Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 11 L 764/18

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 11 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet, soweit sich letztere auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Grundverfügung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 beziehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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