Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 4425/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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class="absatzLinks">Bei der hier maßgeblichen Erschließungsanlage H.    -M.      -Straße/L.         zwischen N.           und W.         handelt es sich weder um eine vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts, noch um eine Straße, die unter Geltung des früheren Rechts programmmäßig fertig gestellt worden ist.

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