Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 997/05.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 8. Januar 2004 in Euskirchen geborene  Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter von M. und N. K., denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Februar 2000 bzw. 30. Oktober 2001 Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG zuerkannt hatte.

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Am 21. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 4. Mai 2005 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung im Rahmen des Familienabschiebungsschutzes scheide aus, da die Klägerin den Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gestellt habe. Der Bescheid wurde am 17. Mai 2005 zugestellt.

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Hiergegen hat die Klägerin unter dem 31. Mai 2005 Klage erhoben. Sie führt aus, die Beklagte verkenne, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AsylVfG erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Deshalb könne die Jahresfrist erst am 1. Januar 2005 zu laufen beginnen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung vom 4. Mai 2005 zu verpflichten festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sowie

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hilfsweise

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festzustellen, dass in ihrem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der Verwaltungsakten und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Stellungnahmen, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn der Ausländer - gemeint ist der Stammberechtigte - nicht als Asylberechtigter anerkannt, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG festgestellt worden ist.  An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).  Die Norm des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verlangt, dass für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten (bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG) geborene Kinder der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen ist.

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Hieran scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch. Sie ist nach der Gewährung von Abschiebungsschutz für ihren Vater und ihre Mutter im Bundesgebiet am 8. Januar 2004 geboren. Den Feststellungsantrag hat sie aber erst am 21. April 2005 und damit nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt gestellt.

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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AsylVfG angeordnete Jahresfrist in ihrem Fall noch nicht abgelaufen sei, weil diese erst am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen habe. Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erst seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (Zuwanderungsgesetz) am 1. Januar 2005 gilt. Die Neuregelung trägt dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung und schafft die Möglichkeit der Zuerkennung von Familienabschiebungsschutz für enge Familienangehörige von Flüchtlingen, die nach § 60 Abs. 1 AufenthG unanfechtbar als politisch verfolgt anerkannt sind, ohne asylberechtigt zu sein (s. die Gesetzesbegründung in: Bundestagsdrucksache 15/420 Seite 109).  Mit § 26 Abs. 4 AsylVfG wurde ein dem Familienasyl vergleichbarer einheitlicher Rechtsstatus für enge Familienangehörige geschaffen.

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Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, auf den § 26 Abs. 4 AsylVfG u.a. verweist, verlangt jedoch ohne jede Differenzierung "für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder" eine Asylantragstellung innerhalb eines Jahres nach der Geburt. Die Klägerin hätte daher den Antrag zwingend bis zum 8. Januar 2005 stellen müssen. Eine Übergangsregelung zur Milderung der Auswirkungen der Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber nicht getroffen (s. § 87 AsylVfG). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die starre Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht mit sofortiger Wirkung, sondern - für die im Jahre 2004 im Bundesgebiet geborenen Kinder - mit einer einjährigen Verzögerung gelten soll. Hiergegen spricht im Übrigen auch die Existenz des dem Gesetzgeber bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1995 (NVwZ 1995, 791). Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Gewährung von Familienasyl auch dann ausschloss, wenn die Frist nicht eingehalten werden konnte, weil die Geburt des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG am 1. Juli 1992 bereits länger als ein Jahr zurücklag. Übertragen auf den seit 1. Januar 2005 geltenden § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bedeutet dies, dass alle Kinder, die vor dem 1. Januar 2004 geboren worden sind, von der Neuregelung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus haben alle am oder nach dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder die Jahresfrist einzuhalten. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die seit Januar 2005 nunmehr auch für die Gewährung von Familienabschiebungsschutz eingeführte Jahresfrist für im Bundesgebiet geborene Kinder erst mit einjähriger Verzögerung einführen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

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Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht auf die Gewährung von Familienabschiebungsschutz angewiesen, um ein Bleiberecht herleiten zu können. Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugunsten ihrer Mutter bestandskräftig festgestellt hat, dass diese die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG  erfüllt, ist diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis  (s. § 25 Abs. 2 AufenthG). Infolgedessen hat die Klägerin als ein im Bundesgebiet  geborenes Kind gemäß § 33 AufenthG einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Durch diese aufenthaltsrechtliche Rechtsposition werden ihre Interessen ausreichend gewahrt.

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Auch der Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, dass in ihrem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben sind, kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem Bescheid vom 4. Mai 2005 verwiesen werden.  

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

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