Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 484/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 4. März 1997 geborene Sohn der Kläger, F. -L. H. , besucht seit dem Beginn des Schuljahrs 2003/2004 die C. -H1. -Schule, Schule für Sprachbehinderte, in H2. . In diese Schule wurde F. -L. aufgenommen, nachdem bei ihm in einem Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 10. Februar 2003 eine massive Sprachentwicklungsstörung mit deutlichem Störungsbewusstsein festgestellt worden war. In dem Gutachten hieß es u.a. außerdem: "Ob diese Sprachstörung primär ist oder ob eine Lernbehinderung die Sprachstörung bedingt, ist z.Z. nicht eindeutig zu klären. ... Es bleibt im Rahmen einer Prozessdiagnostik zu beobachten, ob die Schule für Sprachbehinderte auf Dauer der richtige Förderort für F. -L. ist."
3Unter dem 6. Oktober 2003 beantragte die C. -H1. -Schule die erneute Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für F. -L. . Dem Antrag beigefügt war ein Bericht der Klassenlehrerin, in dem es u.a. hieß: "Seit dem ersten Schultag fällt die Desorientierung des Jungen in Bezug auf den Ablauf eines Schulmorgens auf. Anweisungen und Regelungen den Unterrichtsablauf betreffend werden von ihm nicht beachtet. F. -L. desorientiertes, rastloses Verhalten gibt zu der Vermutung Anlass, dass selbst einfache Instruktionen von ihm nicht aufgenommen und verstanden werden. ... Sein expressives Sprachvermögen reicht für eine Verständigung mit seinen Lehrern nicht aus. Möglicherweise auf diesem Hintergrund reagiert er im sozialen Kontakt mit seinen Mitschülern häufig unangemessen ... . Eine Überprüfung des Jungen mit dem SON-R 51/2-17 (Snijders-Oomen Nichtverbaler Intelligenztest) ergab bei zusätzlichen Hilfestellungen einen Standard-IQ von 71. ... Das Bielefelder Screening (BISC) weist ebenfalls weit unterdurchschnittliche Ergebnisse auf... . Allen an seiner bisherigen Förderung beteiligten Lehrern ... zwingt sich der Eindruck einer völligen Überforderungssituation für den Jungen auf. Bedenklich stimmt uns die Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Erwartungen an das Leistungsniveau der Schüler der Eingangsklasse noch sehr tief angesetzt ist. Die Prognose für eine erfolgreiche Förderung zum Zwecke der Rehabilitation ist in der Schule für Sprachbehinderte aus unserer Sicht als sehr schlecht einzuschätzen."
4Das daraufhin erstellte Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes vom 16. Dezember 2003 schloss mit den folgenden Überlegungen zum Förderort: Den dargestellten Förderbedürfnissen F. -L. könne die z.Zt. besuchte Schule für Sprachbehinderte aus Sicht der Gutachter nicht mehr entsprechen. Die Förderschwerpunkte deuteten auf eine Lernbehinderung hin, so dass eine Förderung F. -L. an der Schule für Lernbehinderte in H3. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vorgeschlagen werde.
5Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 teilte das Schulamt für den Kreis C1. den Klägern mit, auf Grund des Gutachtens vom 16. Dezember 2003 und einer schulfachlichen Prüfung werde festgestellt, dass bei F. -L. eine Lernbehinderung vorliege, er sonderpädagogische Förderung benötige, um erfolgreich um Unterricht teilnehmen zu können, und der geeignete Förderort mit Wirkung vom 16. Februar 2004 die Sonderschule (Schule für Lernbehinderte) sei. Außerdem forderte das Schulamt die Kläger auf, F. -L. bei der Q. in H3. anzumelden. Zur Begründung gab das Schulamt im Wesentlichen an: An der Schule für Sprachbehinderte habe sich schon nach kürzester Zeit eine deutliche Überforderung F. -L1. herausgestellt. Verschiedene Testverfahren sowie zahlreiche Beobachtungen hätten deutliche Entwicklungsrückstände im Hinblick auf Kognition, Sozialverhalten und Wahrnehmung ergeben. Nach wie vor verfüge F. -L. zwar über eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten, jedoch seien für ein schulisches seine intellektuellen Fähigkeiten gravierend. Hier bestehe dringender Förderbedarf.
6Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 4. Februar 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angaben: Sie könnten sich nicht erklären, dass ein Kind, das nicht einmal versetzungsgefährdet sei, auf eine Schule, die seinen Anforderungen nicht gerecht werden könne, versetzt werden solle. F. -L. weise lediglich logopädische, nicht aber geistige Schwächen auf. Nach einem Test beim Gesundheitsamt habe die untersuchende Ärztin erklärt, die C. -H1. -Schule sei für F. -L. die geeignete Schule, die Entscheidung für die Q. sei zu früh getroffen und würde seine Entwicklung erheblich beeinträchtigen. F. -L. verfüge über eine gute Wahrnehmung, sei sehr pflichtbewusst und wisse, wo Grenzen gesetzt seien. Er gliedere sich in seine Umgebung schnell ein und habe ein ausgeprägtes Durchsetzungsvermögen.
7Mit Schreiben vom 1. April 2004 teilte das Schulamt für den Kreis C1. den Klägern mit, die Entscheidung über den Widerspruch werde bis zum 1. Juli 2004 zurückgestellt, um F. -L. die Möglichkeit zu geben, sich im Unterricht der C. -H1. -Schule zu bewähren und einen Bericht der Schule über die schulische Entwicklung F. -L. abzuwarten. Mit Bericht über die schulische Entwicklung F. -L1. vom 14. Juni 2004 stellte seine Klassenlehrerin fest, F. -L. weise neben den bestehenden sprachlichen Entwicklungsdefiziten erhebliche Retardierungen in seiner Gesamtentwicklung auf, weshalb sie weiterhin die Förderung F. -L. an einer Schule für Lernbehinderte empfehle.
8Mit Zeugnis vom 21. Juli 2004 wurde F. -L. in die Klasse 1 der C. -H1. -Schule versetzt. Auf Antrag der Kläger besucht er jedoch weiterhin die Eingangsklasse. Unter dem 1. Februar 2005 berichtete der neue Klassenlehrer u.a.: F. -L1. Sozialverhalten sei nach wie vor extrem auffällig, es sei durch vielfältige Aggressionsformen und inadäquates, oft völlig situationsunangemessenes Agieren und fehlende Einsicht in das eigene Handeln gekennzeichnet. Obwohl die Arbeit in der Eingangsklasse für ihn eine Wiederholung bedeute, falle es ihm nach wie vor schwer, besonders solche Aufgaben zu bewältigen, die kognitive Fähigkeiten und Leistungen erforderten. Er verstehe die meisten Anweisungen und Arbeitsaufträge nicht und müsse sie in Einzelansprache vom Lehrer in kleinsten Schritten verdeutlicht bekommen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Kläger vom 4. Februar 2004 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach den vorliegenden Feststellungen liege bei F. -L. eine Lern- und Entwicklungsstörung in Form der Lernbehinderung vor. Insofern sei die Schule für Lernbehinderte der geeignete Förder-ort.
10Die Kläger haben am 22. März 2005 Klage erhoben.
11Die Kläger beantragen,
12den Bescheid des Schulamts für den Kreis C1. vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2005 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19Der angefochtene Bescheid des Schulamts für den Kreis C1. vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG -, in der Fassung vom 8. Juli 2003, GV. NRW. S. 413) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die Zustimmung des Schulträgers sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen.
21Hiervon ausgehend hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Sohn der Kläger, F. -L. , sonderpädagogischer Förderung wegen einer Lernbehinderung bedarf, und zu Recht als Förderort eine Schule für Lernbehinderte bestimmt.
22Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) VO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.
23Von einer derartigen Behinderung ist bei F. -L. auszugehen. Nach dem pädagogischen Gutachten vom 16. Dezember 2003 sind bei ihm zum einen Lern- und Leistungsausfälle im Sinn der genannten Vorschrift zu verzeichnen. So sind die Gutachterinnen zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, bei F. -L. hätten verschiedene Testverfahren und zahlreiche Beobachtungen deutliche Entwicklungsrückstände im Hinblick auf Kognition, Sozialverhalten und Wahrnehmung ergeben. Dabei haben die Gutachterinnen unter Angabe einer Vielzahl von Einzelheiten u.a. festgestellt, bei F. -L. handele es sich um ein unterdurchschnittlich begabtes Kind, er sei in der Schule für Sprachbehinderte deutlich überfordert, zeige ein desorientiertes und rastloses Verhalten, könne den Unterrichtsinhalten meist nicht folgen, signalisiere weder Interesse noch Anstrengungsbereitschaft, reagiere im sozialen Kontakt mit Mitschülern oft unangemessen, verfüge nur über eine schwach ausgeprägte Konzentrationsfähigkeit und weise Schwächen in Bezug auf auditive Wahrnehmung, Verarbeitung und Merkfähigkeit auf. Dass die festgestellten Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind, wird zur Überzeugung des Gerichts besonders dadurch belegt, dass bei F. -L. nur ein Standard-Intelligenzquotient von 71 ermittelt worden ist, er auch in verschiedenen weiteren Tests nur weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt hat und seine schulischen Leistungen in seinem zweiten Schulbesuchsjahr nicht verbessern konnte, obwohl er in diesem Schuljahr die Eingangsklasse der Schule für Sprachbehinderte wiederholt hat. So hat sein - neuer - Klassenlehrer im Entwicklungsbericht vom 1. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten, die Leistungen F. -L1. entsprächen trotz der Wiederholung der Eingangsklasse den Lern- und Leistungsanforderungen der Schule für Sprachbehinderte nicht.
24Die Lern- und Leistungsausfälle F. -L1. werden auch durch Faktoren verstärkt, wie sie in § 5 Abs. 1 VO-SF genannt sind. Dem pädagogischen Gutachtens vom 16. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass das Leistungsverhalten F. -L1. durch besondere Schwierigkeiten im Sprachgebrauch, durch Schwächen in der auditiven Wahrnehmung, Verarbeitung und Merkfähigkeit sowie durch ein oft unangemessenes Sozialverhalten beeinträchtigt ist. Vergleichbare Feststellungen sind auch schon im pädagogischen Gutachten vom 10. Februar 2003 sowie im Bericht der früheren Klassenlehrerin F. -L1. vom 6. Oktober 2003 getroffen worden.
25Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft des Gutachtens vom 16. Dezember 2003 sprächen oder sonst eine für die Kläger aus ihrer Sicht günstigere Beurteilung des Leistungsbildes F. -L1. rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Soweit sie - im Widerspruchsverfahren - mit Schreiben vom 21. Januar 2005 geltend gemacht haben, die schulische Situation F. -L1. habe sich entschieden verbessert, er komme im Unterricht gut mit, sei anderen Kindern gegenüber nicht mehr aggressiv und zeige auch sonst keine Verhaltensauffälligkeiten, wird dies durch den Bericht des Klassenlehrers vom 1. Februar 2005 widerlegt. Dieser hat hinsichtlich des Zeitraums vom 8. September 2004 bis zum 31. Januar 2005 insbesondere zusammenfassend berichtet, F. -L1. Sozialverhalten sei nach wie vor extrem auffällig, es sei durch vielfältige Aggressionsformen und inadäquates, oft völlig situationsunangemessenes Agieren und fehlende Einsicht in das eigene Handeln gekennzeichnet. Dabei führte der Klassenlehrer im einzelnen u.a. aus: "Die Verhaltensweisen bedeuteten eine so erhebliche Einschränkung der übrigen Klassenmitglieder sowie auch Kinder anderer Klassen, dass bereits am 17.09.2004 ein Gespräch mit beiden Elternteilen in Anwesenheit des Schulleiters stattgefunden hat, um gemeinsam Wege zu einer Lösung dieser Problematik zu suchen. ... Das aggressive Verhalten des Kindes eskalierte derart, dass zum 22.11.2004 eine Klassenkonferenz einberufen wurde, die nach Darlegung der Gründe gegenüber der anwesenden Mutter für F. -L. einen Ausschluss vom Unterricht gem. § 18 a SchO für die Dauer von 3 Tagen beschloss. ... Kurz vor Weihnachten erkundigte sich Frau G. bei mir nach der Entwicklung ihres Kindes. Ich teilte ihr mit, dass E.-K. nach der schulischen Disziplinarmaßnahme keine Kinder mehr attackiert habe und mir zumindest keine Klagen bekannt geworden sind. Gleichzeitig wurde der Mutter relativierend deutlich gemacht, dass die Disziplin im Unterricht nach wie vor deutlich zu wünschen übrig lasse und E.-K. immer noch große Verständnisprobleme habe."
26Besteht mithin bei dem Sohn der Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 5 Abs. 1 VO-SF, ist auch die Entscheidung des Beklagten, geeigneter Förderort sei die Schule für Lernbehinderte, nicht zu beanstanden. Nachdem schon im pädagogischen Gutachten vom 10. Februar 2003 Zweifel daran geäußert worden waren, dass die Schule für Sprachbehinderte auf Dauer der richtige Förderort für F. -L. sei, ist den nachfolgenden Gutachten und Berichten zu entnehmen, dass diese Schule seinem Förderbedarf nicht entspricht. Vielmehr ist insbesondere nach der Empfehlung im pädagogischen Gutachten vom 16. Dezember 2003 davon auszugehen, dass F. -L. nach den bei ihm festgestellten Förderschwerpunkten der Förderung an der Schule für Lernbehinderte bedarf, die ihm insbesondere die Gelegenheit bietet, elementare Formen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens zu erlernen, und ihn durch Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen etwa in den Bereichen Wahrnehmung und Motorik fördern kann.
27Die Kläger haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
28
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.