Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 412/21
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus N. beigeordnet.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N. , B. X. 0000, zu entlassen und ihn unverzüglich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu verteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller landesintern umzuverteilen,
4hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor.
5Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014
7– 12 B 1422/13 –, juris, mit weiteren Nachweisen.
8Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf unverzügliche Entlassung aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N. sowie ein Anspruch auf Verteilung innerhalb des Landes Nordrhein Westfalen zusteht.
9Der Anspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung folgt voraussichtlich aus § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG.
10Nach dieser Bestimmung sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
11Der Antragsteller hat seine Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG, längstens bis zu 18 Monate in der Aufnahmeeinrichtung in N. zu wohnen, bereits mit Ablauf des 22. April 2021 erfüllt, weil er am 22. Oktober 2019 erstmalig verpflichtet worden ist, in einer Landeseinrichtung Wohnung zu nehmen. Dass der Zeitraum von 18 Monaten hier „augenscheinlich“ überschritten ist, räumt auch der Antragsgegner ein.
12Soweit der Antragsgegner anführt, die 18-monatige Wohnverpflichtung könne erst beendet sein, wenn der betreffende Ausländer seiner Wohnverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen sei, weshalb „Zeiten der unerlaubten Abwesenheit nicht zur Erfüllung der Wohnsitzverpflichtung angerechnet werden“ könnten, also die „nicht abgeleisteten“ Tage „hinzuzuaddieren“ seien, findet dies keine rechtliche Grundlage.
13So besteht schon keine Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu jeder Zeit anwesend zu sein. Die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG geht vielmehr nur dahin, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies bedeutet nach § 47 Abs. 3 AuslG lediglich, dass der Ausländer für die Dauer der Verpflichtung verpflichtet ist, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. Hierfür muss er dafür Sorge tragen, dass er kurzfristig persönlich in Anspruch genommen werden kann. Nicht ausreichend ist eine lediglich telefonische, rein schriftliche oder durch einen Bevollmächtigten bewirkte Erreichbarkeit. Der Ausländer muss sicherstellen, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums, dessen Dauer sich nach seinen persönlichen Umständen richtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar ist.
14Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, IV. Pflicht zur Erreichbarkeit (Abs. 3), Rn. 29, juris.
15Von einer Verpflichtung, ständig körperlich anwesend zu sein, kann deshalb keine Rede sein.
16Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Dezember 2019, II-§ 47, Rn. 40.
17Dies zu Grunde gelegt, kann es offen bleiben, ob die vom Antragsgegner festgestellten Abwesenheitszeiten des Antragstellers von insgesamt 132 Tagen („Gesundheitsuntersuchung“ am 24.10.2019, „Krankenhaus“ vom 06.01.2020 bis zum 07.01.2020, „Abwesenheit ohne Angabe“ vom 29.05.2020 bis zum 08.08.2020 und vom 14.06.2020 bis zum 13.10.2020 sowie „Untergetaucht – vorübergehend“ am oder ab dem 23.10.2020) zutreffen und die bereits eingetretene Überschreitung des 18-monatigen Zeitraums in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 AsylG zeitweise nicht nachgekommen sein sollte, führte dies nicht zu einer entsprechenden Verlängerung der Dauer seiner Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG.
18Eine solche Verlängerung kommt lediglich in den Fällen des § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG in Betracht, wonach der Ausländer verpflichtet ist, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt. Dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Wohnverpflichtung im Fall des Antragstellers erfüllt sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet.
19Der Antragsgegner kann die von ihm befürwortete Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG auch nicht aus den Bestimmungen über das Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 33 AsylG, das Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 57 AsylG oder über die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 66 AsylG herleiten. Es mag zutreffen, dass im Rahmen dieser Bestimmungen bestimmte Abwesenheitszeiten des betreffenden Ausländers wie etwa sein „Untertauchen“, das „Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung“ oder das „Unbekanntsein seines Aufenthaltsorts“ zu berücksichtigen sind. Den Bestimmungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass hier als Rechtsfolge eine Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 Absatz 1 S. 1 AsylG gesetzt ist. Vielmehr unterliegen Verstöße gegen die Wohnverpflichtung aus § 47 AsylG keiner Sanktion.
20Vgl. auch die vom Antragsteller vorgelegte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags „Sanktionen gegenüber »integrationsunwilligen« Asylbewerbern und asylrechtlich Schutzberechtigten im Asyl- und Aufenthaltsgesetz“, Nr. 4.1., Abs. 3.
21Ist mithin im Fall des Antragstellers der nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Wohnverpflichtung maßgebliche Zeitraum abgelaufen, kann er seine unverzügliche Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung verlangen. Denn nach Ablauf der für die Wohnverpflichtung maßgeblichen Zeiträume erlischt die Wohnverpflichtung unmittelbar kraft Gesetzes; für eine diesbezügliche Aufhebung besteht kein Raum. Die Bestimmung begründet einen Rechtsanspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung.
22Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, a.a.O., II-§ 47, Rn. 43, mit weiteren Nachweisen.
23Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Durchführung eines landesinternen Verteilungsverfahrens glaubhaft gemacht.
24Zwar findet sich zu der Frage, ob im Anschluss an die Beendigung der Wohnverpflichtung ein Anspruch des betreffenden Ausländers auf eine Anschlussunterbringung besteht, in § 47 AsylG nichts. Insoweit weist der Antragsgegner auch zu Recht darauf hin, dass die Zuweisung der Asylbewerber in erster Linie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern hinsichtlich deren Unterbringung und Versorgung verbundenen Lasten erfolgt. Allerdings ist die von der zuständigen Landesbehörde zu erlassende Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 S. 1 AsylG) für den betreffenden Ausländer durchaus auch mit Vorteilen verbunden, indem hierdurch etwa seine Unterbringung und Versorgung weiterhin behördlicherseits sichergestellt wird. Der Anspruch auf Durchführung eines landesinternen Verteilungsverfahrens dürfte dabei aus § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG folgen, wonach eine Verteilung auch erfolgen kann, wenn der Ausländer aus anderen Gründen (als nach § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Mit den „anderen Gründen“ sind vor allem die Fälle der §§ 48 und 49 AsylG sowie das Erreichen der Fristen des § 47 Abs. 1 AsylG gemeint. In diesen Fällen soll trotz der Beendigung der Verpflichtung zur Wohnungsnahme nach der gesetzlichen Konzeption eine Umverteilung durchgeführt werden, um die Betroffenen weiter dem Regime der §§ 58 ff. AsylG zu unterstellen. Regelmäßig wird hier – entgegen dem missverständlichen Wortlaut – kein Ermessensspielraum bestehen.
25Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, a.a.O., II-§ 50, Rn. 18; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 50 AsylG, Rn. 8.
26Dementsprechend begründet das Erreichen oder Überschreiten der Dauer der Wohnverpflichtung einen Rechtsanspruch auf Verteilung, der bei den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden kann.
27Vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 47 AsylG, Rn. 3.
28Der Antragsteller hat auch den nach den eingangs genannten Vorschriften erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere für die Vorwegnahme der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Der nach dem eingangs Ausgeführten hierfür erforderliche schwere und unzumutbare Nachteil für den Antragsteller liegt in der irreversiblen Nichterfüllung seiner Ansprüche auf unverzügliche Entlassung aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N. und Verteilung innerhalb des Landes Nordrhein Westfalen. Diese Ansprüche erledigen sich zunehmend mit jedem weiteren Tag des Aufenthalts des Antragstellers in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N. . Die mit der Unterbringung in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung verbundenen Nachteile könnten wegen des Zeitablaufs durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht zuzumuten ist.
29Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- §§ 58 ff. AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 57 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 50 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 3 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Absatz 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 4 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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