Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 11 L 764/18
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 11 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet, soweit sich letztere auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Grundverfügung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 beziehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 hinsichtlich Ziffern 1 bis 7 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffern 8 bis 9 und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,
4hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 – der Zeitpunkt der vom Antragsgegner durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen ist in rechtlicher Hinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des vom Antragsteller gestellten Antrags – sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 richtet, soweit sich letztere auf die Ziffern 1 und 6 beziehen, ist der Antrag zulässig, jedoch in der Sache unbegründet (1.). Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die korrespondierende Zwangsgeldandrohung richtet, ist der Antrag bereits unzulässig (2.). Der Antrag ist ebenfalls bereits unzulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Ziffern 8 und 9 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 bezieht (3.). Soweit sich der Antrag hingegen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Zwangsgeldandrohungen richtet, soweit sich letztere auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 beziehen, ist der Antrag zulässig und begründet (4.).
61. Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen richtet, soweit sich letztere auf die Ziffern 1 und 6 beziehen, ist der Antrag zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
7Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (der Ziffern 1 bis 6 bzw. 7 der Ordnungsverfügung) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat in seiner auf die Vollziehungsanordnung bezogenen Begründung dargestellt, aus welchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Den formellen Begründungsanforderungen ist damit Genüge getan.
8Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen.
9Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse, da die Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 bereits nach Prüfung in diesem Verfahren offensichtlich rechtmäßig sind und darüber hinaus insoweit auch jeweils ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
10Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1 bis 5 ist jeweils § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG. Gemäß § 16a TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Abs. 1 Satz 1); sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 6 ist § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i. V. m. § 27 ViehVerkV i. V. m. Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. § 27 ViehVerkV i. V. m. Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000 normiert die Verpflichtung des Rindertierhalters zur (fristgerechten) Kennzeichnung mit amtlich zugelassenen Ohrmarken.
11Maßgeblicher Zeitpunkt zur (summarischen) Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – unabhängig von der Frage, ob es sich bei einzelnen Anordnungen in Ziffer 1 bis 6 der Ordnungsverfügung um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt - der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Auf nachträgliche Entwicklungen der tatsächlichen Lage kommt es insoweit an dieser Stelle nicht an. Sonst könnte sich ein Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung durch vorübergehende Anpassung der Tierhaltung der möglichen Durchsetzung der Anordnung entziehen. Das ist mit dem Schutzzweck und der Effektivität des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine Anordnung vielmehr auch erforderlich i. S. v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sein, wenn der Antragsteller den Anforderungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte.
12Vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 12. Juni 2017 – 1 A 143/16 –, juris, Rn. 26 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09. August 2017 – 9 ZB 15.2487 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 09. Juli 2013 – 3 B 100/12 –, juris, Rn. 7.
13Aus diesem Grund kann der Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Oktober 2018 bzw. der Bericht des Fachtierarztes für Rinder I. vom 12. Oktober 2018 an dieser Stelle keine Berücksichtigung mehr finden.
14Ziffer 1, wonach jedem Rind spätestens ein Tag nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung zu stellen sei (z.B. durch regelmäßiges Entmisten und Nachstreuen der Buchten), beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV). Dass es erforderlich ist, den Rindern eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung zu stellen, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, den sieben Rindern stehe eine saubere und trockene Liegefläche zur Verfügung. Bei der von dem Antragsgegner durchgeführten amtstierärztlichen Überprüfung vom 18. April 2018 waren alle vier Buchten (seit mehreren Wochen) jedoch weder ausgemistet noch eingestreut, so dass den Rindern keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand (vgl. Bl. 90 ff. BA). Bei einer Nachkontrolle am 05. Juni 2018 waren die Buchten zwar ausgemistet, jedoch nicht eingestreut (vgl. Bl. 104 f. BA). Bei einer weiteren Nachkontrolle am 18. Juni 2018 waren immer noch zwei Bullen auf der linken Seite und drei Rinder auf der rechten Seite (bzw. deren jeweilige Liegefläche) nicht eingestreut und standen in ihrem eigenen feuchten Mist; eine trockene Liegefläche stand keinem Tier zur Verfügung. Auf der rechten Seite war zusätzlich eine Tränke defekt; das überlaufende Wasser lief in den Liegebereich der Rinder (vgl. Bl. 113 BA).
15Den Amtstierärzten des Antragsgegners ist bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt.
16Vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 1 L 67/11 –, juris, Rn. 13.
17Die Behauptung des Antragstellers, den sieben Rindern stehe eine saubere und trockene Liegefläche zur Verfügung, vermag daher die durch die vorstehend genannten Vermerke (nebst entsprechenden Lichtbildern) des Antragsgegners belegte amtstierärztliche Einschätzung nicht zu erschüttern.
18Ziffer 2, wonach alle vom Antragsteller gehaltenen Rinder ab sofort täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen seien, was neben einer ausgewogenen Grundfutterration auch eine der Nutzungsrichtung angepasste Kraftfutterration beinhalte, beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV). Dass es erforderlich ist, die Rinder täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen, was neben einer ausgewogenen Grundfutterration auch eine der Nutzungsrichtung angepasste Kraftfutterration beinhaltet, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, alle sieben Rinder würden täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt. Bei der von dem Antragsgegner durchgeführten amtstierärztlichen Überprüfung vom 05. Juni 2018 wurde jedoch festgestellt, dass allen Rindern zum Zeitpunkt der Kontrolle kein ausreichendes Futter zur Verfügung stand und zwei Mutterkühe und ein Kalb einen sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen (vgl. Bl. 104 f. BA). Die Behauptung des Antragstellers, alle Rinder würden täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt, vermag diese amtstierärztliche Feststellung des Antragsgegners nicht zu erschüttern.
19Ziffer 3, wonach die Belege/Lieferscheine über den Kraftfuttererwerb mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Antragsgegners vorzulegen seien, beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG und dient der effektiven Kontrolle der Umsetzung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung durch den Antragsteller.
20Ziffer 4, wonach ab sofort jedem vom Antragsteller gehaltenen Rind jederzeit freier Zugang zu frischem Wasser zu gewähren sei, sicherzustellen sei, dass die Tränken funktionsfähig sind und es nicht zu einer Überschwemmung der Stallumgebung kommt, und defekte Tränken umgehend zu reparieren oder zu ersetzen seien, beruht ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 10, § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV). Dass es erforderlich ist, jedem Rind jederzeit freien Zugang zu frischem Wasser zu gewähren, sicherzustellen, dass die Tränken funktionsfähig sind und es nicht zu einer Überschwemmung der Stallumgebung kommt, und defekte Tränken umgehend zu reparieren oder zu ersetzen sind, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, jedes seiner Tiere habe jederzeit freien Zugang zu frischem Wasser, seine Tränken seien funktionstüchtig, es komme nicht zu Überschwemmungen und er beseitige eventuelle Defekte der Tränken immer umgehend. Bei der von dem Antragsgegner durchgeführten amtstierärztlichen Überprüfung vom 18. April 2018 gab der Antragsteller jedoch eine defekte Tränke als Begründung für die unter Wasser stehenden Buchten an (vgl. Bl. 90 BA). Bei der Nachkontrolle vom 18. Juni 2018 war zudem auf der rechten Seite eine Tränke defekt, so dass das überlaufende Wasser in den Liegebereich der Rinder floss (vgl. Bl. 113 BA). Diese amtstierärztlichen Feststellungen des Antragsgegners vermag die inhaltlich abweichende Behauptung des Antragstellers nicht zu erschüttern.
21Ziffer 5, wonach alle Rinder des antragstellerseitigen Betriebes regelmäßig, d.h. mindestens zweimal jährlich, durch einen Klauenpfleger einer Klauenpflege zu unterziehen seien, und Nachweise über die Klauenpflege innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Antragsgegners schriftlich mitzuteilen seien, wobei die Nachweise die letzten fünf Ziffern der Ohrmarkennummern sowie das Datum der Klauenpflege enthalten müssten, beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG. Dass es erforderlich ist, die Klauen der Rinder regelmäßig zu pflegen, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, er unterziehe seine Rinder regelmäßiger veterinärmedizinischer Kontrolle durch seinen behandelnden Tierarzt, wobei auch die Klauen gepflegt würden. Diese unsubstantiierte Behauptung wird jedoch bereits durch den Vermerk über die amtstierärztliche Kontrolle des Antragsgegners vom 05. Juni 2018 (Bl. 104 f. BA), wonach die beiden Mutterkühe extrem lange Klauen aufwiesen, so dass dem Antragsteller eine Frist bis zum 15. Juni 2018 zur Durchführung einer Klauenbehandlung gesetzt wurde, sowie durch den Vermerk über die amtstierärztliche Kontrolle des Antragsgegners vom 18. Juni 2018 (Bl. 113 BA), wonach die Klauenbehandlung bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht durchgeführt worden war, widerlegt. Aus dem Vermerk über die amtstierärztliche Kontrolle des Antragsgegners vom 17. Juli 2018 (Bl. 130 f. BA) ergibt sich zudem, dass der Antragsteller angegeben hat, dass der Tierarzt U. vor Ort gewesen sei und „gesagt habe, an den Klauen würde er nichts machen“. Soweit der Antragsteller zusätzlich meint, dem Antragsgegner stünde es nicht zu, ihm hinsichtlich der Art und Weise der Klauenpflege Auflagen zu erteilen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dies in der Sache auch nicht gemacht hat. Die Nachweispflicht dient lediglich der effektiven Kontrolle der Umsetzung der Klauenpflege durch den Antragsteller.
22Ziffer 6, wonach eine Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung alle Rinder des antragstellerseitigen Betriebes mit jeweils zwei eingezogenen Ohrmarken zu kennzeichnen seien, beruht auf § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i. V. m. § 27 ViehVerkV i. V. m. Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000 (vgl. auch Anhang I dieser Verordnung). Dass ihn aus den genannten Normen eine Rechtspflicht zur fristgemäßen Kennzeichnung der Rinder mit entsprechenden Ohrmarken trifft, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Er trägt lediglich vor, dass seine Rinder regelmäßig mit jeweils zwei eingezogenen Ohrmarken gekennzeichnet seien, allerdings Rinder keine Haustiere seien, so dass es vorkommen könne, dass ein Rind eine Ohrmarke verliere und er – der Antragsteller – diesen Verlust erst Stunden oder einen Tag später bemerke. Der Vortrag, dass er einen Ohrmarkenverlust ggf. erst Stunden oder einen Tag später bemerke, ist von vornherein ungeeignet, die Rechtmäßigkeit von Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, in der dem Antragsteller u.a. auch eine – längere – (allein vollstreckungsrechtliche) Frist von einer Woche zur Kennzeichnung eingeräumt worden ist, in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vermerk über die am 18. April 2018 von dem Antragsgegner durchgeführte Kontrolle (Bl. 90 ff. BA), dass zahlreiche der vom Antragsteller gehaltenen Rinder nicht hinreichend gekennzeichnet waren. Bei der am 05. Juni 2018 – deutlich über einen Monat später – erfolgten Kontrolle des Antragsgegners (Bl. 104 f. BA) waren die nachbestellten Ohrmarken immer noch nicht eingezogen. Bei der am 18. Juni 2018 erfolgten weiteren Kontrolle des Antragsgegners (Bl. 113 BA) waren die jeweiligen Rinder wiederum immer noch nicht mit entsprechenden Ohrmarken gekennzeichnet.
23Das besondere Vollzugsinteresse bzgl. der Anordnungen unter Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 liegt (im Zeitpunkt des Eilbeschlusses des Gerichts) bereits darin begründet, dass ohne eine sofortige Vollziehbarkeit die konkrete Gefahr weiter andauernder tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Rechtsverstöße des Antragstellers bis zum Abschluss des entsprechenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens besteht. Diese Gefahr besteht auch unter Zugrundelegung des Berichts des Fachtierarztes für Rinder I. vom 12. Oktober 2018, der im Übrigen auch lediglich auf einem einmaligen Besuch des Hofes des Antragstellers beruht und insoweit von vornherein – anders als die kontinuierlichen Kontrollen des Antragsgegners – nur eine Momentaufnahme zeigen kann, fort. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem vorgenannten – vom Antragsteller erbetenen – Besuch um einen unangekündigten Besuch handelte.
24Die Zwangsgeldandrohungen unterliegen, soweit sie sich auf die Ziffern 1 und 6 der Ordnungsverfügung beziehen, ebenfalls keinen rechtlichen Beanstandungen. Sie genügen insbesondere den rechtlichen Anforderungen der §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW. Insoweit enthalten sie jeweils eine hinreichend bestimmte (vollstreckungsrechtliche) Fristsetzung i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwVG NRW.
252. Soweit der Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 gerichtet ist, wonach das Rind mit der Ohrmarkennummer E. 0000000000 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung mittels Ohrstanzprobe oder durch den Hoftierarzt mittels Blutprobe auf BVD (Bovine Virusdiarrhoe) untersuchen zu lassen sei, wobei die Probe zur Untersuchung an das Chemische Veterinäruntersuchungsamt Münster (CVUA Münster) zu senden sei, ist der Antrag bereits unzulässig. Ziffer 7 hat sich nach nämlich nachträglich nach Erlass der Ordnungsverfügung im Rechtssinne erledigt. Aus dem Protokoll über die vom Antragsgegner unter dem 17. Juli 2018 durchgeführte amtstierärztliche Untersuchung (Bl. 130 f. BA) ergibt sich, dass im Rahmen der BHV-1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) Untersuchung das betreffende Rind (Ohrmarkennummer E. 0000000000) auf BVD untersucht worden ist. Der Antragsteller ist der Anordnung unter Ziffer 7 der Ordnungsverfügung damit selbst nachgekommen und hat dadurch einen irreversiblen Zustand geschaffen (ein Rückgängigmachen der durchgeführten Untersuchung auf BVD kommt nicht in Betracht). Der Antragsteller geht im Übrigen auch selbst von einer Erledigung aus, da er mit seiner Antragsschrift vorgetragen hat, dass sich die Anordnung unter Ziffer 7 der Ordnungsverfügung erledigt habe.
26Die Erledigung der Anordnung unter Ziffer 7 der Ordnungsverfügung hat zur Folge, dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verneinen ist. Hat sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nämlich die Hauptsache erledigt, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag mehr. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient lediglich der Entscheidung über die Risikotragung bis zur Hauptsacheentscheidung, so dass im Übrigen auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (einen entsprechenden, hier nicht vorliegenden Feststellungsantrag des Antragstellers im Eilverfahren unterstellt) nicht herangezogen werden könnte.
27Vgl. – jeweils m. w. N. – etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 VwGO Rn. 132; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 928 ff.
28Soweit der Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf Ziffer 7 der Ordnungsverfügung bezogene Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls unzulässig. Die auf Ziffer 7 der Ordnungsverfügung bezogene Zwangsgeldandrohung hat sich nämlich (ebenfalls) dadurch erledigt, dass der Antragsteller der ihm durch Ziffer 7 auferlegten Handlungspflicht irreversibel nachgekommen ist, indem er das betreffende Rind auf BVD hat untersuchen lassen.
293. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Ziffern 8 und 9 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 bezieht, ist er ebenfalls bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Vorliegend handelt es sich bei den Ziffern 8 (Gebühr) und 9 (Auslage) der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 um die Anforderung öffentlicher Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antragsteller hat die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO
30vgl. dazu etwa Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 VwGO Rn. 68,
31nicht gewahrt. Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO, wonach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gilt, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
324. Soweit sich der Antrag hingegen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2262/18 gegen die Zwangsgeldandrohungen richtet, soweit sich letztere auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 beziehen, ist der Antrag zulässig und begründet. Die entsprechenden Zwangsgeldandrohungen sind – anders als die Zwangsgeldandrohungen, die sich auf die Ziffern 1 und 6 bis 7 beziehen – rechtswidrig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Vorliegend beziehen sich die betreffenden Zwangsgeldandrohungen jeweils auf ein gefordertes positives Tun des Antragstellers, so dass nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwVG NRW eine Frist (auf der vollstreckungsrechtlichen Ebene) zwingend anzudrohen ist. Das Erfordernis der Fristsetzung stellt auch keine bloße Ordnungsvorschrift dar, so dass deren Fehlen zur Rechtswidrigkeit der korrespondierenden Androhung führt.
33Vgl. etwa Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2010, § 63 VwVG NRW Rn. 6.
34Die Formulierung „ab sofort“ (vgl. etwa Ziffern 2, 4 der Ordnungsverfügung) stellt keine wirksame Fristsetzung i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwVG NRW dar, da sie zu unbestimmt ist.
35Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 4 B 3581/90 –, juris, Rn. 14, zur Formulierung „unverzüglich“.
36Unter einer Frist im Sinne dieser Norm wird nämlich ein abgegrenzter, bestimmt bezeichneter oder jedenfalls hinreichend bestimmbarer Zeitraum verstanden, nach dessen Ablauf rechtliche Folgen eintreten.
37Vgl. etwa Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2010, § 63 VwVG NRW Rn. 8.
38Der Antragsgegner hat mit der Formulierung „ab sofort“ keinen genauen Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem die geforderte Handlung spätestens vom Antragsteller umgesetzt werden muss. Bzgl. der auf die Ziffern 3 und 5 der Ordnungsverfügung bezogenen Zwangsgeldandrohungen fehlt es schließlich von vornherein an einer (vollstreckungsrechtlichen) Fristsetzung.
39II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat dem Antragsteller die Kosten ganz auferlegt, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5 Satz 2, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –). Es ist danach sachgerecht, den Streitwert mit 5.000,- Euro anzusetzen. Dieser Betrag ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte herabzusetzen.
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