude auf Fl.Nr. 629/1 ist zweifelsfrei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e und 5 BauGB privilegiert. Die ursprüngliche Genehmigung vom 12. Juli 2000 als Betriebsleiter- und Altenteilwohnhaus wurde im Zusammenhang mit der beabsichtigten Betriebsumsiedelung der Landwirtschaft erteilt und besteht auf Grund der Genehmigung der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus ohne Zweckbindung mit zwei Wohneinheiten vom 6. August 2002 nicht mehr hat. Damit fehlen die Voraussetzungen für jegliche diesbezügliche Privilegierungen. Die Betriebsstätte des Klägers befindet sich woanders.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten ist der Ausbau des Dachgeschosses als dritte Wohneinheit im Bestand auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Außenbereich widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort eine Fläche für Landwirtschaft ausweist, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Als Wohnnutzung im Außenbereich werden nicht zuletzt wegen der Notwendigkeit der Schaffung weiterer Stellplätze auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Eine weitere Wohneinheit lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selber trägt, da dieser sich nicht in ein Kostenrisiko begeben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

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