Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26 S 19.2892

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2019 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummer 5 angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1972 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihm u.a. die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 21. Januar 2019 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Es wurde ihm verboten, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller am … August 2018 als Führer eines Lastkraftwagens einem vor ihm einfädelnden Verkehrsteilnehmer den Mittelfinger gezeigt und ihn anschließend an einer roten Ampel mit den Worten „ich bring dich um, ich werde dich erschlagen“ angeschrien hatte, wobei er mit der Faust gegen die Seitenscheibe der Fahrertüre schlug.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners forderte ihn deshalb mit Anordnung vom … Februar 2019 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 12. April 2019 beizubringen, das die Frage beantworten sollte, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial (Beleidigung in Tatmehrheit mit Bedrohung) zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Gestützt war die Anordnung auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Fahrerlaubnisverordnung.

Dieser Anordnung kam der Antragsteller nicht nach.

Daraufhin wurde ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 3. Mai 2019 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE79 und L entzogen (Nr. 1). Er wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR (Nr. 4) aufgefordert, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids dem Antragsgegner abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Entziehung und der Ablieferungspflicht wurde angeordnet (Nr. 3). Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung.

Hiergegen legte der Antragsteller am 30. Mai 2019 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Seinen Führerschein hat der Antragsteller abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1019, eingegangen bei Gericht am 17. Juni 2019, stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung den Antrag:

Die aufschiebende Wirkung des gegen den erlassenen Bescheid über die Entziehung einer Fahrerlaubnis des Antragsgegners vom 03.05.2019 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 30.05.2019 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Strafurteil sei nicht zu entnehmen, warum das Gericht angesichts der Beweislage, in der Aussage gegen Aussage gestanden habe, die Beweiswürdigung zu Lasten des Antragstellers vorgenommen habe. Der Antragsgegner hätte das Protokoll der Hauptverhandlung beiziehen müssen, um sich selbst Klarheit über die Beweislage zu verschaffen. Der Antragsgegner habe sich zu Unrecht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 Fahrerlaubnisverordnung gestützt. Dieser setze mehrere Straftaten voraus, die Anlass für Zweifel an der Kraftfahreignung bieten könnten. Der Antragsteller bestreite sowohl die Beleidigung als auch die Bedrohung. Der Antragsgegner beziehe sich auch auf eine versuchte Sachbeschädigung, wegen der aber der Antragssteller gar nicht verurteilt worden sei.

Schließlich verletze die Entziehung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Antragsteller als Berufskraftfahrer bis auf den streitgegenständlichen Vorfall sich keinerlei Fehlverhaltens im Straßenverkehr habe zuschulden kommen lassen und überdies die Ausgangssituation des streitgegenständlichen Vorfalls für ihn spreche; es sei ihm nämlich nur darum gegangen, den Geschädigten auf einen möglichen Schaden an seiner Ladung aufmerksam zu machen und dessen Personalien festzustellen.

Der Antragsgegner legte die Akten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und die Ablieferungspflicht (Nr. 2) im Bescheid vom 3. Mai 2019 begehrt wird. Da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat, bestünde für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Mai 2019 erweist sich bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch und eine evtl. nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben werden.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber ausreichende Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der noch nicht erfolgten Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Gerichts.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dem Antrag war dem Tenor entsprechend stattzugeben, da der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht die Nichteignung des Antragstellers nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV fest. Der Schluss von der Nichtbeibringung eines Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen setzt voraus, dass die vorgehende Gutachtensaufforderung rechtmäßig ist. Dies ist bei der Gutachtensaufforderung vom … Februar 2019 nicht der Fall.

Die Gutachtensanordnung kann sich nicht auf die von ihr herangezogene Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV stützen. Hiernach muss der Betroffene mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, begangen haben. An einer Mehrheit von Straftaten fehlt es im vorliegenden Fall. Die beiden am … August 2018 vom Antragsteller begangenen Taten (Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers und Bedrohung durch die anschließende verbale Attacke am PKW des Tatopfers) stehen zwar in (materiell-rechtlicher) Tatmehrheit zueinander, wie der Antragsgegner in seiner Anordnung zu Recht feststellt. Dies ist aber für die in Rede stehende Vorschrift nicht ausreichend. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 FeV verlangt nach Ansicht der erkennenden Kammer vielmehr, dass es sich um mehrere Straftaten im Sinne mehrerer voneinander abgrenzbarer Lebenssachverhalte handelt. Damit ist für die Zwecke der Anwendung der Vorschrift der prozessuale Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO maßgeblich. Nur eine solche Auslegung wird der Systematik des Gesetzes gerecht, wonach schon eine Straftat für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ausreichen kann, wenn sie erheblich ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 6). Im Falle mehrerer nicht erheblicher Straftaten müssen angesichts der Schwere des mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbundenen Eingriffs mehrere Straftaten im Sinne mehrerer geschichtlicher Vorgänge vorliegen. Nur dann sind auch im Falle nicht erheblicher Straftaten Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen angebracht, die so stark sind, dass sie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung tatbestandlich rechtfertigen können. Denn dann ergeben sich die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Betroffenen nicht aus der Erheblichkeit einer einmaligen Tat, sondern daraus, dass der Betroffene mehrmals gegen Strafgesetze verstößt, auch wenn diese für sich genommen nicht ins Gewicht fallen. (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.11.2017 - 12 ME 197/17, NJW 2018, 647, zu der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, wonach es nicht auf den prozessualen, sondern auf den materiell-rechtlichen Tatbegriff ankommt).

Die Angabe der unzutreffenden Rechtsgrundlage der Gutachtensaufforderung ist ein unheilbarer Begründungsmangel der Anordnung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und kann weder vom Antragsgegner noch durch das Gericht auf eine möglicherweise zutreffende andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Damit kann trotz Nichtbeibringung des Gutachtens nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden (vgl. NK-GVR/Koehl, 2. Auflage 2017, § 11 FeV RdNr. 82).

2. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht bei dem Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2), verbleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids kann ebenfalls keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

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