Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 854/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der ihr für das Kind Q. durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte entstandenen platzbezogenen Restbetriebskosten für den Zeitraum von September 2012 bis Juli 2014.
3E. und T. meldeten ihre am 00.00.0000 in N. geborene Tochter Q. zum 1. August 2011 bei dem Kindergarten T1. in N. an. Dabei stand ihnen das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam zu. Für die Betreuung von zunächst 35 Stunden wöchentlich setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2011 die Zahlung eines Elternbeitrages in Höhe von monatlich 217 € fest. Zum 1. März 2012 wechselte die Betreuungsform für Q. in eine Über-Mittag-Betreuung (45 Stunden). Hierfür setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2012 einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 338 € fest. Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 änderte die Beklagte den Elternbeitrag auf monatlich 217 €, da Q. ab dem 1. August 2012 35 Stunden betreut wurde.
4Aufgrund der Trennung der Eltern meldete die Mutter Q. am 2. Juli zum 31. August 2012 aus der Einrichtung in N. ab. Die tatsächliche Betreuung endete am 24. August 2012. Zum 28. August 2012 verzog die Mutter zusammen mit ihrer Tochter aus N. nach I. , während der Vater weiterhin in N. wohnen blieb. Beiden Eltern stand weiterhin das Sorgerecht zu.
5Seit dem 1. September 2012 besuchte Q. in I. die Kindertagesstätte N1. mit einer ¾-Betreuung. Die Betreuung ist bis zum 31. Juli 2014 befristet. Hierbei entstanden folgende platzbezogene Restbetriebskosten (in Euro), die sich wie folgt zusammensetzen:
6Ab 1.09.2012 |
Ab 1.01.2013 |
Ab 1.08.2013 |
|
Betreuungsform |
Kindergarten 6 Std. |
Kindergarten 6 Std. |
Kindergarten 6 Std. |
Teiler |
20 |
20 |
20 |
|
|||
Spielmaterial |
2,26 |
2,26 |
2,26 |
Elternarbeit |
0,08 |
0,08 |
0,08 |
Betreuung |
1,41 |
1,41 |
1,41 |
Essen |
18,07 |
19,92 |
19,92 |
Sonstige Kosten |
3,05 |
3,05 |
3,05 |
Verwaltung, Sonstiges |
21,71 |
21,71 |
21,71 |
gesamt |
46,58 |
48,43 |
48,43 |
|
|||
Ersatzkraft |
42.057,87 |
45.481,49 |
46.013,50 |
Zweitkraft |
32.205,39 |
34.826,96 |
35.234,28 |
gesamt |
74.263,27 |
80.308,45 |
81.247,78 |
Küche/Reinigung |
10.928,40 |
10.990,56 |
10.990,56 |
gesamt |
85.191,67 |
91.299,01 |
92.238,34 |
Dividiert durch Teiler und 12 Monate |
354,97 |
380,41 |
384,33 |
zzgl. Sachkosten |
46,58 |
48,43 |
48,43 |
gesamt |
401,55 |
428,84 |
432,76 |
abzügl. Landesförderung |
59,07 |
62,80 |
63,71 |
abzügl. Elternbeitrag |
112,00 |
91,00 |
150,00 |
Je Kind und Monat |
230,48 |
275,04 |
219,05 |
Am 11. September 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung für die Betreuung Q. 's und begründete dies damit, dass die Eltern erst nach Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Beklagte aus diesem Grund nach § 86 Abs. 5 SGB VIII weiterhin für die Hilfegewährung zuständig sei.
8Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 24. September 2012 ab, da Q. und ihre Mutter bereits am 28. August 2012 und damit vor Beginn der Leistung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. genommen hätten. Dass auch der in N. lebende Vater das Sorgerecht besitze, sei unerheblich.
9Die Klägerin wies mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 darauf hin, dass die Beklagte bereits bis zum 31. August 2012 Jugendhilfe geleistet habe. Eine Unterbrechung der Hilfegewährung sei durch den Umzug nicht erfolgt, vielmehr handele es sich um eine durchgehende einheitliche Leistung.
10Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25. Oktober 2012: Das Sozialgesetz-buch Achtes Buch (SGB VIII) unterscheide zwischen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendämter. Zu den Leistungen zählten Angebote wie die Förderung in Tageseinrichtungen. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sehe aber nicht die tatsächliche Tagesbetreuung, sondern lediglich die Schaffung von Angeboten zur Förderung und deren Vermittlung vor. Die Beklagte könne auch tatsächlich keine Einrichtungen in I. anbieten und sei demnach nicht zur Erstattung verpflichtet.
11Mit weiterem Schreiben wies die Klägerin auf Folgendes hin: Die Zuständigkeit für die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII unterscheide sich von der Zuständigkeit für die Leistung nach § 22 SGB VIII. Der Klägerin stehe die Geltendmachung der platzbezogenen Restbetriebskosten zu, da die Zuständigkeit für die Leistung nach § 86 Abs. 5 SGB VIII bei der Beklagten liege. Sie sei demgegenüber allein für den Anspruch nach § 24 SGB VIII zuständig.
12Die Klägerin hat am 21. Februar 2013 Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Eltern von Q. hätten nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet, so dass die Beklagte gemäߠ§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Leistungsgewährung zuständig bleibe. Da die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen als Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gelte, seien die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII und die Kostenerstattungs-normen nach §§ 89 ff. SGB VIII einschlägig. Die kurze Unterbrechung der Hilfe sei durch den Umzug von N. nach I. bedingt und könne nicht als Unterbrechung der Hilfe gewertet werden. Als zeitliche Grenze für eine unbeachtliche Dauer der Unterbrechung könne ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten angesehen werden. Aus der systematischen Auslegung des Begriffs der „Leistung“ aus § 2 Abs. 2 SGB VIII komme es auf Art und Form der Hilfeleistung nicht an, sondern nur auf die jeweils in § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichnete Rechtsgrundlage. Die Zuständigkeit richte sich nach § 86 SGB VIII, da eine spezielle Norm der Zuständigkeit für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nicht geregelt sei. Als Beginn der Leistung sei auf den 1. August 2011 abzustellen, da ab diesem Zeitpunkt die Hilfeleistung konkret erbracht worden sei.
14Die Klägerin beantragt,
15- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr die aufgewendeten Jugendhilfekosten im Zeitraum ab 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 230,48 Euro, ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 275,04 Euro und ab dem 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von monatlich 219,05 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz zu erstatten.
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Jugendhilfefall in ihre eigene Zuständigkeit zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und trägt zudem vor: Sie schulde nicht die tatsächliche Tagesbetreuung und sei dazu tatsächlich auch nicht in der Lage. Sie habe allein ein Angebot vorzuhalten, so dass sich auch nicht ihre Zuständigkeit für die Betreuung des Kindes in I. ergeben könne. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass das Jugendamt an einem früheren Wohnsitz eines Kindes weiterhin für die Kosten einer Tagesbetreuung aufkommen solle. Das örtliche Jugendamt könne am effektivsten Hilfe leisten und habe dann auch die Kostenlast zu tragen. Der von der Klägerin begehrte Anspruch hätte erhebliche wechselseitige Erstattungsverfahren zur Folge, die unnötige Verfahrenskosten verursachen würden. Es sei nur vernünftig, wenn jede Kommune sich um die Tagesbetreuung der Kinder kümmere, die in ihrem Gebiet wohnen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Erstattungsanspruch für die aufgewendeten Kosten von September 2012 bis Juli 2014 noch ein Anspruch auf Übernahme des Jugendhilfefalls in die Zuständigkeit der Beklagten zu.
24Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
25Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im konkreten Fall Anwendung findet.
26Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII ist es, aufgrund der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII entstandene ungleichmäßige, unter Umständen zufällige oder auch unbillige Kostenbelastungen der einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Jugendhilfe auszugleichen,
27vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89 Rn. 1; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 48. Lfg. XI/11, §§ 89 bis 89 h Rn. 1; Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2011, § 89 Rn. 1.
28Dies zeigt insbesondere die Vorschrift des § 89 e SGB VIII über den „Schutz der Einrichtungsorte“, wonach bei einer übermäßigen Belastung von kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Bereich Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich liegen, der Kostenausgleich im Wege der Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe erfolgt, in dessen Bereich die betreffende Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Zweck des Ausgleichs unangemessener Kostenbelastungen dürfte jedoch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten von Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, also der Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung, ins Leere greifen. Das Vorhalten eines Angebots an Kindertageseinrichtungen dürfte nicht zu einer unangemessenen Kostenbelastung führen, weil alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet sind, in ihrem jeweiligen Bereich ein entsprechendes Angebot von Plätzen vorzuhalten. Diese Verpflichtung etwa der Klägerin ergibt sich aus § 24 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. 2002, 57). Danach ist der Anspruch auf einen Platz im Kindergarten nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist dabei möglichst ortsnah zu erfüllen. Dabei dürften unangemessene Kostenbelastungen einzelner Jugendhilfeträger im oben genannten Sinn von vornherein ausscheiden.
29Der Anwendbarkeit von § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dürfte auch entgegenstehen, dass es bei der vorliegend fraglichen Leistung, einem Angebot zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, an einer konkret individualisierten Jugendhilfeleistung der Klägerin fehlt.
30Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22 ff. SGB VIII) stellt eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar. Auch wenn das Sozialgesetzbuch Achtes Buch ausdrücklich zwischen „Angeboten“ und „Hilfen“ (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) differenziert, fallen beide Kategorien unter den gemeinsamen Begriff der „Leistungen“ der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Diese Leistungen der Jugendhilfe sind lediglich von „anderen Aufgaben“ nach § 2 Abs. 3 SGB VIII abzugrenzen. Dementsprechend sind auch die Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen nach §§ 86 ff. SGB VIII für diese Leistung dem Grunde nach anzuwenden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, BVerwGE 117, 184 ff., juris Rn. 12 ff. So auch Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 86 Rn. 2, § 86 Rn. 1; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., 45. Lfg., 1/2010, § 86 Rn. 9 a.
32Der Bedarf der Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist nämlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers beschränkt, da für die Jugendhilfe bundesrechtlich kein „Territorialitätsprinzip“ in dem Sinne gilt, dass eine Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist,
33BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, juris Rn. 12 ff.
34Allerdings sieht die Rechtsprechung gerade für Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII als Besonderheit vor, dass für die Gewährung einer solchen Leistung eine Konkretisierung durch ein positives Tun des Leistungsträgers vorausgesetzt wird. Das Vorhalten von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder durch einen Jugendhilfeträger genügt dem nicht. Eine Konkretisierung kann dabei durch eine durch Verwaltungsakt vorzunehmende Leistungs-bewilligung im konkreten Einzelfall,
35BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, juris Rn. 31,
36oder durch eine anderweitige „Entscheidung“ des Jugendhilfeträgers über die Inanspruchnahme eines geförderten Platzes gegenüber dem Kind erfolgen,
37so Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 4 LA 466/03 -. Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 15.
38Eine solche Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt oder eine anderweitige „Entscheidung“ hat die Klägerin nicht getroffen. Es fehlt dementsprechend an einer individualisierten Jugendhilfeleistung gegenüber Q. oder deren Personensorgeberechtigten. Neben der Erhebung von Elternbeiträgen gegenüber den Eltern von Q. hat die Klägerin allein ein Angebot auf Förderung in Kindertagesstätten vorgehalten. Dies genügt den genannten Anforderungen an eine Jugendhilfeleistung allerdings nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Q. ein Angebot auf einen Kindertagesplatz wahrnimmt, haben allein die Personensorgeberechtigten, nicht aber die Klägerin getroffen.
39Unabhängig von diesem Erfordernis einer Jugendhilfeleistung dürfte einer Anwendbarkeit von § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII weiterhin entgegenstehen, dass sich ein Anspruch auf Erstattung platzbezogener Restbetriebskosten allenfalls aus Landesrecht, nicht aber nach den bundesgesetzlichen Erstattungsvorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ergeben kann.
40Gemäß § 74 a Satz 1 SGB VIII regelt nämlich das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Ausgenommen sind nach § 74 a Satz 3 SGB VIII allein die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII, die weiterhin dem Bundesrecht unterfällt. Die Regelung des § 74 a Satz 1 SGB VIII trägt dabei den unterschiedlichen Finanzierungsmodalitäten der Länder Rechnung,
41Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 74 a Rn. 1.
42Dem kann entnommen werden, dass bei der Geltendmachung von Kosten, die allein der Finanzierung der Tageseinrichtung dienen, die bundesgesetzlichen Erstattungsregelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nicht eröffnet sind, da § 74 a SGB VIII einen Rückgriff auf jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche ausschließt. Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen kann dann allenfalls landesrechtlich geregelt sein. Andernfalls muss der örtliche Träger ein etwaiges Defizit, das ihm nach Erhebung von Kostenbeiträgen und der Landesförderung verbleibt, selbst tragen.
43So Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 18 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2011 - AN 14 K 10.01524, juris.
44Auch steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002, das die Anwendbarkeit von Erstattungsansprüchen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch annimmt,
45BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, juris,
46dem nicht entgegen, da § 74 a SGB VIII erst zum 1. Januar 2005 und damit nach der genannten Entscheidung geschaffen worden ist.
47Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 21. Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74 a Rn. 2, Einl. Rn. 33.
48Vorliegend handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche, die der allgemeinen Finanzierung von Kindertagesstätten dienen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Kostenaufstellung der Klägerin. Danach entstehen für die betroffene Kindertagesstätte für jeden Platz neben Sachkosten für Spielmaterial, Essen, Betreuung und sonstigen Verwaltungskosten weitere Personalkosten, von denen die Landesförderung und der Elternbeitrag abgezogen werden. Diesen Kosten ist gemeinsam, dass sie in der Kindertagesstätte – unabhängig von einem konkreten Bedarf eines Kindes – anfallen. Zudem sieht das Niedersächsische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) keinen Erstattungsanspruch im Hinblick auf Restbetriebskosten vor, auf den sich die Klägerin stützen könnte.
49Vgl. zu landesrechtlichen Erstattungsvorschriften VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2011 - AN 14 K 10.01524, juris.
50Letztlich braucht die Frage der Anwendbarkeit der Erstattungsvorschriften hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen von § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht vor. Die Klägerin hat keine Kosten im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
51Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin „vorläufig“ zum Tätigwerden im Sinne von § 86 d SGB VIII verpflichtet gewesen ist. Die von der Klägerin erbrachte Leistung bestand – wie bereits festgestellt – einzig im Vorhalten eines Angebotes an Kindertageseinrichtungen. Dieses Angebot, das Q. bzw. ihre Personensorgeberechtigten angenommen haben, kann jedoch nicht als eine vorläufige Leistung angesehen werden. Weder aus der Sichtweise der Klägerin noch aus der von Q. bzw. ihrer Eltern ist ein vorläufiger Charakter der Leistung erkennbar. Auch ist eine Vorläufigkeit nicht nach außen dokumentiert worden.
52Vgl. zur „Vorläufigkeit“ im Sinne von § 86 d SGB VIII bei Angeboten zur Förderung von Kindertageseinrichtungen VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2011 - AN 14 K 10.01524, juris.
53Zudem ist die Klägerin seit September 2012 selbst für die Jugendhilfe-maßnahme örtlich zuständig und kann sich demnach nicht auf § 86 d SGB VIII berufen.
54Die Zuständigkeit der Klägerin folgt aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn den Eltern die Personensorge gemeinsam zusteht, sie aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Diese Regelung betrifft im Unterschied zu § 86 Abs. 5 SGB VIII den Fall einer zuständigkeitsrechtlich neuen Leistung. § 86 Abs. 5 SGB VIII hingegen regelt die Zuständigkeit, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnlicher Aufenthalte begründen.
55Für den Begriff der Leistung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII ist unabhängig von Hilfeart und Hilfeform eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung,
56BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116, juris Rn. 18. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368, juris, m. w. N.
57Eine Leistung ist dabei einheitlich, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient,
58BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 -, juris Rn. 27.
59Dies ist der Fall, wenn Maßnahmen im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden,
60BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, juris Rn. 20.
61Demgegenüber endet die Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers, wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77, juris Rn. 37.
63Nach dieser Maßgabe stellt das von der Klägerin vorgehaltene Angebot der Betreuung von Q. in der Kindertagesstätte in I. gegenüber dem Betreuungsangebot in N. zuständigkeitsrechtlich eine neue Leistung dar.
64Dies folgt vor allem aus der Natur der in Rede stehenden Leistung, die sich von anderen Jugendhilfeleistungen wesentlich abgrenzt. Die Beteiligten halten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet allein ein Angebot zur Förderung von Kindertageseinrichtungen vor, zu dem sie im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung im Sinne von § 79 SGB VIII nach den §§ 22 ff. SGB VIII verpflichtet sind. Dabei haben sie freie Träger nach § 74 SGB VIII zu fördern sowie im Rahmen ihrer Planungsverantwortung rechtzeitig und ausreichend Vorsorge für die Erfüllung des Bedarfs zu treffen, indem eigene Einrichtungen oder solche anderer Träger bereitgestellt werden und gegebenenfalls Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe geschlossen werden, um dieser Gewährleistungsverantwortung nachzukommen.
65Vgl. allgemein Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 33; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 6, § 79 Rn. 6; Mayer, VerwArch 2013, S. 344, 349 ff.
66Im Unterschied zu anderen Jugendhilfeleistungen ist dieses Angebot im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von der Entscheidung der Personensorgeberechtigten geprägt und abhängig. Die Personensorgeberechtigten bestimmen, ob, wo und in welchem Maße eine Betreuung ihres Kindes erfolgen soll, suchen in der Regel selbst einen Betreuungsplatz und schließen mit dem Einrichtungsträger einen Betreuungsvertrag, ohne dass der Jugendhilfeträger an diesem Verfahren bzw. Entscheidungsprozess beteiligt ist. Auch steht die Kontinuität der Maßnahme im Gegensatz etwa zu einer Hilfe zur Erziehung, die auf einen Hilfeplan gestützt und auf längere Zeit angelegt ist, nicht im Vordergrund. Voraussetzung für ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist zudem nicht der konkrete Bedarf eines jungen Menschen. „Bedarf“ im Sinne von § 24 SGB VIII bezieht sich nämlich nicht auf die faktische Nachfrage, sondern ist normativ im Sinne der Erfüllung der leistungsspezifischen wie der allgemeinen Bestimmungen zu verstehen. Der Jugendhilfeträger hat für die in § 24 SGB VIII genannten Zielgruppen einen Bedarf an Plätzen und deren bedarfsgerechter Ausgestaltung vorauszusetzen und ein entsprechendes Angebot vorzuhalten.
67Vgl. Kaiser, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 8.
68Aufgrund der in dem hier zu entscheidenden Einzelfall fehlenden Konkretisierung der Leistungsbewilligung der Klägerin durch einen Ver-waltungsakt oder eine andere Entscheidung gegenüber den Eltern oder Q. selbst, stellt die Abmeldung von Q. durch ihre Mutter die Beendigung der Leistung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten dar. Mit der weiteren Entscheidung, dass Q. ab September 2012 in I. in einer Kindertagesstätte betreut werden soll, hat demgegenüber eine neue Leistung begonnen, der die autonome Entscheidung der Personensorgeberechtigten zugrunde liegt, ohne dass die Klägerin hieran mitgewirkt hat.
69Weiterhin fällt besonders ins Gewicht, dass es sich bei einem Umzug in eine andere Stadt, die in wesentlicher Entfernung zu dem bisherigen Wohnort liegt, um eine gravierende Veränderung der Lebensumstände handelt. Dies erfordert in der Regel auch eine neue Entscheidung der Personensorgeberechtigten über die Aufnahme in eine Kindertagesstätte und den Umfang der Betreuung, die regelmäßig als Neubeginn einer Leistung zu würdigen ist. Dieser Umstand der Veränderung der Lebensumstände wird hier dadurch verstärkt, dass dem Umzug die Trennung der Eltern von Q. zugrunde liegt.
70Zu diesem Gesichtspunkt vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2010 - 15 A 120/09 -, juris. Dem folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14/26 -, juris.
71Vor diesem Hintergrund ist nicht von Relevanz, dass in zeitlicher Hinsicht nur wenige Tage zwischen dem Einrichtungswechsel liegen. Auch wenn die Betreuung von Q. in N. am 24. August 2012 endete und der Besuch der neuen Einrichtung im Bereich der Klägerin bereits ab dem 1. September 2012 begonnen hat, war eine Entscheidung der Personensorgeberechtigten erforderlich und allein diese ausschlaggebend.
72Vgl. zu diesem zeitlichen Aspekt Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14/26 -, und VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - W 3 E 12.877 -, juris, die offen lassen, ob eine einheitliche Leistung im Falle einer zeitlich unmittelbar anschließenden Unterbringung vorliegt.
73Auch steht dieser Wertung nicht entgegen, dass die Mutter sich im Vorhinein um einen neuen Betreuungsplatz für Q. in I. bemüht hat. Dies verdeutlicht zwar, dass die Mutter auch nach dem Umzug eine weitere Betreuung von Q. wünschte, jedoch stellt dies nicht in Frage, dass eine neue Entscheidung aufgrund der Änderung der Lebensumstände erforderlich war.
74Aufgrund dieser neuen Leistung ab September 2012 ist nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wegen der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern von Q. bei einer gemeinsam bestehenden Personensorgeberechtigung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils abzustellen, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierfür ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“, also im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2.08 -, BVerwGE 133, 320.
76Unter der oben aufgestellten Voraussetzung einer neuen Leistung nach dem Umzug nach I. , ist auf den Zeitpunkt vor Beginn dieser Leistung abzustellen. Mit dem Umzug am 28. August 2012 hat die Mutter in I. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Vor dem Beginn der Leistung ab dem 1. September 2012 hatte Q. demnach zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. , so dass nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit der Klägerin gegeben ist. Dass die Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in I. nur kurz vor dem Beginn der Betreuung in I. erfolgte, führt zuständigkeitsrechtlich zu keiner Änderung, da nicht ersichtlich ist, dass die Mutter von Q. ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft verlagern und in I. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen wollte.
77Dieser Wertung steht auch § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht entgegen. Danach wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorge-berechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (Satz 1 1. HS). Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen (Satz 2). Diese Vorschrift betrifft die Konstellation, dass die Eltern im Rahmen einer einheitlichen Leistung nach deren Beginn verschiedene Aufenthalte begründen. Dies ist hier nicht gegeben, weil es sich schon nicht um eine einheitliche Leistung handelt, die im Bereich der Klägerin fortgesetzt worden ist.
78Vgl. auch die Abgrenzung der Zuständigkeitsvorschriften in VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3 A 4722/10 -, juris. Kritisch zur Frage einer generellen Fortsetzungs-fähigkeit einer Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die allgemein auf die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts (Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, a. a. O.) gestützt wird, u. a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14/26 -.
79Da die Anspruchsvoraussetzungen von § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem-zufolge nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die geltend gemachten platzbezogenen Restbetriebskosten überhaupt erstattungsfähig im Sinne von § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Es spricht allerdings einiges dafür, die Kosten, die allein der allgemeinen Aufbringung von Personal und Sachmitteln dienen und nicht eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können,
80vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, BVerwGE 135, 150, juris,
81als nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten im Sinne § 109 Satz 1 SGB X einzustufen,
82vgl. im Einzelnen Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 23 ff.
83Ferner ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 105 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen.
84Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin für die in Frage stehende Leistung aufgrund der oben getroffenen Wertungen selbst zuständig ist und daher keine Erstattung von Kosten verlangen kann.
85Im Übrigen ist wegen der Natur des Angebots der Förderung von Kindertageseinrichtungen durchaus fraglich, ob diese Leistung überhaupt als „Sozialleistung“ im Sinne von § 105 SGB X angesehen werden kann. Wie bereits oben im Zusammenhang mit § 89 c SGB VIII angesprochen, fehlt es bei den Angeboten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in der Regel an einem konkreten Tätigwerden oder einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers gegenüber einem Kind oder deren Eltern.
86Hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3 A 4722/10 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.
87Außerdem wäre ein Erstattungsanspruch – das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt – aufgrund von § 109 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die begehrten Kosten dürften nämlich – wie bereits oben erwähnt – nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten im Sinne der Norm darstellen,
88vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 23 ff.
89Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2. unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Fallübernahme in die Zuständigkeit der Beklagten scheidet aufgrund der oben festgestellten Zuständigkeit der Klägerin seit September 2012 ebenfalls aus.
90Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei.
91Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die sich im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsvorschriften bei Angeboten zur Förderung von Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII stellenden Rechtsfragen sind bisher in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
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