Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1250/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerber für den Studiengang Pharmazie auf 77 festgesetzt.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 33 ff. GA) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie zum WS 2015/2016 (Stand: 02. Oktober 2015 und 22. Oktober 2015) tatsächlich 92 Studienanfänger eingeschrieben.
6Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2015/16 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8A. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum WS 2015/2016 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 92 (Stand: 02. Oktober 2015 und 22. Oktober 2015) wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren bestimmte Zulassungszahl von 77, die der in der ZulassungszahlenVO in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2015/2016 entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl von 15 Zulassungen überschritten. Die Antragsgegnerin hat zur Erläuterung der Ursachen dieser Differenz zwischen Soll- und Istzahl nachvollziehbar ausgeführt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 33 f. GA), dass aufgrund der in den letzten Semestern gemachten Erfahrungen mit der Annahmequote der Studienbewerber eine Überbuchung vorgenommen worden sei, die Annahmequote in diesem Semester jedoch höher als erwartet ausgefallen sei.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung des in das zentrale Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengangs Pharmazie ist für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das hier streitbefangene WS 2015/2016 die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2015 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2015, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Die Antragsgegnerin (Berichte vom 22. April 2015 – zum Berechnungsstichtag 01. März 2015 - und zuletzt vom 25. September 2015 – zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2015 -) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster, der der streitbefangene Studiengang Pharmazie zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 KapVO), zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 41,25 Personalstellen zur Verfügung stehen.
16Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsberichten und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2015/2016 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplan der Lehreinheit Pharmazie hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
18Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage zunächst klargestellt (Schriftsatz vom 17. November 2015, Bl. 42 ff. GA), dass sich die zwei Stelleninhaber der Stellengruppe W1 Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase befinden bzw. ihnen dementsprechend ein Deputat von jeweils 4 Deputatstunden (DS) zugeordnet worden ist. Die Angabe von zunächst 5 DS im Stellenbesetzungsplan beruhte (wie bereits im vorherigen Studienjahr, vgl. den unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 29. Juni 2015 – 9 Nc 3/15 -) lediglich auf einem (technischen) Übernahmefehler.
19Berücksichtigt man, dass eine Stelle eines befristeten wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) entfristet worden ist, so ist ferner der Sache nach im Vergleich zum vorherigen Studienjahr 2014/2015 eine Stelle eines unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) weggefallen. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 36 GA), dass der Wegfall darauf zurückzuführen sei, dass die Stelle bislang aus fachbereichseigenen Mitteln finanziert worden sei (und diese Sonderfinanzierung weggefallen sei). Diese Begründung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
20Gleiches gilt für den Wegfall von 0,58 Stellenanteilen Lehrkraft für besondere Aufgaben (TV-L). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 36 GA), diese Reduktion gehe darauf zurück, dass die Zahl der im Rahmen des Hochschulpaktes II zusätzlich vereinbarten Studienplätze im Studiengang Pharmazie im Vergleich zum Studienjahr 2014/2015 verringert worden sei. Diese Begründung lässt, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der mit dem Kapazitätsbericht vorgelegten „Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Universität Münster und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen“ die Anzahl der von der Antragsgegnerin nach ihrer Planung aufzunehmenden Studienanfänger von 5672 im Studienjahr 2014 auf 5172 im Studienjahr 2015 sinkt, bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Überprüfung ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
21Die Antragsgegnerin hat ferner nachvollziehbar erläutert (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 37 GA), dass für die dann anzusetzenden 1,75 Stellenanteile Lehrkraft für besondere Aufgaben (TV-L) der Sache nach letztlich 16 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV) angesetzt worden sind, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (1,75 x 4 =) 7 DS erhöht worden ist. Die Antragsgegnerin hat gleichfalls nachvollziehbar ausgeführt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 38 GA), dass für die 2 Stellen Studienrat im Hochschuldienst (A 13) der Sache nach letztlich nicht 13 DS, sondern 14 bzw. 15 DS, d.h. im Mittel 14,5 DS angesetzt worden sind, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um weitere 3 DS erhöht worden ist. Ursache dafür, dass für die Stellengruppe der Studienräte im Hochschuldienst (A 13) nicht die Obergrenze der Bandbreite in Höhe von 17 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV) ausgeschöpft worden ist, sind die – von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärten (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 38 GA) - weiteren Dienstaufgaben, die die beiden Stelleninhaber auszuführen haben und die in einem entsprechenden Aktenvermerk des Dekans, § 3 Abs. 3 LVV, niedergelegt worden sind. Insgesamt ergeben sich so in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ (7 DS + 3 DS =) 10 DS.
22Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2015/2016 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Pharmazie und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den nicht zu beanstandenden Regelungen der LVV auszugehen:
23Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl Stellen 2015/16 |
Summe DS 2015/16 |
W3 Universitäts-professor |
9 |
4 |
36 |
W2 Universitäts-professor |
9 |
4 |
36 |
W1 Juniorprofessor |
4 |
2 |
8 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
5 |
45 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
3 |
15 |
A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst |
13 |
2 |
26 |
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
2 |
8 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
14,50 |
58 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
3 |
24 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
12 |
1,75 |
21 |
Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
10 |
||
Summe der Stellen und das hieraus folgende Lehrangebot in DS: |
41,25 |
287 |
|
Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 287 DS ist gemäß § 10 KapVO wegen anzusetzender Lehrauftragsstunden im Umfang von 4,08 DS erhöht worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2014 und WS 2014/2015) im Durchschnitt in der Lehreinheit Pharmazie angefallenen ‑ der Pflichtlehre zugehörigen ‑ Lehrauftragsstunden erfasst sind. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten – und von der Antragsgegnerin im Einzelnen schriftsätzlich bezeichneten (Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, Bl. 35 f. GA) - Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht.
25Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Pharmazie für sechs nicht zugeordnete und im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Studiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten Einsatzwerte (Curricularanteile und die Zulassungszahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,74 DS + 0,87 DS + 6,02 DS + 0,15 DS + 2,00 DS + 0,58 DS =) 11,36 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
26Unter Berücksichtigung der Lehrauftragsstunden und des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (287 DS + 4,08 DS – 11,36 DS =) 279,72 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2015/2016 von (2 x Sb = 2 x 279,72 DS =) 559,44 DS folgt.
272. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:
28Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curriculareigenanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Pharmazie zwei Studiengänge, nämlich der Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) und der Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften. Die Antragsgegnerin hat zur Feststellung der Anteilquote für den Studiengang Pharmazie einen CNW von 4,50, einen Eigenanteil von 4,21 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 142 in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für den – voll eingerichteten - Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften hat sie ebenfalls die entsprechenden Parameter zugrunde gelegt (CNW 2,30, Eigenanteil 2,20, Bewerberzahl 16 [die „gesetzte“ Annahme von 16 Bewerbern zur Erreichung einer sinnvollen und realistischen Gruppengröße von 14 Studienanfängern im Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften unterliegt keiner Beanstandung, § 12 KapVO]). Die im Vergleich zum vorherigen Studienjahr 2014/2015 erfolgten Änderungen der Curriculareigen- und –fremdanteile im Studiengang Pharmazie beruhen dabei auf den Änderungen durch die „Fünfte Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluss des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vom 25. Juni 2003 vom 24. April 2015“, die nach ihrem Art. II Abs. 2 bereits ab dem WS 2015/2016 Anwendung findet, und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
29Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang Pharmazie eine Anteilquote von (142 : (142 + 16) = 142 : 158 =) 0,899 und für den Studiengang Arzneimittelwissenschaften eine Anteilquote von (16 : (142 + 16) = 16 : 158 =) 0,101.
30Der gewichtete Curriculareigenanteil eines Studiengangs wird berechnet durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote (vgl. die Formel (4) der Anlage 1 zu § 6 KapVO). Der gewichtete, auf die Lehreinheit Pharmazie entfallende Curriculareigenanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt (4,21 x 0,899 + 2,20 x 0,101 =) 4,01.
31Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen.
32Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 559,44 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Pharmazie zugeordneten Studiengänge in Höhe von 4,01 ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (559,44 : 4,01 =) 139,51 Studienplätzen.
33Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (139,51 x 0,899 =) 125,42, gerundet 125 Studienplätzen im Studiengang Pharmazie.
34Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 125 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell
35vgl. zum Hamburger Modell etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 -, juris, Rn. 3 ff.,
36ohne erkennbare Fehler angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (125 : 0,86 =) 145,35, gerundet 145 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie.
37Die Verteilung der errechneten 145 Studienanfängerplätze in Höhe von 77 Studienanfängerplätzen für das WS 2015/2016 und 68 Studienanfängerplätzen für das SS 2016 weicht – wie im vorherigen Studienjahr - leicht von einer Verteilung, die sich soweit wie möglich an dem Verhältnis 50 Prozent zu 50 Prozent orientiert, ab. Die Antragsgegnerin hatte dazu bereits in dem auf das SS 2015 bezogenen Verfahren 9 Nc 3/15 (Schriftsatz vom 16. Juni 2015, Bl. 48 GA), in dem die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers des hiesigen Verfahrens ebenfalls mandatiert waren, unter Verweis auf die Bewerberzahlen im Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass sie eine entsprechende Verteilung gewählt habe, um der höheren Nachfrage im Wintersemester Rechnung zu tragen. Eine derartige leichte Abweichung von einer gleichmäßigen Verteilung der errechneten Studienanfängerplätze mit dem Ziel, auf diese Weise der höheren Studienplatznachfrage im Wintersemester Rechnung zu tragen, unterliegt keiner Beanstandung.
38Vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.
39Der nach alledem beanstandungsfrei ermittelten Zulassungszahl von 77 Studienanfängerplätzen stehen 92 Einschreibungen gegenüber, die kapazitätsverzehrende Wirkung entfalten. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
40B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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