Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 938/08.NW
Tenor
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 26.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung von Kosten der Sicherstellung von vier Hunden durch die Beklagte.
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Der Kläger war bis zum 1. September 2007 Eigentümer der Hündin „A.“ sowie ihrer Abkömmlinge „B.“, „C.“ und „D.“. Wegen des Verdachts, eine American Staffordshire Terrier-Hündin illegal aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt gehabt zu haben, war in dem gegen den Kläger deshalb eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beim Amtsgericht Landau ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erwirkt worden. Aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 28. August 2006 war die Durchsuchung der Wohnung des Klägers zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet worden. Mit dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses war die Polizei Annweiler beauftragt worden.
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In der Wohnung des Klägers waren laut Beschlagnahmeprotokoll u. a. sechs Impfpässe, die Hündin „A.“ und drei ihrer Welpen sichergestellt und in das Tierheim nach Landau zur Verwahrung gebracht worden. Nachdem aber ein Verstoß gegen das Hundeverbringungseinfuhrgesetz dem Kläger nicht hatte nachgewiesen werden können, hatte die Staatsanwaltschaft im November 2006 die beschlagnahmte Hündin wieder freigegeben. Sie blieb aber zusammen mit den drei von der Polizei sichergestellten Welpen zunächst im Tierheim Landau, dann im Tierheim Trier. Im September 2006 wies die Polizei die Beklagte darauf hin, dass nunmehr seitens der Verwaltung geprüft werden müsse, ob die drei von ihr gemäß § 22 POG sichergestellten Welpen nach Erlass einer entsprechenden Verfügung weiterhin verwahrt werden sollten. Am 13. Dezember 2006 ordnete daraufhin die Beklagte bezüglich aller vier dem Kläger gehörenden, aber nicht mehr in seinem Besitz befindlicher Hunde die Sicherstellung an, bis geklärt sei, ob und in welchem Umfang dem Kläger die Erlaubnis für die Haltung der Hunde erteilt werden könne.
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Infolge eines stattgebenden Eilbeschlusses der erkennenden Kammer vom 2. Juli 2007 (5 L 674/07.NW), gab die Beklagte die Hunde am 6. Juli 2007 an den Kläger als Eigentümer heraus. Gegen den Beschluss legte die Beklagte erfolgreich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein (Az: 7 B 10766/07.OVG). In den Gründen dieses Beschlusses stellt das Oberverwaltungsgericht u. a. fest, dass es sich bei der Hündin „A.“ und deren drei Welpen zumindest um Mischlinge der Rasse American Staffordshire Terrier handle (Beschluss vom 19. September 2007). Bereits am 1. September 2007 hatte der Kläger seine Tiere an einen Halter in Thüringen verschenkt.
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Mit Kostenbescheid vom 26. November 2007 verlangte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der Kosten für die Verwahrung der vier Hunde im Tierheim Trier in Höhe von insgesamt 13.676,-- €. Für die Hündin „A.“ seien ihr Kosten für die Unterbringung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007 und für die Abkömmlinge für den Zeitraum vom 2. Oktober 2006 bis 6. Juli 2007 vom Tierheim Trier in Rechnung gestellt worden.
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Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein mit der Begründung, es existiere keine bestandskräftige oder rechtmäßige Sicherstellung, die Grundlage für eine Kosteninanspruchnahme sein könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung der Beklagten vom 13. Dezember 2006 sei rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 2007 festgestellt habe. Ermächtigungsgrundlage sei § 25 Abs. 3 POG.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 31. Juli 2008 zugestellt. Am 22. August 2008 hat dieser Klage erhoben. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Heranziehung zu den Kosten setze eine rechtmäßige oder aber bestandskräftige Sicherstellung voraus, was hier aber nicht der Fall sei.
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Die Sicherstellung und ihre Wirkungen seien durch die Freigabe der Hunde am 6. Juli 2007 beendet worden. Das Widerspruchsverfahren habe sich, obgleich eine diesbezügliche behördliche Entscheidung nicht vorliege, in der Hauptsache erledigt, und zwar mit der Übereignung der Tiere an einen Dritten zu Anfang des Monats September 2007.
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Eine Inanspruchnahme für die Verwahrungskosten käme nur in Betracht, wenn die zugrundeliegende Sicherstellung rechtmäßig gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die erkennende Kammer habe mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Sicherstellungsanordnung der Beklagten wiederhergestellt. Denn es sei alles andere als geklärt, dass es sich bei den seinerzeit sichergestellten Hunden überhaupt um solche des § 1 Abs. 2 LHundG handele. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in dem Beschwerdeverfahren nicht abschließend, sondern nur summarisch geprüft, ob es sich bei den Hunden um gefährliche Hunde handele oder nicht. Es sei aber unmöglich, Hunde anhand des Phänotyps einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Dazu seien Hunderassen durch eine zu hohe interindividuelle Variabilität gekennzeichnet. Es gebe keinen einzigen ernstzunehmenden Wissenschaftler, der behaupte, in der Lage zu sein, einen Mischlingshund mit unbekannten Elterntieren irgendwelchen Rassen zuordnen zu können. Dies gelte insbesondre für die Welpen.
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Aber selbst wenn die Sicherstellung als rechtmäßig anzusehen wäre, seien die angesetzten Kosten unverhältnismäßig. Die Beklagte habe die sichergestellten Hunde durch halb Rheinland-Pfalz in das Tierheim Trier verbracht, das 13,-- € pauschal pro Hund pro Tag verlange. Bei diesem Satz werde nicht berücksichtigt, ob es sich um einen ausgewachsenen Hund oder um Welpen handele, obwohl die Unterbringung eines Welpen zweifelsohne weniger koste als die eines ausgewachsenen Tieres. Das Tierheim Zweibrücken beispielsweise verlange für Pensionshunde von Mitgliedern des Tierschutzvereins 8,-- € täglich, von Nichtmitgliedern 10,-- €. Das Tierheim in Worms verlange bei der Unterbringung von mehr als einem Hund 10,-- € je Hund. Im Übrigen bestehe gerade bei länger andauernden Unterbringungen ganz erheblicher Verhandlungsspielraum.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 aufzuheben,
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hilfsweise,
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ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es wissenschaftlich unmöglich ist, Hunde unbekannter Elterntiere anhand des Phänotyps einer oder mehreren bestimmten Hunderassen zuzuordnen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vorgetragen: Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom 12. Dezember 2006 sei bestätigt worden auf der Grundlage einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände des Falles und deren rechtlicher Bewertung. Danach habe es keine Zweifel an der Auffassung gegeben, dass es sich bei den Hunden um gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG handele. Auch wenn die Tiere zunächst aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt herausgegeben worden seien, sei die Sicherstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt habe auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es sich um eine vorläufige Regelung handle und das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot zu beachten sei. In Kenntnis dessen habe sich der Kläger der Hunde per Schenkung entledigt. Es stehe zu vermuten, dass damit weitere Maßnahmen auf der Grundlage des Landeshundegesetzes gegen den Kläger hätten vermieden werden sollen, nachdem die Rechtslage eindeutig sei.
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Die summarische Prüfung der Aussagen zur Rasse der vier Hunde sei seitens des Oberverwaltungsgerichts umfassend vorgenommen und bewertet worden. Es werde deshalb die Auffassung vertreten, dass die Sicherstellung rechtmäßig erfolgt sei.
- 21
Sofern der Aufenthalt der Hunde im Tierheim Trier grundsätzlich bemängelt werde, so werde darauf verwiesen, dass die Tiere zunächst im Rahmen der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im Tierheim in Landau in der Pfalz untergebracht gewesen seien. Nachdem es nach den Aussagen des Tierheims bereits dort während der Unterbringung zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe dann ein versuchter nächtlicher Einbruch im Tierheim dazu geführt, dass die Tiere durch die Polizei anderweitig sach- und fachgerecht untergebracht worden seien. Wegen der Anzeige des Einbruchs im Tierheim laufe ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Außerdem stehe die Unterbringung von vier gefährlichen Hunden auch stets im Zusammenhang mit vorhandenen Kapazitäten und Unterbringungsmöglichkeiten von geeigneten Einrichtungen.
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Die zitierten Pensionshunde mit Unterbringungskosten in Höhe von angeblich 10,-- € seien wohl kaum vergleichbar mit der Unterbringung von vier sichergestellten gefährlichen Hunden, die einer besonderen Aufmerksamkeit und eines besonderen Umgangs bedürften und für eine nicht absehbare Zeit Unterbringungspotential bänden. Die Kosten von 13,-- € pro Tag und Hund seien verhältnismäßig und entsprächen den der örtlichen Ordnungsbehörde tatsächlich entstandenen und bereits verausgabten Unterbringungskosten.
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Im Zeitpunkt der Verbringung der Hunde vom Tierheim Landau nach Trier sei die Mutterhündin noch durch die Staatsanwaltschaft Landau beschlagnahmt gewesen. Auch von dort sei die Pauschale sowie die Höhe der Unterbringungskosten nicht in Frage gestellt worden. Nach einem Tierschutzkommentar werde im Falle der Unterbringung aus tierschutzrechtlichen Gründen ein Tagessatz von 12,50 € für Hunde als angemessen angesehen. Auch im Vergleich zu den Empfehlungen des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sei ein Betrag von 13,-- € angemessen und verhältnismäßig.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auch die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakten 5 L 226/07.NW und 5 L 674/07.NW / 7 B 10766/07.OVG verwiesen. Diese Akten wurden ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenbescheid vom 26. November 2007, mit dem der Kläger aufgefordert wird, der Beklagten die Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung seiner ihm bis zum 31. August 2007 gehörenden vier Hunde, „A.“, „B.“, „C.“ und „D.“ im Tierheim Trier zu erstatten, in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Soweit die Beklagte vom Kläger die ihr vom Tierheim Trier in Rechnung gestellten Kosten für die Verwahrung der drei Welpen vom 2. Oktober bis zum 12. Dezember 2006 (72 Tage x 39,-- €) und der Mutterhündin vom 1. bis zum 12. Dezember 2006 (12 Tage x 13,-- €) in Höhe von insgesamt 2.964,-- € verlangt, fehlt diesem Kostenverlangen bereits die Rechtsgrundlage, weil eine kostenauslösende Sicherstellung und Verwahrung der Tiere während dieses Zeitraums seitens der Beklagten (noch) nicht verfügt worden war.
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Aber auch für die übrige Zeit der Verwahrung der Tiere im Tierheim Trier liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 i. V. m. §§ 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsgesetzes – POG –, der hier allein als Rechtsgrundlage eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger (vgl. § 5 Abs. 2 POG) in Betracht kommt, nicht vor.
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Die einer Herausgabepflicht der Beklagten entgegenstehende und eine amtliche Verwahrung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 POG weiterhin rechtfertigende Sicherstellungsanordnung der Beklagten wurde hier nämlich nicht rechtsfehlerfrei als Maßnahme der Gefahrenabwehr gegenüber dem Kläger als (früherem) Eigentümer der Hunde verfügt. Zwar kann die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde nach § 22 Nr. 1 POG eine Sache – bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG ein Tier – sicherstellen und zur Verwahrung auch einem Dritten überlassen (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG). Die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i. S. v. § 22 Nr. 1 POG lagen hier aber nicht vor.
- 29
Die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen , von einer Sache ausgehenden Gefahr setzt nämlich voraus, dass die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Eine Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts wiederum setzt zumindest hinreichende Anhaltspunkte voraus, die den Schluss auf den drohenden Eintritt des Schadens rechtfertigen. Selbst wenn man deshalb, den aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 19. September 2007 (Seite 3 der Beschlussgründe) folgend, in Übereinstimmung mit der Beklagten, davon ausgeht, dass bei der Hündin “A.“ und deren drei Welpen zumindest die Merkmale der Rasse American Staffordshire Terrier in der äußeren Gestalt signifikant zum Ausdruck kommen und die Hunde des Klägers damit zumindest von einer Rasse abstammen, deren Gefährlichkeit allein schon wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber vermutet wird (vgl. § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes – LHundG –), ging von diesen Tieren aber weder eine solche konkrete noch eine abstrakte Gefahr i. S. d. POG und erst recht keine gegenwärtige Gefahr i. S. v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 POG aus.
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Dass von den in § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Rassehunden und deren Abkömmlingen selbst keine Gefahr i. S. d. POG ausgeht, ergibt sich schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach besteht zwar der Verdacht, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Allerdings fehlt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an ausreichenden Belegen für einen kausalen Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt (so schon: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 355). Maßnahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpfen, dienen daher nicht der Gefahrenabwehr, sondern gehören zur Gefahrenvorsorge und bedürfen deshalb auch einer speziellen Regelung durch den Gesetzgeber (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004, 6 C 21.03 u. 22.03).
- 31
Allerdings kann von einer im Einzelfall bestehenden, konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 9 Abs. 1 POG regelmäßig auch bei einem Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm ausgegangen werden. Handelt es sich um einen andauernden Verstoß, kann dies auch eine gegenwärtige Gefahr i. S. d. § 22 Nr. 1 POG bedeuten (vgl. Roos, POG-Kommentar, § 9 Rdnr. 25). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der nachträglichen Sicherstellungsanordnung eine im Zusammenhang mit der Haltung eines „gefährlichen Hundes“ im Sinne des Rassekatalogs des § 1 Abs. 2 LHundG stehende Gefahr abwehren wollte und der rheinland-pfälzische Gesetzgeber für die Haltung und Führung dieser Hunde im Gesetz besondere Regelungen vorgesehen hat (z. B. Erlaubnispflicht, Leinenzwang, Sterilisation, Maulkorbzwang, Chipkennzeichnung). Um eine in diesen Fällen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen des Landeshundegesetzes, abzuwehren, stehen der zuständigen Behörde die speziell in § 7 LHundG geregelten Anordnungsbefugnisse zur Auswahl. Kommen deshalb bei Verstößen gegen Regelungen des Landeshundegesetzes (vgl. den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 10 LHundG) und einer damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit Maßnahmen der konkreten Gefahrenabwehr in Betracht, sind zunächst Anordnungen nach § 7 LHundG zu prüfen. Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erst wenn solche Anordnungen nach dem Landeshundegesetz zur Abwehr einer konkreten Gefahr nicht ausreichen und eine andauernde Störung der öffentlichen Sicherheit von einer Hundehaltung ausgeht, kommen auch andere „Standardmaßnahmen“ des POG, wie z. B. die Sicherstellung nach § 22 Abs. 1 POG, in Betracht.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hatte die Hunde, bevor sie von der Polizei beschlagnahmt bzw. sichergestellt worden waren, ohne Erlaubnis nach § 3 LHundG gehalten. Tatbestandsmäßig lag deshalb in der Vergangenheit eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 LHundG vor. Ein andauernder Verstoß gegen § 3 LHundG konnte nach diesem Zeitpunkt zunächst aber schon deshalb nicht mehr eintreten, weil der Kläger wegen der Besitzentziehung und der Begründung amtlichen Gewahrsams an den Hunden die Hundehaltung tatsächlich nicht mehr ausüben konnte. Deshalb hatte die Beklagte vor Erlass der Sicherstellungsanordnung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 POG zu prüfen, ob die Haltung der Hunde durch den Kläger auch zukünftig unerlaubt erfolgen würde und damit ein andauernder Verstoß gegen § 3 LHundG drohen würde. Sie hat diese Frage aber in diesem Zeitpunkt nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengehalten, indem sie die Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 POG (befristet) anordnete, „bis geklärt ist, ob und in welchem Umfang dem Kläger die Erlaubnis für die Haltung der Hunde erteilt werden kann“. Daraus erschließt sich auch, dass die Sicherstellung seitens der Beklagten hier nicht deshalb angeordnet wurde, weil der Kläger keine Halteerlaubnis für seine Hunde besaß und ein andauernder Verstoß gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes und insoweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohte.
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Die nachträgliche Anordnung der Sicherstellung war auch unverhältnismäßig, denn die Beklagte hätte befürchteten zukünftigen Verstößen des Klägers gegen das Landeshundegesetz ebenso effektiv durch Anordnungen nach § 7 LHundG begegnen können. So hätte sie dem Kläger, wenn aus ihrer Sicht eine Erlaubniserteilung nach § 3 LHundG auszuschließen war, die Haltung gefährlicher Hunde i. S. d. LHundG gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG untersagen können. Das Verhalten der Beklagten, nicht zuzulassen, dass der Kläger seine Hunde durch einen privaten Sachverständigen untersuchen lässt, und der Umstand, dass sie ihm auch nach Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichtes nicht mitteilte, wo sich die Hunde in Verwahrung befanden (vgl. aber § 23 Abs. 2 Satz 3 POG), macht allerdings deutlich, dass es ihr mit der nachträglich angeordneten Sicherstellung zuvörderst darum ging, zu verhindern, dass der Kläger wieder in den Besitz seiner Hunde kommt. Dies hätte die Beklagte aber auch mit einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG gestützten Anordnung erreichen können.
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Schließlich führt auch der Einwand der Beklagten, die Sicherstellung sei auch deshalb von ihr nachträglich verfügt worden, weil die Frage, ob es sich bei den vier Hunden tatsächlich um gefährliche Hunde i. S. v. § 1 Abs. 2 LHundG handelte, unter den Beteiligten streitig war, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch zur Abklärung dieser Frage hätte es nicht einer Anordnung der Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 POG bedurft, sondern eine Vorführung der Hunde und eine weitere Begutachtung hätte auch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 POG von der Beklagten angeordnet werden können.
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Nach all dem war bereits dem Anfechtungsantrag des Klägers stattzugeben und deshalb der Kostenbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vollumfänglich aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.676,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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