Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 25. November 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000,00 EUR je Fahrzeug angesetzt werden. Denn die vorliegende Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG) des beizuladenden Herrn S. zielt ersichtlich darauf ab, einem Konkurrenzunternehmen diese Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb seines Rettungsdienstunternehmens zu entziehen. Die Orientierung an vorgenanntem Streitwert erscheint daher im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei an ihrem Klagebegehren sachgerecht. Auch unter Zugrundelegung eines prüfungsrechtlichen Ansatzes erscheint die Höhe dieses Streitwerts sachgerecht (vgl. Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013; zur Eignungsprüfung im Taxigewerbe siehe ähnlich: BayVGH, B.v. 6.11.2019 - 11 CS 19.1866 juris Rn. 31).