Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (6. Kammer) - 6 K 513/10.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis.

2

Er ist 1961 geboren und war seit 2000 im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis Klassen A, A1, B, C1 und C. Mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. September 2004 wurde er wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss (gemessene Blutalkoholwerte 2,14, 2,06 und 2,22 Promille) und Unfallflucht verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Wiedererteilungssperre von einem Jahr und sechs Monaten. Das Urteil enthält Eintragungen im Bundeszentralregister seit 1976, darunter Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit Unfallflucht und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr.

3

Am 30. April 2008 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt, als Wohnort ist eine Anschrift in Tschechien eingetragen.

4

Er beantragte am 13. August 2009 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klassen A, CE, BE beim Beklagten und erklärte sich mit der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle einverstanden. In dem beigezogenen Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vom 20. August 2009 sind Eintragungen seit 1976 enthalten, aus dem Verkehrszentralregister ergaben sich noch folgende Eintragungen: Eine seit 22. März 1996 rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 9. Mai 2000 nach erfolgter Entziehung und die Verurteilung vom September 2004. Der Auftrag des Beklagten an den Gutachter Dr. M. und Partner GmbH umfasste alkoholbedingte Eignungszweifel und die Prognose über zukünftige erhebliche Verstöße des Klägers gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des Gutachtens auf und wies ihn auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung hin. Daraufhin legte der Kläger das Gutachten vom 7. Oktober 2009 vor, das unter Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte und den Angaben des Klägers bei der Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass dieser nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, weil zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

5

Am 3. November 2009 teilte die Polizeiinspektion Kirchheimbolanden dem Beklagten mit, der Kläger sei nach dem Verdacht eines Fahrens unter Alkoholeinfluss mit 1,97 Promille zu Hause angetroffen worden. Wegen des Vorfalls wurde ihm nachfolgend durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 8. Januar 2010 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

6

Mit Bescheid vom 18. November 2009 stellte der Beklagte zunächst fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit der tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Dabei bezog er sich auf das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte er den Bescheid in eine Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Den Antrag des Klägers auf Aussetzung des im Bescheid angeordneten Sofortvollzugs lehnte er ab, das gerichtliche Eilverfahren blieb erfolglos (6 L 1406/09.NW).

7

Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückwies: Das vorgelegte Gutachten führe in nachvollziehbarer Weise aus, dass aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Aktenlage eine Alkoholabhängigkeit bestehe und eine hinreichend gesicherte Prognose über ein zukünftig normgerechtes Verkehrsverhalten von dem Nachweis der behaupteten Abstinenz abhängig gemacht werden müsse. Das einfache Bestreiten dieser Schlussfolgerungen genüge nicht, um Zweifel am Gutachten aufkommen zu lassen. Durch dieses Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die zum Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis berechtigten. Die Kenntnis von der Ungeeignetheit des Kraftfahrers und damit verbundene Gefahren für den Straßenverkehr und die übrigen Verkehrsteilnehmer müssten dem Anerkennungsgrundsatz vorgehen. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten seien nicht in rechtswidriger Weise erworben worden, da sie im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung hätten erhoben werden müssen. Dies gelte umso mehr, als die Mitteilung vom 3. November 2009 unstreitig nach Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis liege.

8

Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. April 2010 zugestellt.

9

Der Kläger hat am 19. Mai 2010 Klage erhoben.

10

Er trägt vor: Er habe ordnungsgemäß im Bereich der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erworben. Diese sei im Bundesgebiet anzuerkennen. In Unkenntnis der Rechtslage habe er sich auf Drängen der deutschen Behörden einer gutachterlichen Prüfung unterzogen, weil er sich in dem Rechtsirrtum befunden habe, dass eine Anerkennung durch die deutschen Behörden maßgebend sei. Die medizinisch-psychologische Begutachtung könne nur im Rahmen eines Führerscheinverfahrens stattfinden, woran es hier fehle. Nach Erhalt der tschechischen Fahrerlaubnis habe er keinerlei Fehlverhalten gezeigt und die Umstände in seiner Person hätten sich nicht geändert.

11

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 18. November 2009 in der Fassung des Bescheides vom 30. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Nach Beantragung der deutschen Fahrerlaubnis durch den Kläger habe er die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht angeordnet. Ein massives Drängen hierauf habe nicht stattgefunden.

16

Mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 7. Juli 2010 wurde der Kläger wegen des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 freigesprochen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 L 1406/09.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2009 in der Fassung des Bescheides vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 - Verwaltungsgerichtsordnung -.

19

Rechtsgrundlage für die hierin angeordnete Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; bei ausländischen Fahrerlaubnissen, wie hier, hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

20

Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sich aus dem medizinsch-psychologischen Gutachten des Instituts Dr. M. & Partner GmbH vom 7. Oktober 2009 nachvollziehbar ergibt, dass bei ihm zukünftig mit erneuten Verkehrsteilnahmen unter Alkoholeinfluss und mit erheblichen Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen gerechnet werden muss. Dies ist bereits im gerichtlichen Eilverfahren von der Kammer wie auch vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 ausführlich erörtert worden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, die das Gericht sich im Hauptsacheverfahren zu eigen macht, Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO.

21

Das Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers verwertbar.

22

Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gutachter durch die Übersendung der Verwaltungsakten auch die – im Verkehrszentralregister nicht mehr eingetragenen – Straftaten des Klägers seit 1976 bekannt wurden, die im Gutachten auch mehrfach erwähnt werden (vgl. Seiten 2/3, 7/8 und 16 bis 18 des Gutachtens). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus im vorliegenden Fall aber nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Zwar kann ein Gutachten auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen und damit im Fahrerlaubnisverfahren unverwertbar sein, wenn die Anordnung auf Verkehrsverstößen beruht, die im Verkehrszentralregister bereits getilgt sind, und das Gutachten die Frage der Eignung auf dieser Tatsachengrundlage beantwortet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 10 B 10545/10.OVG –). Das folgt aus § 29 Abs. 8 StVG, wonach die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. § 28 Abs. 2 StVG erfasst unter Nr. 1 die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Tilgung der Taten im Verkehrszentralregister hat sich der Betroffene insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 2).

23

Im vorliegenden Fall wurde indessen die Anordnung des Gutachtens durch den Beklagten nicht auf die früheren, im Verkehrszentralregister bereits getilgten Verstöße gestützt, vielmehr bezieht sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid zur Rechtfertigung der – zuvor nur mündlich angeordneten – medizinisch-psychologischen Begutachtung auf § 13 Nr. 2 d FeV, der die Beibringung eines solchen Gutachtens zwingend vorsieht, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille entzogen war (§ 13 Nr. 2 c FeV). Diese Voraussetzung war bereits durch die im Jahr 2004 erfolgte und im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung des Klägers erfüllt, ohne dass es also noch auf die weiter zurückliegenden Verstöße ankam.

24

Inhaltlich erwähnt das Gutachten zwar, wie ausgeführt, an mehreren Stellen auch die länger zurückliegenden und im Verkehrszentralregister bereits getilgten Taten des Klägers, es beruht aber im Ergebnis nicht entscheidend auf diesen Verurteilungen. Das Gutachten setzt sich vielmehr in seinen tragenden Begründungen mit der Frage auseinander, ob der Kläger die bei ihm bestehende Alkoholabhängigkeit ausreichend bewältigt hat. Hierfür stützt es sich zunächst maßgeblich auf die - aus den eigenen Angaben des Klägers im Untersuchungsgespräch und dem Urteil des Amtsgerichts 2004 hergeleitete - Feststellung, dass bei ihm von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ist. Für die Wiederherstellung der Fahreignung verlangt der Gutachter im Weiteren sodann vor dem Hintergrund der Ziffer 8.4 Anlage 4 zur FeV schlüssig, dass der Kläger dauerhaft und nachweislich abstinent bleibt. Die Behauptung des Klägers, seit 2004 Alkoholabstinenz einzuhalten, hält er für nicht glaubhaft, u. a. weil die entsprechenden Nachweise dafür fehlen und auf diese wegen der Schwere der Erkrankung auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden könne.

25

Diese Erkenntnisse und Bewertungen des Gutachters gehen nicht entscheidend auf die früheren Verurteilungen oder die zugrundeliegenden Straftaten zurück, sondern ganz wesentlich auf die Ausführungen des Klägers in der aktuellen Untersuchungssituation. Die in der Vergangenheit liegenden strafrechtlichen Verurteilungen werden demgegenüber nur am Rande erwähnt und überwiegend vom Kläger selbst in das Explorationsgespräch eingebracht, während der Gutachter gerade betont, dass aufgrund der Aktenlage nicht zu überprüfen sei, ob bei sämtlichen Taten eine Blutalkoholkonzentration vorgelegen habe (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die tragende Einschätzung des Gutachters, beim Kläger könne noch nicht von einer hinreichend stabilen Alkoholabstinenz ausgegangen werden, wurde schließlich im Nachhinein bestätigt durch den Vorfall vom 3. Oktober 2009. Diesbezüglich erfolgte zwar keine strafrechtliche Verurteilung des Klägers, dass er aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholabstinent war, zeigt sich an der tatsächlich festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille.

26

Da auch die Prognose des Gutachters über künftige erhebliche Verkehrsverstöße schlüssig von einer stabilen Alkoholabstinenz des Klägers abhängt (vgl. S. 17, 18 des Gutachtens), beruht das Ergebnis des Gutachtens auch insoweit auf den vorgenannten Quellen, nicht auf den früheren, im Verkehrszentralregister nicht mehr geführten strafrechtlichen Verurteilungen.

27

Die Fahrerlaubnisentziehung widerspricht zum anderen nicht dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L vom 24. August 1991).

28

Dieser Grundsatz steht der erneuten Überprüfung der Fahreignung im Aufnahmemitgliedstaat wegen früherer, vor Ausstellung des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat liegender Vorkommnisse entgegen. Allerdings dürfen Maßnahmen der Verkehrsbehörden aufgrund nationaler Vorschriften an ein „Verhalten“ des Betroffenen nach Ausstellung des Führerscheins oder an nachträglich auftretende „Umstände“ anknüpfen (vgl. im Einzelnen den Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2010, a.a.O., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Dabei kann zweifelhaft sein, ob allein ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. dessen Vorlage durch den Betroffenen ein nachträgliches „Verhalten“ darstellt, und ob es von der Behörde verwertet werden darf, auch wenn es nach europarechtlichen Grundsätzen nicht hätte angefordert werden dürfen (so nun BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2/10 –, juris und Leitsatz in DÖV 2010, 742; zweifelnd noch BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 -, juris).

29

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte indessen das Gutachten schon nicht zur Überprüfung des tschechischen Führerscheins des Klägers, sondern in einem laufenden Verwaltungsverfahren über die beantragte Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis mit zusätzlichen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV verlangt. Es wäre mit der auch von der Richtlinie 91/439/EWG hervorgehobenen Verkehrssicherheit nicht vereinbar, einen Fahrerlaubnisinhaber, dessen fehlende Eignung aufgrund aktueller Erkenntnisse in einem Neuerteilungsverfahren im Inland feststeht, weiter mit einem existierenden ausländischen EU-Führerschein am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O.). Zudem hatte der Kläger hier nach der Ausstellung des tschechischen Führerscheins in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen, als er nämlich am 3. Oktober 2009 eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille aufwies. Dies stellt sich im Hinblick auf seine aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 28. Juni 2004 hervorgehende Alkoholabhängigkeit jedenfalls als ein „nachträgliches Verhalten“ des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, das den Beklagten zur Klärung der hieraus entstehenden Eignungszweifel und im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zur Verwertung des bereits zuvor beauftragten, am 7. Oktober 2009 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

31

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen zur Klärung der Frage, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das auch im Verkehrszentralregister nicht mehr eingetragene Taten enthält, im Fahrerlaubnisverfahren verwertet werden darf im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2010, a.a.O..

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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