Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 893/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde am 03. Februar 1999 aus den Niederlanden kommend am Grenzübergang Gronau als Fahrer eines PKW von der mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes Münster überprüft. Dabei wurden in seiner Kleidung und im PKW 5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana gefunden. Bei der durchgeführten Vernehmung machte der Kläger keine Angaben.
3Am 14. April 1999 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau. Darin wurde gegen den Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch und Marihuana) - für den vermutlichen Eigenverbrauch - eine Geldstrafe festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 1. Mai 1999 rechtskräftig. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Münster dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 1999 mit.
4Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. August 1999 auf, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Schreibens beim Gesundheitsamt in Ahlen eine Blutprobe abzugeben, diese vom Institut für Rechtsmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität auf Cannabinoide untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung vorzulegen. Die Kosten der Untersuchung habe der Kläger zu tragen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es bestehe der Verdacht, der Kläger habe das am 03. Februar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Marihuana und Haschisch für den Eigenbedarf erworben und daher bestünden erhebliche Bedenken an der Kraftfahrereignung des Klägers. Es sei festzustellen, ob einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten beim Kläger vorliege bzw. ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 06. September 1999 teilte der Kläger mit, er lehne die erheblich kostenintensive Beibringung einer Blutprobe" ab. Selbst wenn er unter dem 03. Februar 1999 eine geringe Menge Haschisch und Marihuana eingeführt hätte, ergebe dies keinen hinreichenden Verdacht für einen entsprechenden Eigenbedarf über einen beachtlichen Zeitraum.
5Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1999 die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Dies begründete er damit, er müsse nach der Weigerung des Klägers, eine Blutprobe abzugeben und diese von der Rechtsmedizin untersuchen zu lassen, von der mangelnden Kraftfahrereignung des Klägers ausgehen. Der Kläger sei im Besitz von Haschisch und Marihuana gewesen. Auf Grund der mitgeführten Mengen dieser Betäubungsmittel habe der dringende Verdacht bestanden, dass diese für den Eigenkonsum verwendet werden sollten. Dieser Verdacht begründe die Bedenken an der Kraftfahrereignung.
6Der Kläger erhob am 28. Oktober 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es gebe keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum durch ihn.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Aufgrund des Vergehens des Klägers am 03. Februar 1999 sei die Maßnahme, von dem Kläger die Vorlage eines Gutachtens über eine von ihm entnommene Blutprobe zu fordern, rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Durch diese habe geklärt werden sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger Cannabisprodukte konsumiere. Der Verdacht sei durch den Besitz des Haschisch und Marihuana entstanden. Die Behörde habe auf die Nichteignung schließen dürfen, da der Kläger das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe.
8Der Kläger hat am 10. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst Folgendes ausgeführt: Die Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Zunächst sei die Grundvoraussetzung, dass es sich bei den eingeführten Substanzen um Haschisch und Marihuana gehandelt habe, nicht sicher festgestellt. Ein Wirkstoffgutachten sei nicht gefertigt worden. Aber selbst wenn er 5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana eingeführt hätte, könne hieraus kein hinreichender Schluss darauf gezogen werden, diese für den eigenen Konsum eingeführt zu haben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer einschneidenden Maßnahme setze überdies das Vorliegen von Tatsachen voraus, die einen entsprechenden Eigenbedarf über einen beachtlichen Zeitraum belegten. Mit Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger weiterhin vorgetragen, er habe seinerzeit jeweils 5 Gramm Marihuana und Haschisch für Bekannte mitbringen sollen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 vortragen lassen, er könne sich an die Namen und Anschriften der Personen, für die er das Haschisch bzw. Marihuana eingeführt habe, nicht mehr erinnern.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. März 2000 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt er Folgendes aus: Er habe keinerlei Anhaltspunkte gehabt, an dem im Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau gemachten Ausführungen zu zweifeln und sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den eingeführten Substanzen um Marihuana und Haschisch gehandelt habe. Auf Grund dieser Tatsache habe er die gemäß §§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen. Nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens hätten die Eignungsbedenken ausgeräumt werden können. Auf Grund der Weigerung des Klägers, sich der erforderlichen Untersuchung zu unterziehen, habe er bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen müssen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Staatsanwaltschaft Münster (0 Js 0/00) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Bestimmungen hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dabei kommt es bei der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an.
17Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 7 B 123.85 - NJW 1986, 270 und vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris.
18In dem somit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides durfte der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, gemäß § 46 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 11 Abs. 8 , 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und der Betroffene hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78.
20Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Aufforderung des Beklagten vom 19. August 1999, sich innerhalb von acht Tagen einer Blutentnahme zu unterziehen und innerhalb von zwanzig Tagen das Untersuchungsergebnis in Form eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität abzugeben, ist der Kläger ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen. In der Aufforderung ist er auch darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte ihm bei nicht fristgerechter Beibringung die Fahrerlaubnis entziehen werde. Der Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78.
22Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen Folgen ist die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen.
23Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78.
24Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Beibringung eines ärztliches Gutachtens angeordnet werden kann, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Sie diente vorliegend der Klärung von begründeten Eignungsbedenken in der Person des Klägers und zwar der Klärung der Frage, ob bei dem Kläger einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum des Betäubungsmittels Cannabis (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) vorliegt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, die den Schluss rechtfertigten, bei dem Kläger liege ein Eignungsmangel vor. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu dieser Anlage ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis in der Regel zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn bei ihm regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nämlich bei hinreichend dichter Abfolge des Konsums zum ständigen Vorliegen fahreignungsrelevanter körperlicher Leistungsdefizite.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422.
26Angesichts der im Besitz des Klägers am 3. Februar 1999 gefundenen Menge von 11,85 Gramm Cannabis (5,75 Gramm Haschisch und 6,10 Gramm Marihuana) und des Umstandes, dass sich der Kläger hierzu nicht eingelassen hat, bestanden hinreichende Verdachtsmomente für einen regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabiskonsum des Klägers. Der Beklagte hat zunächst zu Recht angenommen, die bei dem Kläger gefundene Menge von insgesamt 11,85 Gramm könne als deutliches Indiz für einen beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden. Insbesondere ist der Kläger auch nicht den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gronau vom 14. April 1999 entgegen getreten, er habe bei seiner Einreise aus den Niederlanden kommend ein Tütchen mit Haschisch im Bruttogewicht von 5,75 Gramm und ein Tütchen mit Marihuana im Bruttogewicht von 6,10 Gramm für den vermutlichen Eigenverbrauch in das Bundesgebiet eingeführt. Weder hat der Kläger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beklagten in Abrede gestellt, dass die eingeführte Menge Cannabis für den Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei. Vielmehr hat er sich erstmals im vorliegenden Klageverfahren, und zwar erst fast drei Jahre nach Erhebung der Klage, unter Steigerung seines früheren Vorbringens, allerdings zugleich auch ganz unsubstantiiert und unglaubhaft dahingehend geäußert, er habe seinerzeit das Marihuana und Haschisch für Bekannte mitbringen sollen, an deren Namen und Anschriften er sich angeblich nicht mehr erinnern könne. Die in dem seit dem 1. Mai 1999 rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen muss der Kläger jedenfalls gegen sich gelten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss nämlich im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich die Feststellungen in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen und bestandskräftigen Bußgeldbescheiden gegen sich gelten lassen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. April 2002 - 19 B 407/02 -.
28Dies gilt somit auch, soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren erstmals unter Hinweis auf ein fehlendes Wirkstoffgutachten bestreitet, bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen habe es sich um Marihuana bzw. Haschisch gehandelt. Zudem hat der Beklagte auch zu Recht angenommen, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorlagen, der Kläger konsumiere regelmäßig Cannabis. Die bei dem Kläger gefundene Menge lässt darauf schließen, dass der Kläger sich einen Vorrat für einen erheblichen, über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Dies legt wiederum nahe, der Kläger konsumiere regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis. Die Häufigkeit, in der mit einer bestimmten Menge der Stoffe Haschisch und Marihuana typischerweise konsumiert wird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten Wirkstoffkonzentration der bei dem Kläger gefundenen Cannabisprodukte fehlen und diese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann vorliegend nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden. Diese liegt nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen abgeleitet, bei Haschisch zwischen 5% und 8 %, bei Marihuana bei 2 % bis 4 %.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, NJW 1994, 1577; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794 und Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, NJW 1985, 1404.
30Für die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit kann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen (der hauptsächlich vorkommenden Konsumform) im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 Milligramm ausgegangen werden.
31Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794 und Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, NJW 1985, 1404.
32Diese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427.
34Hiervon ausgehend reichte die im Besitz des Klägers gefundene Menge von 5,75 Gramm Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC- Konzentration von 5 % für (287,5 mg : 15 mg =) 19 bis 20 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8 % für (460 mg: 15 mg =) 30 bis 31 Konsumeinheiten, die Menge von 6,10 Gramm Marihuana reichte bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 2 % für (122 mg : 15 mg =) 8 bis 9 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4 % für (244 mg: 15 mg =) 16 bis 17 Konsumeinheiten, insgesamt also für 27 (unterer Bereich) bis 48 Konsumeinheiten (oberer Bereich). Diese Menge rechtfertigte denn Verdacht, dass bei dem Kläger regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt. Die Anordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis nicht als unverhältnismäßig. Zwar verstößt eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, die allein auf den Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis gestützt wird, nach der Rechtsprechung
35- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422,; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/85 -, NJW 2002, 2381; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 BvR 1143/98 -; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 1 BvR 866/00; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -
36gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der im Besitz des Klägers gefundenen Menge an Cannabis handelt es sich aber nicht um eine kleine bzw. geringe Menge Cannabis. Bei der Bestimmung der Grenze, ob noch von einer kleinen bzw. geringen Menge im Sinne dieser Rechtsprechung auszugehen ist, auf deren alleinigen Besitz eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden darf, orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung der Strafgerichte zur geringen Menge von Betäubungsmitteln, bei der gemäß § 31 a Abs. 1 die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bzw. gemäß § 29 Abs. 5 BtMG das Gericht von einer Bestrafung absehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Menge von 10 Gramm Haschisch = 10 Konsumeinheiten bei einer recht schlechten Qualität von 1,5 % THC noch um eine geringe Menge.
37Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794.
38Nach der Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts sind je nach Qualität bei Haschisch Mengen bis zu 3 Konsumeinheiten oder insgesamt etwa 3 bis 6 Gramm Cannabisharz noch als geringe Menge anzusehen.
39Vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 14. Februar 1995 - 4St RR 170/94 -, MDR 1995, 737 und Beschluss vom 20. Januar 2003 - 4St RR 133/02 -, NJW 2003, 1681.
40Beachtet man, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verstoßen, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch Absehen von Strafe (§ 31 a BtMG) oder Strafverfolgung (§ 29 Abs. 5 BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen, und die Anwendung der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG insbesondere dann nahe liegt, wenn ein Probierer bzw. Gelegenheitskonsument einer geringen Menge Cannabis ausschließlich für den gelegentlichen Eigenverbrauch beschafft oder besitzt und dadurch keine Fremdgefährdung verursacht,
41vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, NJW 1994, 1577 und Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 -,
42so muss diese Grenze - wenn nicht gar eine niedrigere Grenze - nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts gelten, soweit es darum geht, festzustellen, ob eine Gefahr für den Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch Cannabiskonsum eines Fahrerlaubnisinhabers besteht. Die bei dem Kläger gefundene Menge von 11,85 Gramm Cannabis übersteigt aber bei weitem die nach der Rechtsprechung noch als geringe Menge i.S.d. BtMG anzusehende Menge. Nach alledem vermag die Kammer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Die Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 19. August 1999 lässt ferner hinsichtlich der weiteren Anforderungen, die sich aus § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2 FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV ergeben, keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Dies gilt namentlich für die Aufforderungen, die Blutprobe innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Anordnung beim Gesundheitsamt Ahlen abzugeben, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Münster untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung vorzulegen. Der Beklagte hat damit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden soll und gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die dafür in Betracht kommende Stelle mitgeteilt. Die gesetzten Fristen für die Untersuchung und für die Beibringung des Gutachtens sind angemessen. Insbesondere hat die Frist von acht Tagen nach Zustellung der Anordnung entscheidende Bedeutung für den Zweck der Blutuntersuchung, weil ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nach einwöchiger Abstinenz nicht mehr durch die geforderte Untersuchung nachweisbar ist. Die Aufforderung in der Verfügung vom 18. Oktober 1999, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben, beruht auf § 47 Abs. 1 FeV und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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