Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 720/14.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2. als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Klage der Kläger zu 1., 3. und 4. wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehren. Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 1., 3. und 4. als unbegründet abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zu 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2. 1/6 und die übrigen Kläger jeweils 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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