Schlussurteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 864/22.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der im Jahre 1993 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der DR Kongo christlichen Glaubens aus Masina, wo sich seine Mutter und zwei Geschwister noch befinden.
3Er gelangte nach eigenen Angaben am 15. Januar 2022 auf dem Landweg nach einem 20- tägigen Aufenthalt in Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem er am 17. November 2021 sein Heimatland über Angola verlassen habe.
4Unter dem 18. Januar 2022 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
5Am 24. Januar 2022 fand auch die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Dabei gab dieser u. a. Folgendes an:
6Er habe seit 2005 als Friseur gearbeitet und zuletzt einen eigenen Salon besessen. Er habe am 12. November 2021 in der Öffentlichkeit im Stadtzentrum von Kinshasa im Gespräch mit Freunden den Präsidenten kritisiert, dass er es zulasse, dass ugandische Soldaten in den Kongo einmarschieren dürfen und Bodenschätze nehmen und die ADF unterstützen. Mitglieder des ANR (Geheimdienstes) hätten die Gespräche mit angehört, weshalb er anschließend von der Polizei beschattet worden sei. Ein Freund habe ihm signalisiert, dass er fliehen müsse, da er sonst verhaftet und getötet werde. Er habe dann bei einem Freund im Bezirk Ndjili gewohnt, da er gesucht worden sei. Seine Eltern seien unter Druck gesetzt worden, damit sie sein Versteck preisgeben. Ebenso sei ein Freund aufgesucht, verhaftet, unter Folter befragt und schließlich verstorben. Er selbst sei per Steckbrief mit Foto gesucht worden und schließlich nachts am 15. November 2021 auf dem Weg zu seinem Elternhaus verhaftet worden. Er habe kein Essen und Trinken während der Haft bekommen, sei jeden Tag geschlagen und vergewaltigt worden. Am dritten Tag habe er umgebracht werden sollen. Es habe sich jedoch ein Polizist dagegen ausgesprochen und ihm gegen Zahlung von Geld zum Ausbruch verholfen. Seine Mutter habe dem Polizisten Geld gegeben, als er den Kläger nach Hause gebracht habe. Dann habe er am selben Tag einen Schlepper getroffen, der ihn bis nach Frankreich begleitet habe.
7Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und versagte dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger seine Abschiebung in die D.R. Kongo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
8Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
9Zur Begründung führte das Bundesamt ausführlich aus, dass es den Vortrag des Klägers für unglaubhaft halte.
10Am 9. März 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
11Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
12Wegen seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom heutigen Tag Bezug genommen.
13Bezüglich der Asylanerkennung hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
14Der Kläger beantragt nur noch,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
16hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG für den Staat D.R. Kongo zuzuerkennen,
17hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen hat.
24Die noch aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg.
25Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 18. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und auch nicht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 4 AsylG und 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes beanspruchen.
26Innerhalb seines Asylverfahrens ist der Asylsuchende gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
27Eine solche Überzeugung von der Gefahr politischer Verfolgung des Klägers hat das Gericht nicht gewinnen können. Eine erlittene Vorverfolgung konnte nicht festgestellt werden.
28Der Kläger hat im Verlaufe des Asylverfahrens eine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an seine asylrechtsrelevanten Merkmale nicht glaubhaft gemacht.
29Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffende Bewertung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2022 verwiesen werden, die sich durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung manifestiert hat. Denn der Kläger hat trotz wiederholter und eindringlicher Aufforderungen des Gerichts, die Vorfälle der Festnahme und seiner Haftzeit konkret mit allen Einzelheiten zu schildern, nur nahezu gleichlautende allgemeine Abläufe berichtet, ohne konkrete Details, Gefühle und dergleichen zu schildern. Auch auf sonstige Weise konnte er nicht den Eindruck erwecken, dass er von tatsächlich Erlebtem berichten kann, obwohl er angeblich täglich geschlagen und vergewaltigt worden sei. Selbst die nicht so tief in die Intimsphäre eingreifende Frage nach den Umständen der Festnahme wurde abstrakt, oberflächlich, stereotyp und zielgerichtet geschildert. Hieraus entstand auch für das Gericht der Eindruck, dass seinen diesbezüglichen Angaben keine Ereignisse zugrunde lagen, die er persönlich so erlebt hatte.
30Weiterhin hat der Kläger auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 4 AsylG und 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes begründen könnten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x