Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 863/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 2289/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 wird bzgl. Ziffer 1 bis 2 dieser Ordnungsverfügung wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 4 bis 5 dieser Ordnungsverfügung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 2289/16 bzgl. Ziffer 1 bis 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 wiederherzustellen und bzgl. Ziffer 4 bis 5 dieser Ordnungsverfügung anzuordnen,
4hat Erfolg. Der insoweit zulässige Antrag ist in der Sache begründet.
51. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es in materieller Hinsicht (vgl. zur formellen Ebene der Anordnung der sofortigen Vollziehung § 80 Abs. 3 VwGO) einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse, da Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind.
6a) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016, wonach die Fluchtwegsituation in der Betriebsstätte N.--------, gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 der Arbeitsstättenverordnung in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen ist (Ziffer 1 Satz 1) bzw. die Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssen (Ziffer 1 Satz 2), ist (materiell) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ziffer 1 ist nämlich nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
7Das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
8Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 -, juris, Rn. 53, m. w. N; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 6 [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
9Dabei genügt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen oder den Verwaltungsakt verfasst haben, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass ggf. vorausgegangenen Anträgen, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann.
10Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 5 ff. [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
11Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend bestimmt. Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kindertagesstätte über insgesamt vier verschiedene Türen verfügt, über die sie verlassen werden kann: Eine Tür geht auf den Bürgersteig der N.--------- (nach innen aufschlagend), eine Tür geht – über drei Treppenstufen – auf den Bürgersteig der F.------ (nach innen aufschlagend), eine Tür geht in das (allgemeine) Treppenhaus (nach innen aufschlagend), wobei sich in den oberen Geschossen des Gebäudes Wohnungen befinden, und eine weitere Tür geht in den Innenhof (nach außen aufschlagend). Nach der bestandskräftigen Baugenehmigung der Stadt N. vom 23. November 2009 – 1859/09 - geht der 1. Rettungsweg in das allgemeine Treppenhaus („…erfolgt die Erschließung (1. Rettungsweg) vom allgemeinen Treppenhaus in die Räume der Kita“; Anlage zur Baugenehmigung vom 23. November 2009); des Weiteren setzte diese Baugenehmigung insgesamt zwei 2. Rettungswege fest: die auf den Bürgersteig der N.-------- führende Tür sowie die – über drei Treppenstufen - auf den Bürgersteig der F.----- führende Tür. Alle drei nach innen aufschlagenden Türen sind also Teil der baurechtlich (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW) festgesetzten Rettungswege und könnten damit potentiell Türen von Notausgängen i. S. v. Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV sein.
12Weder aus der Tenorierung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung noch aus der Begründung der Ordnungsverfügung folgt, auf welche konkrete Tür (Singular) bzw. welche konkreten Türen (Plural) sich die Forderung einer Änderung der Aufschlagrichtung nach außen hin bezieht. Auch dem der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorangegangenem Schriftwechsel lässt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Es bleibt weiter auch unklar, wie viele Türen der Antragsteller umbauen (lassen) soll – eine, zwei oder drei. Ziffer 1 Satz 1 der Tenorierung verwendet lediglich den allgemeinen und hier zu unbestimmten Begriff der „Fluchtwegsituation“ und auch Ziffer 1 Satz 2 lässt nicht erkennen, welche (und wie viele) Notausgangstüren von der Anordnung erfasst sein sollen. In der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird teilweise wieder der (allgemeine und hier inhaltlich zu unbestimmte) Terminus „Fluchtwegsituation“ verwendet (vgl. etwa Seite 3 Absätze 3 und 4, Seite 4 Absatz 8, Seite 6 Absatz 1 der Ordnungsverfügung), teils wird von Notausgangstüren bzw. Fluchttüren (im Plural) gesprochen (vgl. etwa Seite 3 Absatz 5, Seite 5 Absatz 7 der Ordnungsverfügung), teils wird von einer Notausgangstür bzw. Fluchttür (im Singular) gesprochen (vgl. etwa Seite 4 Absatz 1, Seite 9 Absatz 2, Seite 10 Absatz 5 der Ordnungsverfügung). Die Begründung ist damit in sich widersprüchlich und vermag die notwendige Bestimmbarkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht herzustellen. Auch der der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorausgegangene Schriftwechsel der Beteiligten lässt nicht hinreichend erkennen, welche konkrete(n) Tür(en) in Rede steht/stehen. Beispielsweise ist auch im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 (Bl. 54 f. Beiakte) zunächst allgemein von „Fluchttüren“ (Absatz 2) bzw. davon, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Räumlichkeiten untersagt wird, bis „die Fluchttüren und Rettungswege in einem verordnungskonformen Zustand sind“ (Absatz 3), die Rede. Die (persönliche) Einschätzung der beim Ortstermin am 23. Juni 2016 anwesenden Vertreter des Antragsgegners, aus ihrer subjektiven Sicht heraus sei Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 07. Juni 2016 dann erfüllt, wenn die Tür zur F.----- nach außen öffnete, ist in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerade nicht objektiv zum Ausdruck gebracht worden.
13b) Das Gericht weist im Übrigen, ohne dass dem angesichts der vorstehend begründeten Unbestimmtheit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung noch entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme, ergänzend darauf hin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG, der Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1, nach summarischer Prüfung erfüllt sein dürften. Der Antragsteller, Arbeitgeber i. S. d. Norm, dürfte eine Pflicht, die sich aus einer auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung, der ArbStättV, ergeben dürfte, nämlich die in Nr. 2.3 Absatz 2 Satz 2 ihres Anhangs normierte (zwingende) Pflicht, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, nicht erfüllen, da sowohl die Tür ins allgemeine Treppenhaus als auch die Tür zur N.------- als auch die Tür zur F.------, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung jeweils als (1. bzw. 2.) Rettungsweg(e) festgesetzt sind, nach innen öffnen. Im Rahmen des bei § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens dürfte es bei der Ermessensausübung (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO) bzw. dessen Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) dabei zunächst, was vorliegend nicht geschehen sein dürfte, geboten sein, abwägend auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einzugehen, die beispielsweise etwa darin bestehen, dass eine sich im Erdgeschoss befindliche Einrichtung angesichts ihrer Quadratmeterzahl (ca. 100 Quadratmeter) über vergleichsweise viele, nämlich insgesamt vier Ausgänge, davon zwei direkt in den öffentlichen Straßenraum und einer in den Hinterhof, verfügt. Im Ergebnis dürfte jedoch nach summarischer Prüfung vieles dafür sprechen, dass die Behörde, übte sie ihr Ermessen dergestalt aus, rechtsfehlerfrei anordnen könnte, dass die Tür zur F.---- nach außen öffnen muss. Die Einschätzung der Feuerwehr der Stadt N1. im Rahmen der Brandschau vom 18. Januar 2016, wonach keine brandschutztechnischen Mängel festgestellt worden seien, dürfte einer derartigen Anordnung im Ergebnis bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil das in Nr. 2.3 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV normierte Erfordernis einer nach außen öffnenden Notausgangstür nicht lediglich eine schnelle und sichere Evakuierung im Brandfall, sondern auch in sonstigen Evakuierungssituationen sicherstellen soll. Eine Änderung der Aufschlagrichtung der Tür zur F.----- ließe angesichts des Vorbaus der Tür auch von vornherein nicht die Entstehung von Unfallgefahren für sich auf dem Bürgersteig befindliche Passanten erwarten.
14Eine Anordnung dahingehend, dass sämtlich drei derzeit nach innen aufschlagenden Türen (die Tür zur F.----- , die Tür zur N.------- und die Tür in das allgemeine Treppenhaus) nach außen aufschlagen müssen, dürfte (unabhängig von der Frage der Unfallgefahr für Passanten bzw. Treppenhausbenutzer) nach summarischer Prüfung hingegen wahrscheinlich unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft sein.
15Das Gericht weist ferner darauf hin, dass nach summarischer Prüfung vieles dafür sprechen dürfte, dass die in den Innenhof öffnende – nach außen aufschlagende - Tür nicht als Rettungsweg bzw. Notausgangstür in Betracht kommen dürfte, da der Weg in den Innenhof, gerade vor dem Hintergrund, dass damit zu rechnen sein dürfte, dass im Evakuierungsfall ein Erzieher (mindestens) ein Kleinkind, ggf. sogar mehrere Kleinkinder mit sich führen müsste, nicht die erforderliche Breite aufweisen dürfte. Nach der normativen Regelung in Nr. 2.3 Absatz 1 Satz 1 lit. a) des Anhangs zur ArbStättV müssen Fluchtwege und Notausgänge sich u.a. in Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten. Die Nutzung der Arbeitsstätte ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Kindertagesstätte handelt, in der neun Kinder im Alter von ein bis drei Jahren von drei Fachkräften und einem Erzieher im Anerkennungsjahr betreut werden (vgl. etwa die öffentlich zugänglichen Angaben im Internet unter https://... und https://..., Abruf vom 30. Juni 2016). Angesichts des Alters der Kinder dürften diese, wovon auch die Feuerwehr der Stadt N1. im Rahmen ihrer Brandschau vom 18. Januar 2016 ausgeht, nicht bzw. nur stark eingeschränkt in der Lage sein, sich im Evakuierungsfall selbständig aus dem Gebäude zu retten, sondern müssten ggf. von den vier Beschäftigten gerettet werden. Der Umstand, dass ein Erzieher daher im Evakuierungsfall ein Kleinkind oder ggf. sogar mehrere Kleinkinder mit sich führen müsste, dürfte zur Folge haben, dass Fluchtwege und Notausgänge auch hinreichend breit sein müssen, damit eine erwachsene Person (mindestens) ein Kleinkind neben sich an der Hand halten oder tragen kann. Die normative Regelung in Nr. 2.3 Absatz 1 Satz 1 lit. a) des Anhangs zur ArbStättV wird durch Nr. 5 Abs. 3 der vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 Abs. 4 ArbStättV im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan,
16vgl. zur Frage der Bindungswirkung der – nicht normativen – ASR § 3a Abs. 1 Sätze 2-4 ArbStättV,
17dergestalt konkretisiert, dass die Mindestbreite der Fluchtwege sich nach der Höchstzahl der Personen bemisst, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, und bei einer Anzahl von maximal 20 Personen (Einzugsgebiet) die lichte Breite 1,00 m beträgt, wobei eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen vernachlässigt werden „kann“. Angesichts des vorstehend ausgeführten Umstandes, dass die Erzieher im Evakuierungsfall wahrscheinlich (mindestens) ein Kleinkind neben sich an der Hand halten oder tragen müssten, dürfte die lichte Breite der in den Innenhof öffnenden Tür, unabhängig davon, ob insoweit 0,85 m oder 0,80 m anzusetzen sein sollten, nach summarischer Prüfung hier nicht ausreichend sein, da bereits eine Abweichung um 0,15 m bei einer solchen Sachlage nicht statthaft sein dürfte. Das Bauordnungsamt der Stadt N1. hat in seiner bestandskräftigen Baugenehmigung vom 23. November 2009 die in den Innenhof führende Tür ebenfalls nicht als Rettungsweg (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW) festgesetzt.
18Darüber hinaus merkt das Gericht an, dass einer etwaigen Zustimmungsverweigerung des Vermieters, der X. GmbH, zur Änderung der Türenaufschlagrichtung im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren keinerlei Bedeutung zukommen dürfte. Sollte der Vermieter tatsächlich seine Zustimmung zu einer behördlich angeordneten Umbaumaßnahme verweigern, wäre dies allein eine zivilrechtliche Frage des Innenverhältnisses der Mietvertragsparteien.
19Vgl. etwa Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 22 ArbSchG Rn. 38.
20Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 3a Abs. 3 ArbStättV nach summarischer Prüfung wahrscheinlich nicht vorliegen dürften. Eine allein in Betracht kommende unverhältnismäßige Härte aus wirtschaftlichen Gründen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV
21vgl. zur unverhältnismäßigen Härte aus wirtschaftlichen Gründen etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 3a ArbStättV Rn. 53,
22dürfte jedenfalls in dem Fall, dass angeordnet wird, dass eine der drei in der Baugenehmigung vom 23. November 2009 festgesetzten Notausgangstüren, etwa die Tür zur F.------, nach außen aufzuschlagen hat, nicht gegeben sein. Dies dürfte auch dann gelten, wenn man in diesem Zusammenhang unterstellen sollte, dass nach dem Inhalt des vorgelegten Mietvertrags der Antragsteller (als Mieter) im mietrechtlichen Verhältnis zur X. GmbH (als Vermieter) zur Kostenübernahme verpflichtet sein sollte. Die auf Anforderung des Gerichts im Einzelnen dargelegte wirtschaftliche Situation des Antragstellers (Bl. 104 ff., 147 ff. GA) dürfte angesichts der nach dem Kostenvoranschlag (Bl. 27 GA) voraussichtlich für den Umbau einer Tür entstehenden Kosten i. H. v. ca. 9.200,- Euro (inklusive aller Nebenkosten nach Angaben des Antragstellers ca. 13.000,- Euro) auch in diesem Fall keine unverhältnismäßige Härte für den Antragsteller begründen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass finanzielle Kosten i. H. v. 13.000,- Euro eine Härte für den Antragsteller darstellen. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV lässt jedoch eine Härte allein nicht genügen, sondern verlangt (als Ausnahmetatbestand, der eine Abweichung von den zwingenden Vorschriften der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs zulässt) tatbestandlich zusätzlich eine Unverhältnismäßigkeit der Härte. Angesichts dessen, dass die monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers nach seinen Angaben ca. 13.500,- Euro betragen, seine monatlichen Gesamtausgaben nach seinen Angaben hingegen nur ca. 11.900,- Euro (auch wenn hier die auf Bl. 106 GA unten vermerkten Investitionen noch nicht hinein gerechnet sein sollten), zusätzlich der Antragsteller sowohl über ein Geschäftskonto, das nach seinen Angaben Mitte Mai 2016 ca. 44.700,- Euro auswies, als auch über ein Liquiditätskonto, das nach seinen Angaben ca. 12.350,- Euro auswies, verfügt (vgl. Bl. 104 ff. GA), dürfte, auch wenn das auf den Konten befindliche Vermögen zum Teil „gebunden“ sein sollte – wie auch immer eine derartige „Gebundenheit“ rechtlich zu qualifizieren sein sollte – von einer Unverhältnismäßigkeit der Härte auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 eingereichten Unterlagen (Bl. 153 ff. GA) keine Rede sein können. Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten finanziellen Situation dürfte nach summarischer Prüfung auch keine Rede davon sein, dass die mit einer Änderung der Aufschlagrichtung einer Tür verbundene Kostenbelastung in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten steht.
23Dürfte das Tatbestandsmerkmal der unverhältnismäßigen Härte i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV nach alledem nicht vorliegen, kann ferner dahinstehen, ob eine Abweichung von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV „mit dem Schutz der Beschäftigen vereinbar“ (weiteres Tatbestandsmerkmal) ist, so dass es insoweit an dieser Stelle auch nicht mehr auf abweichende Gefährdungseinschätzungen durch die Feuerwehr der Stadt N1. , das Bauordnungsamt der Stadt N1. und das Ingenieurbüro B. ankommen dürfte. Auch die Frage, ob der Betrieb des Antragstellers als „kleiner Betrieb“ i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV zu qualifizieren ist, was hier im Ergebnis angesichts der Zahl der Beschäftigten allerdings der Fall sein dürfte,
24vgl. zur sog. Kleinbetriebsklausel des § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 3a ArbStättV Rn. 56 f.,
25stellte sich nicht mehr. Auch wenn es sich um einen kleinen Betrieb handeln dürfte, dürfte dies nichts daran ändern, dass das in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV normierte Tatbestandsmerkmal der unverhältnismäßigen Härte nicht vorliegt. § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV normiert nur eine besondere „Berücksichtigungspflicht“ im Rahmen der Beurteilung und kann daher nicht mehr zum Tragen kommen, wenn bereits die in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV normierten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.
26Lediglich zur Erläuterung sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht in seinem Geltungsbereich fordert, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, wohingegen das landesrechtliche Bauordnungsrecht (BauO NRW) dies nicht ausdrücklich verlangt, eine Folge der jeweiligen Entscheidungen der Normgeber ist, die das Gericht, das an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), hinzunehmen hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass es sich um normative Regelungen zweier unterschiedlicher Normgeber (auf Bundes- und Landesebene) handelt, so dass der allgemeine Gleichheitssatz insoweit von vornherein keine Anwendung finden kann.
27Vgl. dazu, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht weitergehende Anforderungen als die jeweilige Landesbauordnung stellen kann, etwa Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand 81. EL Januar 2014, § 17 BauO NRW Rn. 13.
28c) Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016, wonach die Beschäftigung von Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz in der Betriebsstätte N.---------, untersagt wird, bis der verordnungsgemäße Zustand gemäß Ziffer 1 hergestellt ist, ist (materiell) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung folgt in diesem Zusammenhang bereits daraus, dass diese Ziffer an Ziffer 1 anknüpft und Ziffer 1, wie bereits ausgeführt, rechtswidrig ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass als Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Anordnung grds. § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG, wonach die zuständige Behörde, wenn eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht sofort ausgeführt wird, die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen kann, in Betracht käme. Diese Norm räumt auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls wieder – rechtsfehlerfrei auszuübendes – Ermessen ein.
292. Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, wonach dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500,- Euro angedroht wird, sowie Ziffer 5 der Ordnungsverfügung, wonach dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000,- Euro angedroht wird, sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, da sie auf Ziffer 1 bzw. 2 der Ordnungsverfügung aufbauen und diese nach dem vorstehend ausgeführten bereits rechtswidrig sind. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass die Rechtswidrigkeit von Ziffer 4 der Ordnungsverfügung zusätzlich auch daraus folgt, dass das in dieser Ziffer angedrohte Zwangsgeld der Vollstreckung eines positiven Tuns (nämlich der Änderung der Fluchttür(en)aufschlagrichtung) dient und in einem derartigen Fall dem Betroffenen in der Androhung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zwingend eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen ist.
30Vgl. etwa Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungs-gesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, § 63 VwVG NRW Rn. 5 ff.
31II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt hierbei die Angabe im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08. Juni 2016 zugrunde, dass die Kosten für den Umbau einer Tür inklusive aller Nebenkosten insg. Ca. 13.000,- Euro betragen (Bl. 7 GA), und halbiert diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 -).
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