Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 459/11.NW


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 11.496,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers eine Stelle der Besoldungsgruppe A11 – Fachhochschulausbildung/Aufstiegsausbildung – mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach dem Grundsatz der Bestenauslese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung im Beförderungsgeschehen hat.

2

Die gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmende Beförderungsauswahl muss sich in erster Linie an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausrichten. Dem wird der Antragsgegner mit seinem Beförderungskonzept gerecht, das den Inhalt der dienstlichen Anlassbeurteilung in Form eines Punktesystems gewichtet und nach den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen auswertet. Hiergegen bestehen, wenn eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffenden ist (wie hier), keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2003 – 2 A 11406/03.OVG –, VG Neustadt, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 6 L 492/10.NW –).

3

Bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergab sich – wie vom Antragsgegner in seiner Beurteilungsrangfolge nach A11 FH (K) dargelegt – eine Punktzahl von 2,7515 Punkten, mit der eine Beförderung nicht erreicht werden konnte, da der zuletzt beförderte Beigeladene eine Punktzahl von 1,7608 Punkten aufwies. Auch in der Gesamtbeurteilung weist der Antragsteller lediglich ein C im Gegensatz zum Beigeladenen, der ein B ausweist, auf und im Leistungsverhalten ebenfalls ein C im Gegensatz zum Beigeladenen, der ein A aufweist.

4

Verfahrensfehler sind hier nicht erkennbar, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die endgültige Reihung der Bewerber vor der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfolgt ist. Zwar spricht der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung davon, dass die Negativmitteilung vom 4. Mai 2011 und damit einen Tag vor der Unterschrift der Erstbeurteilerin und zwei Tage vor der Unterschrift des Zweitbeurteilers ergangen sei, dies entspricht aber nicht den Tatsachen, da die Negativmitteilung erst am 10. Mai 2011 erstellt und am 11. Mai 2011 abgesandt wurde.

5

Die Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein zu fordernder Beurteilungsbeitrag unberücksichtigt geblieben wäre. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der frühere Leiter der Polizeiinspektion Frankenthal nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Organigramm der PI Frankenthal. Soweit der Antragsgegner insofern auf die Ziffer 5.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport „Beurteilung im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz“ vom 15. Oktober 2005 verweist, bestehen zwar Zweifel, ob diese Verwaltungsvorschrift noch in Kraft ist, da gemäß der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz -vom 20. November 1979 i.d.F. vom 23. August 2004- nach Nr. 6 die Verwaltungsvorschriften, die zu veröffentlichen sind, spätestens mit Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf den Erlass folgt, außer Kraft treten, wenn das Außerkrafttreten nicht hinausgeschoben wird. Aber auch wenn diese Verwaltungsvorschrift „Beurteilung im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz“ außer Kraft getreten sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen des gleichförmig auszuübenden Bewerbungsverfahrens weiterhin angewendet wird. Dagegen bestehen keine Bedenken. Deren Anwendung verfolgt nämlich das Ziel, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zumindest übergangsweise sicher zu stellen.

6

Soweit der Antragsteller moniert, dass kein Beurteilungsbeitrag des Leiters der Berufsbildenden Schule eingeholt worden sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass auf Seite 7 der hier maßgeblichen Beurteilung -zum Beurteilungszeitpunkt 30. November 2010- ein Beurteilungsbeitrag des Studiendirektors Webel, stellvertretender Schulleiter BBS W2 berücksichtigt worden ist. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass dieser nicht ausreichend gewertet worden wäre, verbleibt es bei der Beurteilungsprärogative des Antragsgegners. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine verfahrensfehlerhafte oder aus sachfremden Gründen erfolgte unzutreffende Berücksichtigung in der Beurteilungsabwägung nahelegen würden.

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Abordnung an die BBS zu Spannungen mit der Erstbeurteilerin und Leiterin der PI Frankenthal geführt habe, hat er dies nicht im Einzelnen dargelegt und auch nicht substantiiert behauptet, dass aus diesem Grund sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen wären.

8

Soweit der Antragsteller sich nicht ausreichend beurteilt fühlt, sind hierfür keine sachlichen Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprächen, dass hier unvollständige oder sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen wären. Er hat zwar darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Beurteilung mit einem C im Rahmen des „Leitbildorientierten Sozialverhaltens“ und insbesondere im Rahmen der Beurteilung der „Kooperation und Teamarbeit“ mit C nicht nachvollziehbar sei, hat aber hierfür keine substantiierten Tatsachen darlegt. Auch geht sein Hinweis auf die fehlende oder unangemessene Berücksichtigung seiner Belobigung durch den Polizeipräsidenten vom 5. August 2009 (für seinen Aufklärungsbeitrag zum Banküberfall vom 14. Juli 2009) fehl, da diese ausdrücklich auf Seite 7 der hier maßgeblichen Beurteilung erwähnt worden ist.

9

Diese und vergleichbare andere eigene Bewertungen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg den Bewertungen der Erstbeurteilerin und des Zweitbeurteilers entgegenhalten, die ihm Leistungen sowohl im Normalbereich sowie „stark ausgeprägt“ bestätigt haben. Dass sie hierbei erhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hätten, ist nicht dargetan. Demgegenüber ist der Beigeladene nicht nur mit B in der Gesamtbeurteilung und mit A im Leistungsverhalten beurteilt worden, sondern hat die Gesamtbewertung mit 1,7608 Punkten erreicht. Insofern ist es hier unerheblich, dass der Beigeladene zudem in seiner dienstlichen Beurteilung eine Beurteilung im Bereich „Kooperativer Mitarbeiterführung von Vorgesetzten“ aufweist, die der Antragsteller nicht vorzuweisen hat. Denn auch unabhängig von dieser Beurteilung, die durchgängig mit B erfolgt ist, ist der Beigeladene (auch ohne sie) besser bewertet als der Antragsteller.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

11

Die Entscheidung zur Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 53 GKG (ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A11 LBesO).

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