Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 972/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2011 wird aufgehoben, soweit eine Schmutzwassergebühr für das Jahr 2008 in Höhe von mehr als 7.847,87 Euro, für das Jahr 2009 in Höhe von mehr als 8.922,69 Euro und für das Jahr 2010 in Höhe von mehr als 7.685,23 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 97% und die Beklagte zu 3%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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