Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 420/04

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2004 verpflichtet, die in der Zeit vom 12. Oktober 2001 bis zum 13. Oktober 2001 entstandenen Kosten der stationären Behandlung des Herrn X. X1. zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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