Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1052/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 00, das an der beidseitig bebauten Straße „I.--------weg “ gelegen ist und baulich genutzt wird. Bis November 2010 ließ die Beklagte zahlreiche defekte Anschlussleitungen (Schmutzwasser) u.a. zwischen dem öffentlichen Kanal im I.--------weg und den Anschlussschächten auf den jeweils anliegenden Grundstücken erneuern. Hiervon betroffen war auch die Anschlussleitung vom öffentlichen Kanal bis zu dem vorhandenen Revisionsschacht auf dem Grundstück des Klägers. Die von der Beklagten beauftragte Fa. Dr.‑Ing. I1. . W. GmbH lieferte insoweit die Rohrleitung und schob diese in die vorhandenen Rohre ein. Ferner stellte sie Verbindungen zu den vorhandenen Leitungen bzw. zum Revisionsschacht her und führte die notwendigen Grabungen durch. Für diese Bauweise hatte sie eine nachträgliche Kalkulation für die Beklagte erstellt, die die Kosten einheitlich mit 142,40 Euro je lfdm Hausanschlussleitung berechnete.
3Durch Bescheid vom 00.00.0000 stellte die Beklagte dem Kläger einen darauf basierenden Gesamtbetrag von 1.416,25 Euro in Rechnung. Sie bezog sich dabei auf § 10 KAG i. V. m. den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt T. vom 23. Dezember 1980 sowie der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung Fassung vom 26. Februar 1997.
4Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er beanstandet den Umfang der Abrechnung und behauptet hierzu, die Art der durchgeführten Arbeiten hätte einen Aushub von Gruben nicht vorausgesetzt; tatsächlich sei auch weder gegraben noch verfüllt worden. Überdies sei sein Anschluss nicht defekt gewesen. Schließlich seien gemäß Entwässerungssatzung nur die Kosten bis zur Straßenmitte abrechenbar.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie führt aus, die mit Abnahme im November 2010 abrechenbar gewordene Maßnahme habe Erneuerungen mit den günstigsten Kostenansätzen herbeigeführt. Der dem Kläger je lfdm Leitung in Rechnung gestellte Betrag umfasse auch die Arbeiten im Bereich des Hausanschlussschachtes sowie der Kanalleitung in der Straße.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungen der Beklagten verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte einen Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 1 KAG für sich in Anspruch nimmt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13Der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG setzt den Erlass einer entsprechenden Satzung voraus. Diese muss die notwendigen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG enthalten, ansonsten den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechen. Hierzu gehören Bestimmungen über den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand, die Art der Ermittlung des umzulegenden Aufwandes, den Kostenersatzschuldner sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Im Unterschied zum Beitragsrecht des § 8 KAG gibt § 10 KAG selbst lediglich ein einziges zwingendes Tatbestandsmerkmal vor, nämlich den Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs, siehe § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG.
14Das zur Verfügung stehende Satzungsrecht der Stadt T. (Entwässerungssatzung - EWS - vom 23. Dezember 1980 sowie Beitrags- und Gebührensatzung - BGS - zur Entwässerungssatzung vom 28. September 1994 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 26. Februar 1997) lässt offen, wer Schuldner des Ersatzanspruchs sein soll. So spricht § 13 Abs. 3 Satz 1 BGS i.V.m. §§ 1 Abs. 5 Satz 4, 2 Abs. 1 EWS von der Kostenverpflichtung des Eigentümers des Grundstücks. Nach § 15 EWS soll die Ersatzpflicht hingegen nicht nur den Eigentümer, sondern ersatzweise den Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten, ja sogar den Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs treffen. Ob die erstgenannten Normen die Regelung des § 15 EWS einengen oder ob § 15 EWS die anderen Normen erweitern soll, kann dahinstehen. Denn auch nach Klärung dieser Frage wäre ausreichende Bestimmtheit noch nicht herbeigeführt. Denn mit dem Inhalt der zitierten Normen hat die Beklagte nicht die Frage regeln können, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerschaft oder der sonstigen grundstücksbezogenen Berechtigung es ankommen sollte. Der Satzungsgeber hat insoweit die Möglichkeit, denjenigen zum Schuldner zu bestimmen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs Eigentümer bzw. sonstiger Berechtigter ist; er kann aber auch denjenigen als Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Inhaber des die Ersatzpflicht auslösenden Rechtes ist (Koppelung an den Zeitpunkt, in dem der Bescheid erstmals Wirksamkeit erhalten kann). Da die Gebote der §§ 10 und 2 KAG nicht der Verwaltung in Regelung des Einzelfalles überlassen bleiben dürfen, sondern von der Gemeinde grundsätzlich zu regeln sind, kann - wie hier - die Identität des Eigentums zu beiden möglichen Zeitpunkten nicht ausschlaggebend sein; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der angefochtene Bescheid - wie hier im letzten Satz der Seite 1 - eine der möglichen Regelungen verbalisiert. Solange entsprechende Bestimmtheit nicht mit der Satzung herbeigeführt wird, haftet der aufgezeigte Fehler auch der Satzung selbst an. Sie vermag den geltend gemachten Ersatzanspruch nicht zu tragen.
15Vgl. zur Rechtsprechung und Literatur etwa Driehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 57, bereits im Stand von 1999; ferner VG Münster, etwa Urteile vom 22. Oktober 2008 ‑ 3 K 1356/07 ‑ sowie vom 23. März 2012 ‑ 3 K 33/11 ‑; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 ‑ 12 A 2486/08 ‑.
16Ungeachtet dessen spricht viel dafür, dass das Satzungsrecht der Beklagten auch die Art der Kostenumlage nicht genügend ausgestaltet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG können der Aufwand und die Kosten in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen ermitteln werden. Das Satzungsrecht der Beklagten enthält insoweit allenfalls eine mittelbare Regelung, indem es jedenfalls nicht auf Einheitssätze abstellt, entsprechend eine dem zuzuordnende Kalkulation fehlt. Andererseits fehlt jedoch jede Aussage, dass nach tatsächliche Kosten abzurechnen sei. Entsprechende Passagen des § 13 BGS sind in der Fassung des 4. Nachtrags vom 26. Februar 1997 gestrichen worden. Die danach reduzierte Norm des § 13 Abs. 1 BGS enthält lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes zur Art der ersatzpflichtigen Maßnahmen. Ein Hinweis zum Umfang der Ersatzpflicht im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten ist ansonsten lediglich § 1 Abs. 5 Satz 7 EWS zu entnehmen; dort heißt es, bei einseitig bebaubaren Straßen seien die tatsächlichen Kosten des Hausanschlusses vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze zu Grunde zu legen. Diese Regelung allein reicht ersichtlich nicht aus, um den offenen Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG auszufüllen. § 1 Abs. 5 Satz 6 und Satz 7 EWS dürfte im Übrigen lediglich dem Zweck dienen, die abrechenbaren Längen der Leitung zu bestimmen. Angesichts der Ausführungen zur Unbestimmtheit der Bezeichnung des Schuldners des Ersatzanspruches bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.