Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1435/99

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 über Grundbesitzabgaben für das Grundstück in S in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 wird aufgehoben, soweit der Kläger hierdurch zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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