Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1053/05.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs eines Himmelsstrahlers, gegen eine Zwangsgeldandrohung sowie eine Zwangsgeldfestsetzung.
- 2
Die Klägerin ist Mieterin des in der Gemarkung K. gelegenen Grundstücks B. weg .. , Flurnummer ... . Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "H." der Stadt K., der für diesen Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Auf dem Grundstück, das im Eigentum von Frau M. steht, befindet sich eine dreigeschossige Allzweckhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 2000 qm. Darin betreibt die Klägerin, deren Geschäftsführer A. M. ist, seit 1991 ein Diskothekenunternehmen. Im Norden grenzt das Grundstück an den Außenbereich. Nordöstlich führt in ca. 700 m Entfernung die Bundesautobahn ... von Landau nach K. vorbei.
- 3
Auf dem Dach des Betriebsgebäudes befand sich in der Vergangenheit eine Himmelstrahleranlage. Hierfür hatte Frau M. im Oktober 1999 nachträglich einen Bauantrag gestellt zur Genehmigung einer Lichtanlage des Typs "Space Canon Three bestehend aus drei Xenonlampen von je 7000 Watt. Über eine elektrische Vorrichtung wurden die Lampen gedreht und warfen in einem Winkel von ca. 45 Grad zur Erdoberfläche bewegte Lichtkegel in den Nachthimmel.
- 4
Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens zum erkennenden Gericht erhobene Klage wurde mit Urteil vom 4. Juli 2002 - 4 K 646/02.NW - abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (s. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2003 – 8 A 11286/02.OVG – , UPR 2003, 237, sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2003 – 4 B 18.03 -).
- 5
In der Folgezeit wurde der Himmelsstrahler von dem Dach des Diskothekengebäudes entfernt und auf einen Anhänger montiert, so dass er auf dem Grundstück bewegt werden konnte. An mehreren Nächten im Juni 2003 war dieser Himmelsstrahler in Betrieb, wobei der Lichtstrahl nicht – wie in der Vergangenheit – rotierend in verschiedene Himmelsrichtungen gelenkt wurde, sondern stark senkrecht nach oben gerichtet war. Daraufhin erließ der Beklagte gegenüber der Grundstückseigentümerin M. eine Nutzungsuntersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 mit der Begründung aufhob, Frau M. sei der falsche Adressat der Verfügung, da sie die Himmelsstrahleranlage inzwischen an ihren Sohn, der Geschäftsführer der A. GmbH sei, weiter veräußert habe.
- 6
Nach Anhörung der Klägerin erließ daraufhin der Beklagte dieser gegenüber eine Verfügung, mit der sie die Benutzung die Himmelsstrahleranlage auf dem Grundstück Flurnummer ... in der Gemarkung K. ab sofort und auf Dauer untersagte. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,-- EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach den Feststellungen der Verbandsgemeindeverwaltung K. sei die Himmelsstrahleranlage in der Vergangenheit mehrmals ungenehmigt betrieben worden. Hierfür habe die Klägerin jedoch keine Baugenehmigung, so dass die Nutzung untersagt werden könne. Es liege auch kein Fall der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit vor.
- 7
Hiergegen legte die Klägerin am 30. November 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Polizeiinspektion W. am 31. Januar 2005 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Himmelsstrahler auch in der Nacht vom 29. Januar 2005 eingeschaltet gewesen sei, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,-- EUR fest. Dagegen erhob die Klägerin am 5. Februar 2005 Widerspruch. Nach einem weiteren Auszug aus dem Tagesbericht der Polizeiinspektion W. vom 7. Februar 2005 war der Himmelsstrahler auch in der Nacht vom 5. Februar 2005 in Betrieb.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005, der Klägerin zugestellt am 10. Mai 2005, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Widersprüche der Klägerin zurück.
- 9
Hiergegen hat diese unter dem 9. Juni 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die von ihr betriebene Anlage sei nicht ortsfest, da sie auf einem Fahrzeug montiert sei. Sie befinde sich direkt an der Rückseite der Diskothek und strahle diese sowie den Parkplatz an. Da die Anlage das Licht senkrecht in den Nachthimmel strahle, handele es sich um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Zwar sei der senkrechte Strahl im Außenbereich sichtbar, er werde dort aber nicht wirksam. Nicht der Lichtstrahl wirke in den Außenbereich hinein, sondern der Betrachter könne diesen vom Außenbereich her sehen. Sie verweist auf nächtlich erleuchtete Burgen entlang der Weinstraße sowie den Stern von Daimler Benz, der weit in die südpfälzische Landschaft hinausstrahle, ohne dass sich bisher irgend jemand in ähnlich spitzfindiger Weise mit diesem Problem befasst hätte.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
die Bescheide des Beklagten vom 18. November 2004 und vom 31. Januar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 aufzuheben.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die beiden Bescheide des Beklagten vom 18. November 2004 und vom 31. Januar 2005 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 17
Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO -. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 18
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO sind gegeben. Die Himmelsstrahleranlage der Klägerin ist eine Werbeanlage i.S.v. § 52 Abs. 1 LBauO. Danach sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (s. § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO).
- 19
Der Himmelsstrahler ist als eine solche Werbeanlage anzusehen (s. OVG Rheinland-Pfalz, UPR 2003, 237; VGH München, NVwZ 1997, 201; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14, 15; Hildebrandt, VBlBW 1999, 250, 251; Dietlein, BauR 2000, 1682; Sydow, JURA 2002, 196, 199; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1995, 718; zweifelnd Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, Stand Dezember 2004, § 52 Rdnr. 6) und zwar unabhängig davon, ob der Lichtstrahl – wie hier – senkrecht oder in einem bestimmten Winkel in den Himmel gerichtet wird. Durch den von dem Himmelsstrahler an den Nachthimmel projizierten Lichtstrahl soll regelmäßig die Aufmerksamkeit möglicher Kunden des Gewerbebetriebs erregt werden, von dessen Standort der Himmelsstrahler ausgeht. Er dient wie herkömmliche Hinweisschilder dazu, das Auffinden der Diskothek zu erleichtern. Dem steht nicht entgegen, dass der Hinweis aus der Sicht eines unkundigen Betrachters nicht ohne weiteres auf die an Ort und Stelle befindliche Diskothek bezogen sein muss. Denn auch für sich genommen aussagelose Einrichtungen wie eine Litfasssäule ohne Plakatanschlag können Werbeanlagen sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1995, 718). Der Hinweischarakter erschließt sich zudem durch den Ort, von dem der Himmelsstrahler ausgeht, und wird jedenfalls von den Diskothekenbesuchern als Hinweis auf eine Vergnügungsstätte verstanden. Seiner Lockfunktion steht nicht entgegen, dass sich gegebenenfalls erst an Ort und Stelle herausstellt, worauf der Himmelsstrahler genau hingewiesen hat (vgl. VGH München, NVwZ 1997, 201).
- 20
Soweit die Klägerin geltend macht, die Anlage sei nicht ortsfest, da der Himmelsstrahler auf einem Fahrzeug montiert sei, kann sie damit nicht gehört werden. Das Merkmal der Ortsfestigkeit ist bei einer beweglichen Anlage dann erfüllt, wenn zwischen dem Vorhaben und dem zu seiner Ausführung vorgesehenen Grundstück eine erkennbar verfestigte Beziehung besteht. Das ist zu verneinen in den Fällen der so genannten "fahrenden" Reklame an Taxen, Omnibussen, Straßenbahnen sowie Verkaufs- oder Werkstattwagen. Diese am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen auch im Hinblick auf die angebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Werden aber an sich nicht ortsfeste Objekte oder Einrichtungen wie zum Beispiel Anhänger längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt, so erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 2004, 8 A 10051/04.OVG; OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 60, Nr. 130 und BRS 66, Nr. 152; Thüringer OVG, BRS 62, Nr. 160). Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor. Denn die auf den Anhänger montierte Himmelsstrahleranlage dient ausschließlich der Anbringung von Werbung und wird ausnahmslos auf dem Grundstück Flurnummer 10367/11 zu Werbezwecken eingesetzt.
- 21
Die Werbeanlage ist auch nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO baugenehmigungsfrei. Danach bedürfen lediglich solche Werbeanlagen keiner Baugenehmigung, die bis zu 1 qm groß sind. Da der von der Himmelsstrahleranlage der Klägerin ausgehende sichtbare Lichtstrahl aber deutlich über 100 m in den Nachthimmel hinausragt, scheidet eine Baugenehmigungsfreiheit aus. Mangels Vorliegen einer Genehmigung ist die hier vorgenommene Nutzung daher formell illegal.
- 22
Die Nutzung einer baulichen Anlage kann nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (BauR 1997, 103 und Beschluss vom 28. Februar 2005
- 23
- 1 B 12208/04.OVG -; ebenso Sächsisches OVG, SächsVBl. 2001, 248 und OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 60 Nr. 165; aA VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181, 185, wonach mit Rücksicht auf Art. 14 GG stets die materielle Baurechtswidrigkeit zu prüfen ist), der die Kammer folgt, regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn sie nicht genehmigt ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die ungenehmigte Nutzung auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Nutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung nur erlaubt, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsgenehmigung erlassen werden muss (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; OVG Sachsen, BRS 58 Nr. 203; OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 60 Nr. 165). Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Vorschrift Rechnung getragen, der im Übrigen im Rahmen der Ermessenentscheidung ebenso zu berücksichtigen ist wie sonstige Umstände, die im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung nur bei formeller Illegalität verbieten können (z.B. langjährige Duldung, Vertrauensschutzgesichtspunkte).
- 24
Nach Auffassung der Kammer ist die Werbeanlage der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Klägerin macht zwar geltend, es handele sich um eine nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung, da der Lichtstrahl nur senkrecht in den Nachthimmel gerichtet sei und auch der Beleuchtung des Diskothekengebäudes und des Parkplatzes diene. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das gleiche gilt nach Satz 2 der genannten Bestimmung für Werbeanlagen an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft wirken. Ausgenommen hiervon sind nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Mit dieser Regelung soll es auch den im Außenbereich bzw. am Ortsrand gelegenen Gewerbetreibenden ermöglicht werden, auf ihrem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Erforderlich ist ein örtlicher Bezug, d.h. eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort, der Stätte der Leistung. Dieser örtliche Bezug ist hier zwar insofern gegeben, als der Maschinenteil des Himmelsstrahlers unmittelbar auf dem auf dem Betriebsgelände der Klägerin stehenden Anhänger installiert ist. Hildebrandt (VBlBW 1999, 250, 252) vertritt hierzu die Auffassung, der Himmelsstrahler befinde sich noch an der Stätte der Leistung, denn der Werbeanlagencharakter eines Himmelsstrahlers werde gerade aus dem Umstand abgeleitet, dass der Lichtstrahl potentielle Interessenten auf einen Gewerbebetrieb am Standort des Geräts hinweise. Diese Ansicht hält die Kammer, wie sie bereits in ihrem Urteil vom 4. Juli 2002 - 4 K 646/02.NW – ausgeführt hat, allerdings mit dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO nicht für vereinbar. Das Tatbestandsmerkmal "an der Stätte der Leistung" ist in jeder Hinsicht restriktiv auszulegen und muss im Lichte der gesetzgeberischen Absicht, Werbeanlagen im Außenbereich und an Ortsrändern, die in die freie Landschaft wirken, für unzulässig zu erklären, interpretiert werden(Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, a.a.O., § 52 Rdnr. 34). Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO findet daher nur dort Anwendung, wo die Werbeanlage den konkreten räumlichen Bezug zur Leistungsstätte nicht überschreitet. Dies ist angesichts der funktionalen Einheit von Maschine und Lichtstrahl, der auch bei senkrechter Ausrichtung weithin sichtbar seine Bilder in den Nachthimmel malt, aber der Fall (vgl. auch Dietlein, BauR 2000, 1682, 1683 und OVG Rheinland-Pfalz, UPR 2003, 237).
- 25
Von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit kann hier daher nicht gesprochen werden. Die Nutzungsuntersagung vom 18. November 2004 ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Soweit die Klägerin beanstandet, an anderen Orten in der Südpfalz würden "ebenfalls" Parkplatz- oder Gebäudebeleuchtungen betrieben, so fehlt es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Sachverhalts, denn die Himmelsstrahleranlage der Klägerin dient ersichtlich nicht primär der Beleuchtung des Diskothekengebäudes sowie des Parkplatzes.
- 26
Die Zwangsgeldandrohung vom 18. November 2004 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, denn sie entspricht den Voraussetzungen der §§ 66, 64 LVwVG.
- 27
Ebenso ist die Zwangsgeldfestsetzung vom 31. Januar 2005 rechtmäßig. Denn nach den Feststellungen der Polizeiinspektion W. vom 31. Januar 2005 und vom 7. Februar 2005 hat die Klägerin mehrmals gegen das Nutzungsverbot vom 18. November 2004 verstoßen.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
- 29
Beschluss
- 30
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.500,-- EUR festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.6.1, 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
- 31
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.