Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3854/00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Herrn B in der Zeit vom 3. April 1996 bis einschließlich 31. Juli 1997 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 5.580,63 EUR (=10.914,77 DM) zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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