Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 2743/04.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
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Er ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich von W. zwischen K-straße, R-straße und E-straße gelegenen Grundstücks Flurnummer ..., R-straße 7. Hierbei handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das über ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht über die Vorderliegergrundstücke mit den Flurnummern ... und ... von der R-straße her angefahren werden kann. Die Bebauung in der näheren Umgebung ist durch Wohnhausbebauung im vorderen Grundstücksbereich entlang der R-straße und E-straße geprägt. Im hinteren Grundstücksbereich befinden sich überwiegend Nebengebäude. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 13. November 2001 (Blatt 17 der Baugenehmigungsakte) verwiesen.
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Das Grundstück Flurnummer ... war ursprünglich mit zwei landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Mit Baugenehmigung vom 9. März 1999 wurde dem Kläger die Umnutzung der Gebäude in eine Werkstatt und ein Lager für seinen Gewerbebetrieb (Großhandel, Im- und Export von kühltechnischen Einrichtungen, Gastronomieladeneinrichtungen) genehmigt. Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für die Umnutzung der Räume im Erd- und Dachgeschoss eines der Gebäude zu Ausstellungsräumen für Kälte- und Gastronomieeinrichtungen. Am 11. Juli 2003, bei dem Beklagten eingegangen am 24. Juli 2003, beantragte der Kläger erneut eine Baugenehmigung zur Umnutzung der Räume im Erd- und Dachgeschoss des Gebäudes zu Wohnzwecken. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2003 mit der Begründung ab, bei einer Nutzung zu Wohnzwecken entstehe faktisch eine Wohnbebauung in dritter Reihe, die in der Umgebung nicht vorhanden sei. Eine Wohnnutzung in einer Bautiefe von ca. 44 m bauplanungsrechtlich sei ferner bedenklich. Durch das Vorhaben gehe eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke aus, die städtebaulich nicht vertretbar sei. Den hiergegen von dem Kläger am 19. September 2003 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004, dem Kläger zugestellt am 19. Oktober 2004, zurück.
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Der Kläger hat hiergegen unter dem 16. November 2004 Klage erhoben. Er führt zur Begründung unter anderem aus, entgegen den Angaben des Beklagten sei in der näheren Umgebung ebenfalls rückseitige Bebauung vorhanden. Im Übrigen seien die Nachbarn mit der Umnutzung zu Wohnzwecken einverstanden.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2003 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, die beantragte Umnutzung und den Umbau des Rückgebäudes R-straße 7 in 76744 W., Gemarkung M., Flurnummer ..., in ein Wohngebäude zu genehmigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die ergangenen Bescheide.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag, weist aber darauf hin, dass sich die Nutzung nach der Art der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die umgebende Bebauung einfüge. Diese sei in dieser Bebauungstiefe nicht von Wohnbebauung geprägt. Eine Vorbildwirkung des Vorhabens für die angrenzenden Grundstücke sei nicht auszuschließen und würde zu einem Verlust der rückwärtigen Grün- und Freifläche führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des zu Gewerbezwecken genutzten Gebäudes in Wohnräume auf dem Grundstück Flurnummer 71/3 in W. Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Oktober 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO sind nicht gegeben, da dem Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden soll. Nach der genannten Bestimmung ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich u. a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Diesen Voraussetzungen genügt das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht. Bei dem Merkmal „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist auf die räumliche Lage des Bauvorhabens zu der Erschließungsstraße, zu der es ausgerichtet ist, abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 8 A 10528/01.OVG). Die für die nähere Umgebung maßgeblichen Grundstücke in der Raiffeisenstraße sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks Flurnummer 71/3 – bis zu einer maximalen Bautiefe von rd. 25 m bebaut. Dabei dürfen Nebengebäude im hinteren Grundstücksbereich nicht berücksichtigt werden. Durch die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers würde die zu Wohnzwecken genutzte Bebauung in dem fraglichen Bereich jedoch in einer Bautiefe von rd. 45 m ausgedehnt, also in einem Bereich, der in der näheren Umgebung kein Vorbild hat.
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Zwar zwingt diese Überschreitung des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens allein nicht dazu, die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung für unzulässig zu halten. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich allgemein unerwünscht ist (vgl. BVerwG, BrS 36, Nr. 56). Eine solche Annahme ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn das Vorhaben geeignet ist, "bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen", oder anders ausgedrückt, wenn es "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht" (BVerwGE 55, 369). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Vorhaben infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, die genannten bodenrechtlich beachtlichen ausgleichsbedürftigen Spannungen zu erzeugen und zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt zwar die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwGE 67, 23). Jedoch fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, BauR 2000, 245 m. w. N.).
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Daran gemessen geht von dem Vorhaben des Klägers eine konkret negative Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke entlang der R-straße, aber auch für die Grundstücke entlang der E- und K-straße aus. Denn für die meisten dieser Grundstücke käme aufgrund ihrer relativ großen Tiefe ebenfalls eine Hinterlandbebauung in zweiter oder dritter Reihe in Betracht.
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Fügt sich das Bauvorhaben des Klägers somit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut - bzw. hier zu Wohnzwecken genutzt - werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, so kommt eine Zulassung des Vorhabens auch nicht nach der durch das EAG Bau 2004 zum 20. Juli 2004 neu eingeführten Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB in Betracht. Danach kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient,
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städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben. Zwar stellt die Umwandlung von gewerblich genutzten Flächen in Wohnraum unzweifelhaft eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne dar, denn durch die Verwirklichung des Vorhabens wird die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 und 6 BauGB bestimmt, neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (s. z. B. BVerwG BRS 50 Nr. 166 ). Unter § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB fällt indes nicht jedes beliebige Änderungs- bzw. Erweiterungsinteresse eines vorhandenen Gewerbe- oder Handwerkbetriebs. Einschränkungen ergeben sich vielmehr daraus, dass das Vorhaben den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" ergeben. Ebenso wie die bis 1997 in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB enthaltene inhaltlich ähnliche Regelung hat § 34 Abs. 3a BauGB in der seit 20. Juli 2004 geltenden Fassung die Erhaltung als auch die Fortentwicklung eines vorhandenen Handwerks- oder Gewerbebetriebs und damit einer baurechtlich billigenswerten Situation im Blick (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Kommentar, 9. Auflage 2005, § 34 Rdnr.56; s. auch BVerwG, NvWZ 1991, 1075 zur damaligen Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Die neue Vorschrift ist auf Initiative des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgenommen worden. In dessen Beschlussempfehlung und Bericht vom 28. April 2004 (Bundestagsdrucksache 15/2996 Seite 66) heißt es unter anderem: „Der neue Absatz 3a kann vor allem bei baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit vorhandenen kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben, die sich als Einzelstandorte im nicht beplanten Innenbereich darstellen und dort zumeist seit längerer Zeit existieren, eine Hilfe sein. .... Darüber hinaus ist es geboten, die erweiterten Genehmigungsmöglichkeiten nur in den Fallgestaltungen vorzusehen, die auch nach Auffassung des Bundesrates aus Gründen der Praktikabilität und zur Unterstützung der Existenz von Handwerks- und Gewerbebetrieben einschließlich der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich sind. Aus diesem Grund sollen nicht allgemein „Betriebe“ sondern Handwerks- und Gewerbebetriebe als diejenigen Betriebe erfasst werden, für die Absatz 3a gelten soll“. Die neue Bestimmung des § 34 Abs. 3a BauGB dient also dazu, notwendige Vorhaben im Zusammenhang mit bereits vorhandenen Anlagen erleichtert genehmigen zu können; die Bevorzugung von Handwerks- oder Gewerbebetrieben trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Betriebe – anders als Wohngebäude – auf wiederkehrende Baumaßnahmen angewiesen sind (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 1075). Dieser Normzweck schließt eine Ausdehnung des § 34 Abs. 3a BauGB auf Wohngebäude daher aus (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 309).
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Über § 34 Abs. 3a BauGB hinaus scheidet auch ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 842).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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