Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 243/11.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für eine hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei dem Krankheitsbild Morbus Ahlbäck.
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Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Sein am 16. Juni 1996 geborener Sohn leidet unter Morbus Ahlbäck, einer aseptischen, also einer nichtinfektiös ausgelösten Knochennekrose.
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Zur Abklärung der Beihilfefähigkeit der HBO wandte sich der Kläger mit einem Kostenvoranschlag des Druckkammerzentrums Rhein-Main-Taunus GmbH vom 30. September 2009 an die Beklagte.
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Die Beklagte setzte sich daraufhin mit der zuständigen Amtsärztin zur Prüfung der Beihilfefähigkeit in Verbindung. Diese teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 mit, dass eine HBO bei der Diagnose Morbus Ahlbäck nach den geltenden Beihilfevorschriften des Landes Rheinland-Pfalz nicht beihilfefähig sei.
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Am 8. Dezember 2009 beantragte der Kläger, unter Berücksichtigung eines Prozenttarifes bei der privaten Krankenversicherung von 20 v. H., bei der Beklagten Beihilfe für eine Rechnung des Druckkammerzentrums Rhein-Main-Taunus GmbH vom 17. November 2009, mit der unter anderem die Kosten für 29 Druckkammerfahrten im Rahmen einer HBO in der Gesamthöhe von 6.060,71 € angefordert wurden.
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Die Beklagte wandte sich daraufhin an das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen. Dieses teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 mit, dass Aufwendungen einer HBO gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift über den „Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit“ (VV) vom 31. Januar 2004 (MinBl. 2004, Seite 130; zuletzt geändert durch VV vom 13. Mai 2008, MinBl. 2008, Seite 184) bei der Diagnose Morbus Ahlbäck auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig seien.
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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2010 die Gewährung der Beihilfe unter Rückgriff auf § 4 Abs. 3 Beihilfenverordnung (BVO) und die zitierte Verwaltungsvorschrift ab. Die Behandlungsmethode HBO sei bei der Diagnose Morbus Ahlbäck wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und somit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
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Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 19. März 2010 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihm die Diskussion um die Anwendung der HBO genauso bekannt sei, wie die einschlägige Rechtsprechung. Die HBO sei demnach zwar eine bei Knochennekrosen umstrittene Behandlungsform. Allerdings liege noch kein Abschlussbericht des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) vor, der sich mit der Erkrankung Morbus Ahlbäck befasse.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurück und begründete dies mit § 4 Abs. 3 BVO sowie der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der HBO. Aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 BVO sei in Ziffer 2.3 VV ein teilweiser Ausschluss der HBO erfolgt, die als Behandlungsmethode nur bei dort im Einzelnen aufgezählten Krankheitsbildern, nicht aber bei der Diagnose Morbus Ahlbäck, als beihilfefähig anerkannt werde.
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Der Kläger hat daraufhin am 17. März 2011 Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass sowohl chronische, als auch aseptische Knocheninfektionen Knocheninfarkte und Knochennekrosen verursachen können. Ob eine die Knochennekrose auslösende Entzündung infolge einer Infektion (Beihilfefähigkeit ja) oder infolge von Durchblutungsstörungen (Beihilfefähigkeit nein) eintrete, dürfe bei der Beihilfenfähigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden. Die HBO sei zudem nach Ziff. 2.3 VV bei Tinnitus beihilfefähig, der ebenso wie Morbus Ahlbäck durch Durchblutungsstörungen ausgelöst werde. Auch insoweit sei eine Gleichbehandlung geboten. Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der HBO liege in der Befürchtung des Dienstherrn begründet, dass bei einer Anerkennung dieser Behandlungsform hohe Kosten, etwa bei der Behandlung idiopathischer Femurkopfnekrosen, wie sie bei Männern fortgeschrittenen Alters besonders aufträten, anfielen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe zwar mit seiner Entscheidung vom 15. April 2011 (Az.: 10 A 11331/10.OVG) die Heranziehung von Erkenntnissen u.a. des Bundesausschusses im Beihilferecht als zulässig erachtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe zudem mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2007 und 17. September 2009 die indikationsbezogenen Beratungen bis auf wenige Ausnahmen eingestellt und beabsichtige nicht, die Indikation der HBO in absehbarer Zeit erneut zu behandeln. Dieser Sachstand dürfe aber hier nicht einfach übernommen werden. Insbesondere fehle eine tragfähige Kosten/Nutzenanalyse. Eine Zusammenfassung von Vorträgen zum Internationalen Tauch- und Hyperbarmedizinkongress 2008 spreche für eine Beihilfefähigkeit der HBO.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 die Beklagte zu verpflichten, gemäß dem Beihilfeantrag vom 8. Dezember 2011 die Beihilfe für die Druckkammerbehandlung des Sohnes Steven zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor, dass die Beihilfefähigkeit der HBO nach ihrer Kenntnis in allen Bundesländern und beim Bund verneint werde. Die HBO sei keine allgemein wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe die HBO von der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenhausbehandlung weitgehend ausgeschlossen und für die vertragsärztliche Versorgung ausdrücklich festgestellt, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handle. Selbst bei Hörstürzen und Tinnitus sei diese Behandlungsform keineswegs anerkannt. Vielmehr gehe der Gemeinsame Bundesausschuss davon aus, dass eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode auch für diese Indikationen nicht bestehe. Die Beschlüsse und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses seien zwar lediglich im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 SGB V, nicht jedoch im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse bindend. Zudem habe der Gemeinsame Ausschuss sich auch nicht in Form eines Beschlusses oder einer Richtlinie zur Behandlung von Morbus Ahlbäck mittels HBO befasst. Die im Rahmen seiner Beratungen vorgenommenen fachlichen Bewertungen ließen jedoch den Schluss zu, dass diese Behandlungsmethode grundsätzlich keine wissenschaftliche Anerkennung finde. Die fehlende Beihilfefähigkeit der HBO bei der Diagnose Morbus Ahlbäck verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG), da diesem Krankheitsbild keine Infektion zugrunde liege und insoweit eine sachliche Unterscheidung zu chronischen Knocheninfektionen durchaus gerechtfertigt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob beide Formen der Knochennekrose mit denselben Symptomen verbunden seien. Denn maßgeblich sei die Behandlungsfähigkeit bei der Erkrankung, die bei der aseptischen Knochennekrose in Gestalt der HBO nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die HBO-Behandlung seines Sohnes S..
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Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Landes und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004.
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Die Beihilfenverordnung ist trotz ihrer Unwirksamkeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung am 1. August 2011 (GVBl. 2011, S, 199) noch für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Nach den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben ist die HBO bei dem Krankheitsbild Morbus Ahlbäck nicht beihilfefähig.
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§ 3 Abs. 1 BVO bestimmt die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen in angemessenem Umfang, soweit sie den Beihilfeberechtigten entstanden sind. Zur Präzisierung des damit umschriebenen Leistungsumfangs der Beihilfe bestimmt § 4 Abs. 3 BVO, dass das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sowie für bestimmte Arznei- oder Verbandmittel begrenzen oder ausschließen kann.
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Die auf Grundlage des § 4 Abs. 3 BVO ergangene Verwaltungsvorschrift schließt in Ziffer 2.3 die Beihilfefähigkeit der HBO bei einer aseptischen Knochennekrose/Morbus Ahlbäck aus, in dem dort unter der Überschrift „Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)“ nur für die im Einzelnen angeführten Krankheitsbilder eine Beihilfefähigkeit anerkannt wird.
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Diese Verwaltungsvorschrift hat zwar keinen Rechtsnormcharakter. Sie konkretisiert aber die allgemein festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherren im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral bindet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 – 2 C 58.58 –, juris). Die vorliegende Verwaltungsvorschrift dient somit der norminterpretierenden Konkretisierung der Beihilfevorschriften und der Klärung von Zweifelsfragen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung, ohne darüber hinaus eigenständige, allgemein verbindliche Entscheidungen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10 – ,esovgrp, dort zu einer VV im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung). Mit der Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen zum Erlass der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift und der Anknüpfung der Verwaltungsvorschrift an Erkenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt im Übrigen keine „automatische“ Übertragung der Entscheidung über die Beihilfefähigkeit auf Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenversicherung, was in der Rechtsprechung kritisch bewertet würde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 –, juris). Denn die abschließende Entscheidung über die Frage der regelmäßigen oder im Wege der Ausnahme zu gewährenden Beihilfe liegt bei der Beklagten.
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Der Ausschluss der HBO bei einer aseptischen Knochennekrose aus der Beihilfefähigkeit ist in der Sache nicht zu beanstanden.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris). Er muss nicht sämtliche Aufwendungen im Krankheitsfall als beihilfefähig anerkennen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.). Der Fürsorgegedanke (§ 49 Beamtenstatusgesetz) verliert vielmehr in dem Bereich an Bedeutung, wo hinreichende Behandlungsaussichten wissenschaftlich nicht begründbar sind. Der Wesenskern der Schutzpflicht des Dienstherrn darf zwar durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften nicht beeinträchtigt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988, a.a.O.). Gerade bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsformen ist aber die Einschränkung der Fürsorgepflicht akzeptiert worden und damit die Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe nicht geboten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995, a.a.O.).
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Die – anders als bei chronischer Knochennekrose – fehlende Beihilfefähigkeit im vorliegenden Fall ist sachlich begründet. Denn beide Krankheitsformen unterscheiden sich in ihren Ursachen und damit in ihren möglichen Behandlungsformen. Die aseptische Knochennekrose ist nicht infektionsbedingt, während die chronische Knochennekrose durch eine Infektion verursacht wird. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie gerade im Bereich nicht wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden bei der Ausgestaltung der Beihilfe keine symptombezogene Bewertung vornimmt sondern vornehmlich die Aussicht auf medizinische Wirksamkeit der Behandlung als Maßstab für die Bewilligung von Beihilfe macht.
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Die durch die Ausgestaltung der Beihilfenverordnung sowie der mehrfach zitierten Verwaltungsvorschrift von der Beklagten vorgenommene Bewertung, wonach es sich bei der HBO im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild Morbus Ahlbäck/aseptische Knochennekrose nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung handle – was hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ist sachlich nicht zu beanstanden.
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Nach der einschlägigen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995, a.a.O.) ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering erachtet.
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Zwar hat der Kläger eine Ausarbeitung des Druckkammerzentrums Heidelberg vorgelegt, die die Wirksamkeit der HBO auch bei aseptischen Knochennekrosen belegen soll. Dabei ist aber zum einen zu beachten, dass diese Ausarbeitung von einer Einrichtung kommt, die ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Beihilfefähigkeit dieser Behandlungsform hat. Zum anderen sind die dort wiedergegebenen Untersuchungen aus Pilotstudien der Jahre 1998 und 1999 sowie aus einer erweiterten Zusammenarbeit mit niedergelassenen Orthopäden hervorgegangenen, infolge derer Daten im Jahr 2004 erstmals veröffentlicht wurden. Ohne dass hier die Tragfähigkeit dieser Untersuchungen näher beleuchtet werden soll, so haben diese sowie weitere prospektive Untersuchungen im Zeitraum 1998 bis 2008 in der wissenschaftlichen Diskussion zu keiner grundlegend anderen Bewertung der HBO geführt. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) hat für den Bereich der HBO einen weitgehenden Ausschluss aus dem Leistungskatalog der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus vorgenommen (vgl. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. März 2006, zuletzt geändert am 20. Januar 2011, Bundesanzeiger 2011, Seite 1342). Der weitgehende Ausschluss der HBO in § 4 Ziff. 2 dieser Richtlinie gewinnt insoweit besondere Bedeutung, als Anlage 1 zur Richtlinie als Methode, die für die Versorgung in der Krankenhausbehandlung erforderlich ist, die HBO lediglich bei fünf dort genannten Krankheitsbildern anführt, zu denen die Erkrankung Morbus Ahlbäck nicht zählt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zudem in seiner Richtlinie vom 17. Januar 2006, zuletzt geändert am 20. Januar 2011 (Bundesanzeiger 2011, Seite 1342) in deren Anlage 2, Ziff. 16 die hyperbare Sauerstofftherapie als Methode angeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Weiter hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 18. Oktober 2007 beschlossen, bis auf drei, hier nicht relevante Bereiche weitere indikationsbezogene Beratungen gemäß § 137 c SGB V (betreffend Krankenhausbehandlung) zum Thema HBO einzustellen. Zugleich wurden die Aufträge an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zur Prüfung der Anwendung der HBO in drei anderen Anwendungsbereichen zurückgenommen. Zuvor hatte bereits der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner Sitzung vom 10. April 2000 beschlossen, dass nach erneuter, umfassender und indikationsbezogener Überprüfung der HBO diese nicht für die vertragsärztliche Versorgung anerkannt werde. Dieses Ergebnis wurde unter anderem mit fehlenden Belegen zum Nutzen, zur Abklärung der möglichen Risiken, zur medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit begründet. Diesen Schluss zog der damalige Bundesausschuss in Anbetracht internationaler Recherchen und randomisierter klinischer Studien, die bei der Prüfung berücksichtigt worden waren.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert und deren besonders sachverständige Erkenntnisse nutzt. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass die Verwaltungsvorschrift des zuständigen Ministeriums an die Erkenntnislage in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich auch die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dient (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a.a.O.).
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Die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der HBO kann hier auch nicht durch allgemein zugängliche Ausführungen widerlegt werden. So führt zwar Wikipedia (www.wikipedia.org) zur HBO aus, dass diese nach gegenwärtigem Stand des Wissens bei einigen Indikationen als zusätzliche Therapiemaßnahme gelten kann. Insgesamt sei die HBO jedoch als umstrittene Behandlungsform anzusehen. Gerade bei aseptischen Knochennekrosen gelte diese Behandlungsform als stark umstritten. Zudem weist die dortige Bearbeitung darauf hin, dass zwar die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen in anderen Staaten weiter gefasst seien als in Deutschland, dies bedeute jedoch nicht, dass in den dort näher bezeichneten Ländern die HBO unumstritten sei.
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Schließlich kommen auch Kemmer und von Bueren in ihrem Beitrag zum Stellenwert der hyperbaren Oxygenierungstherapie (HBO) in der Unfallchirurgie (www.springerlink.com) zu dem Ergebnis, dass die HBO dort zwar für einige Krankheitsbilder positive Effekte zeitige; tragfähige Feststellungen zum Krankheitsbild Morbus Ahlbäck werden aber in dieser Ausarbeitung nicht getroffen.
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Auch die einschlägige Rechtsprechung steht der Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung nicht entgegen. So hat das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21. August 2006 – 19 K 821/05 –, juris) im Rahmen der Rechtsprüfung zu hier nicht einschlägigen Krankheitsbildern im Einzelnen die wissenschaftliche Anerkennung der HBO verneint, dort aber auch ausgeführt, dass die partielle Anerkennung bei anderen Krankheitsbildern die wissenschaftliche Anerkennung in weiteren Bereichen nicht indiziere und auch eine künftige wissenschaftliche Anerkennung nicht zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht Minden (Urteile vom 12. Dezember 2007 – 4 K 125/06 – und vom 1. Februar 2006 – 4 K 157/05 –, jeweils veröffentlicht in juris) hat unter Verweis auf den Gemeinsamen Bundesausschuss ebenfalls die wissenschaftliche Anerkennung der HBO – wenngleich für andere Krankheitsbilder als hier – verneint. Es hat allerdings auch erläutert, dass allein der Umstand, dass eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung möglicherweise eine teurere Operation vermeide, beihilferechtlich nicht von Relevanz sei. Schließlich hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteile vom 13. September 2010 – 13 K 7467/09 –, vom 12. Februar 2008 – 2 K 6317/06 – und vom 7. Juni 2005 – 26 K 7426/04 –, jeweils veröffentlicht in juris) sich mit Blick auf andere Krankheitsbilder mit der HBO auseinandergesetzt. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die HBO keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Auch dort wird maßgeblich auf die Erkenntnisse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss) abgestellt.
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Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf verwiesen, dass auch die neue Beihilfenverordnung (GVBl. 2011, S. 199) keine Beihilfefähigkeit der HBO bei der aseptischen Knochennekrose vorsieht.
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Umstände, die ausnahmsweise im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beklagten – etwa wegen einer besonderen Härte – eine Beihilfefähigkeit trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung der HBO im vorliegenden Fall begründen könnten, liegen nicht vor. Ein solcher Fall könnte beispielsweise eintreten, wenn eine allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der Erkrankung oder zur Linderung der Leidensfolgen nicht zur Verfügung steht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995, a.a.O., dort zur Beihilfefähigkeit von Außenseitermethoden). Da aseptische Nekrosen jedoch auch auf anderem medizinischen Weg behandelt werden können, wie bereits die Broschüre des Druckkammerzentrums Rhein-Main-Taunus GmbH erwähnt (Blatt 11 der Verwaltungsakte), ist die Übernahme der Behandlungskosten auch insoweit nicht angezeigt. Eine Behandlung kann zudem nach allgemein zugänglichen Informationsquellen (www.wikipedia.org) konservativ mit Gewichtsentlastung, Schonung und Ruhigstellung bei leichten Formen oder operativ mit Anbohren betroffener Areale (Pridie-Bohrung), Transplantationen von Knochenspänen und - bei schweren Formen mit Gelenkzerstörung - auch mit künstlichem Gelenkersatz (Endoprothesen) erfolgen. Dies entspricht im Wesentlichen den gängigen Behandlungsformen bei Morbus Ahlbäck, die im Rahmen der konservativen Therapie im Frühstadium die Behandlung mit entzündungshemmenden Medikamenten oder gegebenenfalls Schuhaußenranderhöhung um 4 mm (zur Entlastung des Kniegelenkspalts an der Innenseite) vorsehen. Als operative Therapie im Frühstadium sowie bei kleiner Ausdehnung der Knochenveränderung ist eine Umstellungsosteotomie möglich, mit der der mediale Gelenkspalt entlastet wird. Weiterhin sieht auch die operative Therapie bei Morbus Ahlbäck gegebenenfalls eine Pridie-Bohrung vor, um die Neubildung von Knorpel anzuregen. Bei einer fortgeschrittenen Degeneration und Destruktion kommen allerdings nur noch unikondyläre Schlittenprothesen oder ein bikondylärer Oberflächenersatz in Betracht.
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Schließlich handelt es sich trotz der erheblichen Gravität des Krankheitsbildes Morbus Ahlbäck nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR –, juris), jedenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung bei nicht ganz fernliegender Aussicht auf zumindest eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine ärztlich angewandte Methode, zur Kostenübernahme führte. Dieser Gedanke ist nach Auffassung der Kammer zwar auch im Bereich der Beihilfe grundsätzlich anwendbar. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen hier aber trotz der Schwere der Erkrankung nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.848,57 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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