Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 989/06.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2006 begehrt, ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Widerspruch des Antragstellers vom 18. Juni 2006 formgerecht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden, so dass der am 24. Mai 2006 zugestellte Bescheid vom 16. Mai 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist.
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Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist innerhalb der Widerspruchsfrist der Widerspruch - wenn er nicht zur Niederschrift bei der Behörde erklärt wird – „schriftlich“ zu erheben; zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Widerspruchsschrift vom 18. Juni 2006 nicht persönlich unterschrieben sondern mit seinem am Computer geschriebenem Namenszug versehen und über die Fax & Voice - Funktion seines Modems per Computerfax an den Antragsgegner übermittelt. Diese Vorgehensweise genügt dennoch dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO.
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Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Unterschrift dadurch, dass § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (s. z.B. BVerwG, NJW 1979, 120).
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Daran bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Antragsteller hat in der Widerspruchsschrift vom 18. Juni 2006 das Aktenzeichen des Bescheids vom 16. Mai 2006 angegeben und weitere Daten und Informationen genannt, die nur ihm bekannt sein können. Ferner hat er auf ein Telefongespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Antragsgegners im Anschluss an den Erhalt des Bescheids Bezug genommen, so dass es keine Zweifel daran gibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Antragstellers an den Antragsgegner übermittelt worden ist.
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Im Übrigen steht auch die Versendung der Widerspruchsschrift über die Fax & Voice - Funktion des Modems des Antragstellers an den Antragsgegner dem Schriftformerfordernis nicht entgegen. Hinsichtlich der Schriftlichkeit i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO gilt grundsätzlich das Gleiche wie für die Klage (Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 70 Rdnr. 3). Nach der Rechtsprechung entspricht die Klageerhebung mit einem nicht unterschriebenen Computerfax oder Funkfax aber den Anforderungen des § 81 VwGO. Zum Computerfax hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340) ausgeführt, die Erfüllung der Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, sei bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Computer befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 30. März 2006 - 8 B 8.06 - ergänzend ausgeführt, an dieser Rechtsprechung sei auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten. Da ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstelle, sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Die Regelung des § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO zur qualifizierten Signatur lasse auch keine Rückschlüsse auf die Anforderungen hinsichtlich der Schriftform zu. Sinn der hohen Anforderungen an die Signatur sei - wie die Regelung des Satzes 4 zeige - neben dem Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) insbesondere auch der Schutz des Dokumentes vor nachträglicher Veränderung (Integrität). Das Problem der Integrität des Dokuments stelle sich - anders als bei einem elektronischen Dokument - bei einem per Fax übermittelten Dokument nicht anders als bei einem traditionellen, handschriftlich unterzeichneten Schriftstück.
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Auch ohne eingescannte Unterschrift oder den genannten Hinweis ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass die Klage von dem Kläger herrührt und dieser die Klageschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Hierfür zu berücksichtigende Kriterien sind insbesondere, ob als Absender der Name des Klägers genannt ist und in dem Schreiben zusätzlich Daten wie Aktenzeichen des Bescheids oder Widerspruchsbescheids genannt sind, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt sind (BVerfG NJW 2002, 3534 zum Einspruch per Computerfax gegen einen Strafbefehl). Da der Antragsteller diese Anforderungen vorliegend – wie bereits ausgeführt hat – erfüllt hat, ist mangels Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 16. Mai 2006 das vorläufige Rechtsschutzgesuch zulässig.
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In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben.
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Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Mai 2006 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat er ausgeführt, die bisherige Verhaltensweise des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass es ihm nur darauf ankomme, die Schließung des Betriebs so lange wie möglich hinauszuzögern. Durch die unsolide Betriebsführung sei ein erheblicher Schaden eingetreten; es könne der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen den Vollzug dieser Verfügung hemme. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Begründung zutreffend ist, ist insoweit unerheblich.
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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Mai 2006 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG -; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Gewerbeuntersagung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit mehreren Schreiben gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden ist.
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In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 der Gewerbeuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Antragsteller derzeit betriebenen Gewerbes „Unternehmensberatung und Handelsagentur“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist einem Gewerbetreibenden das von ihm ausgeübte Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig ist dabei derjenige, der nicht die Gewähr dafür bietet, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, GewArch 1999, 72).
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Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hier offensichtlich gegeben. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Insbesondere muss aufgrund des bisher bekannt gewordenen gewerblichen Verhaltens des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Fortsetzung seiner Betätigung seine bereits bestehenden Steuerrückstände noch weiter erhöhen.
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So ergaben die von dem Antragsgegner im Laufe des Untersagungsverfahrens eingeholten Auskünfte, dass das bisherige gewerbliche Verhalten des Antragstellers vor allen Dingen dadurch geprägt ist, ganz beträchtliche Schulden insbesondere gegenüber dem Finanzamt Speyer-Germersheim anwachsen zu lassen. Dort hat der Antragsteller gegenwärtig Steuerschulden in Höhe von über 162.000 € (Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Verspätungs- und Säumniszuschläge).
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Die im Gewerbeuntersagungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse lassen nur darauf schließen, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Von besonderer Aussagekraft für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind seine Umsatzsteuerrückstände (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 10582/06.OVG -). Dass der Antragsteller auch Umsatzsteuer schuldig geblieben ist, zeigt, dass er nicht einmal Abgaben, die von seinen Kunden zur Weiterleitung an die Finanzbehörden gezahlt wurden, ordnungsgemäß abgeführt hat. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Verhalten sich auch weiter fortsetzen wird. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift auch nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Auch der Umstand, dass die gegenwärtigen Steuerschulden zum Teil auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen, kann dem Antragsteller nicht helfen. Ob Steuerrückstände vorliegen, richtet sich allein nach den Feststellungen der Finanzbehörden. Unter den Begriff der „Steuerrückstände“ fallen solche Steuern, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen (BVerwG, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 62). Die Steuern werden durch Steuerbescheide festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlage nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden (BVerwG, NVwZ 1988, 432). Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus der Abgabenordnung. Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (BVerwG, GewArch 1999, 31). Weder die Gewerbebehörden noch die Verwaltungsgerichte sind somit verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden zu prüfen. Es kommt somit auch bei den Steuerrückständen darauf an, ob das Vorliegen der Steuerrückstände Anlass zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens gibt. Dabei ist es ohne Bedeutung, welche Ursachen zur Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt; dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwGE 65, 1 und Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69).
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Hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Schulden fehlt es aber an einem konkreten, sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept, das die Rückführung der Steuerrückstände beim Finanzamt erwarten lässt. Insbesondere hat der Antragsteller bisher nicht dargetan und nachgewiesen, dass die Rückführung der Steuerrückstände etwa durch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Speyer-Germersheim abgesichert wäre oder das Finanzamt bereit wäre, auf einen Großteil der angefallenen Verspätungskosten und Säumniszuschläge zu verzichten.
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Angesichts dessen war zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände die Untersagung der weiteren gewerblichen Betätigung im Rahmen der derzeit geführten Unternehmungen zum Schutz der Allgemeinheit geboten, so dass die Gewerbeuntersagungsverfügung hinsichtlich der konkret ausgeübten Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Der Antragsgegner durfte die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die festgestellten Verstöße gegen die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nämlich die Annahme, dass der Antragsteller auch für jedes andere Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 10582/06.OVG -). In der Rechtsprechung des BVerwG (GewArch 1982, 303, 304) ist im Übrigen geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsleben auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht.
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Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so ist auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung gerade darin zu erkennen, dass die durch die Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers zu erwartenden weiteren Steuerrückstände nicht länger hinnehmbar sind. Der bisherige Verfahrensgang hat gezeigt, dass ein weiteres Zuwarten, das dem Antragsteller die Chance eröffnen würde, die bestehende Schuldensituation zu bereinigen, nicht dazu führen würde, die bestehenden Altschulden zurückzuführen. So hat der Antragsteller Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt wiederholt nicht eingehalten; Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben. Angesichts dessen erscheint es der beschließenden Kammer nahe liegend, dass eine Aussetzung der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung nur dazu führen wird, dass diese Steuerschulden in nicht hinnehmbarer Weise ansteigen würden. Denn der Antragsteller hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt oder belegt, wie er beabsichtigt, seine Schulden zurückzuführen.
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Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG festgesetzt. Die beschließende Kammer hat sich insoweit am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Gewerbes orientiert. Dieses beläuft sich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in der Hauptsache auf 15.000 €, hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung auf 5.000 €. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung der Hauptsachestreitwert um die Hälfte reduziert.
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