Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 741/11.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der mit Schriftsatz vom 10. August 2011 gestellte Eilrechtschutzantrag ist dahin zu verstehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2011 gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2011 bezüglich der unter Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 9. August 2011 für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen in Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der gleichfalls angegriffenen Zwangsgeldandrohung in Nr. 6, die sich alleine auf die Nichtbefolgung der Verpflichtungen aus Nr. 1 und 2 dieses Bescheids bezieht, anzuordnen.

2

Der so zu verstehende Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

3

Der Eilrechtschutzantrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 13. Juli 2011 bezieht, mit welcher die Antragsgegnerin die vorgängige tierschutzrechtliche Verfügung vom 24. Februar 2011 in vollem Umfang sofort vollziehbar aufgehoben hat. Denn insoweit fehlt es an einer rechtlichen Beschwer des Antragstellers, zumal er nicht dargetan hat, worin sein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der damals gegen ihn ergangenen belastenden Anordnungen bestehen könnte.

4

Gleichfalls unzulässig ist der von dem Eilrechtschutzersuchen umfasste Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 13. Juli 2011 enthaltene und kraft Gesetzes (§ 20 AGVwGO) vollziehbare Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Denn diese Zwangsgeldandrohung kann nicht mehr Gegenstand einer Zwangsvollstreckung werden. Sie ist gegenstandslos geworden und hat sich erledigt, weil sie durch die später erlassene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 9. August 2011 (dort Nr. 2) vollumfänglich ersetzt wurde. Dennoch hat der Antragsteller das Eilrechtschutzverfahren insoweit nicht für erledigt erklärt, sondern auch nach dem Zugang des Änderungsbescheids vom 9. August 2011 unverändert an dem im Schriftsatz vom 10. August 2011 gestellten Eilrechtschutzantrag festgehalten.

5

Eines vorherigen Hinweises des Gerichts auf die teilweise Unzulässigkeit des am 12. August 2011 eingegangenen Rechtschutzantrags bedurfte es im Eilverfahren hierbei nach dem Eingang des Verfahrens 2 L 762/11.NW am 22. August 2011 nicht, zumal der Antragsteller rechtskundig durch einen Anwalt vertreten ist.

6

Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die mit dem Widerspruch angegriffenen und mit ausreichender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Regelungen in Nr. 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 erweisen sich nämlich bereits bei der im gerichtlichen Eilverfahren allein vorläufig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weswegen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den angeordneten Haltungsauflagen einstweilen nicht nachkommen zu müssen, nicht erkennbar ist.

7

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 16a Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

8

Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere hatte der Antragsteller hinreichend Gelegenheit, sich vor ihrem Ergehen zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (§ 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –). Denn die streitgegenständliche „Robusthaltung“ der Pferde und die hieran zu stellenden Anforderungen sind zwischen den Beteiligten bereits seit dem Herbst/Winter 2010 strittig. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel mit der Vorlage der Widerspruchsbegründung und durch die inhaltliche Befassung der Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsvorbringen im Rahmen der Antragserwiderung im Eilrechtschutzverfahren gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. August 2010 – 1 L 682/10.NW – und vom 4. Dezember 2009 – 1 L 1247/09.NW –; ebenso BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 –).

9

Offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Informationen und Lichtbilder, die zu dem Erlass des angegriffenen Bescheids vom 13. Juli 2011 geführt haben, auf dem Grundstück ohne sein vorheriges Einverständnis gewonnen. Denn die Fotografien und Tatsachenfeststellungen, die den Zustand der Pferdekoppel zur nassen und kalten Jahreszeit insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten belegen, waren der Behörde bereits aufgrund des vorgängigen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2011 geführt hat, seit dem Herbst/Winter 2010 bekannt und sind aktenkundig. Auch ist es weder durch den Antragsteller nachgewiesen noch aus den beigezogenen Akten belegbar oder sonst ersichtlich, dass sich die Behördenmitarbeiter anlässlich der Nachkontrollen im Jahr 2011, die zum Erlass des hier angegriffenen Bescheids geführt haben, tatsächlich auf das befriedete Besitztum des Antragstellers begeben hätten.

10

Die Haltungsauflagen in Nrn. 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 erweisen sich bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren auch materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 16 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG kann die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung zukünftiger Verstöße berufene zuständige Behörde – wie hier die Antragsgegnerin – die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderung des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 TierSchG beinhaltet die insbesondere die Verpflichtung des Tierhalters zur art- und verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren. Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen dienen der Herstellung der art- und verhaltensgerechten Unterbringung der von dem Antragsteller gehaltenen Pferde. Sie entsprechen auch den Mindestanforderungen, die der Antragsteller nach § 2 Nr. 1 TierSchG bei der Weidehaltung von Pferden einzuhalten hat. Offen bleiben kann, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass die von ihm gehaltenen Pferde körperlich gesund sind und Schäden weder durch die ganzjährige Weidehaltung noch durch die Art der der Umzäunung erlitten hätten. Denn § 2 Nr. 1 TierSchG liegt gesetzgeberisch ein Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept im Sinne eines Gefährdungstatbestands zugrunde, das ein behördliches Einschreiten schon dann erlaubt, wenn die Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung unangemessen ist, auch wenn ein konkreter Schaden nicht eingetreten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 8 ff, 20 ff., unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3158 S. 18).

11

Der angegriffene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig, soweit dem Antragsteller in Nr. 2 aufgegeben wurde, die derzeitige Einzäunung der zur Pferdehaltung genutzten Koppel entsprechend den näher bezeichneten Vorgaben (Buchstaben a) bis c)) herzustellen. Denn zur artgerechten Unterbringung zählt es, dafür Sorge zu tragen, dass von der Art der Einfriedung einer Koppel keine vermeidbaren Schäden für die dort gehaltenen Pferde ausgehen. Dieses ist bei der Verwendung von Stacheldraht – wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn durch eine innere Umzäunung oder funktionsfähige Rückhaltevorrichtung, die in ausreichendem Abstand dem Stacheldraht vormontiert sein müssen, tatsächlich gewährleistet ist, dass die Tiere nicht in direkten Kontakt zu dem Stacheldraht gelangen können. Diesen Anforderungen genügt die derzeit vorhandene Einfriedung des Koppelgeländes nicht. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern (Bl. 49 bis 57 der Gerichtsakte) ist deutlich zu erkennen, dass der zusätzlich vorhandene Elektrozaun dem Stacheldraht nicht in einem Abstand vormontiert ist, der eine Kontaktmöglichkeit der Pferde mit dem Drahtverhau verhindert. Dessen ungeachtet teilt die Kammer im gerichtlichen Eilverfahren die Bedenken der Antragsgegnerin, dass die zusätzlich angebrachten Elektrobänder nach der Art ihrer Anbringung tatsächlich stromführend sind und ihre Zurückhaltungsfunktion auch tatsächlich erfüllen können.

12

Die in Nr. 2 des Bescheids vom 13. Juli 2011 getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet und erforderlich, um die von der Umzäunung ausgehenden Gefahren abzuwenden. Die hierdurch geschaffene Belastung ist in Abwägung mit dem damit verfolgten Zweck, die Pferde vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, auch angemessen, zumal zur Umgestaltung der Einfriedung auch die bereits vorhandenen Materialen verwendet werden können und die Antragsgegnerin dem Antragsteller alternativ die Möglichkeit eröffnet hat, die Pferde statt dessen bis zum 15. August 2011 von der Koppel zu entfernen.

13

Der angegriffene Bescheid erweist sich bei vorläufiger summarischer Prüfung aber auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig, als dem Antragsteller in Nr. 4 aufgegeben wurde, auf der bislang genutzten Koppel zwischen dem 31. Oktober 2011 und dem 31. März 2012 ohne vorherige Zustimmung der Tierschutzbehörde keine Pferde zu halten und für die vorgenannte Zeit die dort gehaltenen Pferde von der Koppel zu entfernen. Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid dahin zu verstehen ist, dass mit dem befristeten Benutzungsverbot auch die Verpflichtungen verbunden sind, die Pferde vor dem 31. März 2012 nicht auf die Koppel zurückzubringen und im Falle der Weidehaltung nach diesem Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Einfriedung den Anforderungen in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids entspricht.

14

Diese zeitliche Beschränkung der Weide- bzw. Koppelhaltung ist tierschutzrechtlich zulässig und nach Auffassung der Kammer geboten und angemessen, weil nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und den dem Gericht im Eilverfahren sonst zugänglichen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Koppel in ihrem bisherigen Zustand zur tierschutzrechtlich unbedenklichen „Robusthaltung“ von Pferden in den Wintermonaten nicht geeignet ist. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus den bereits im Herbst/Winter 2010 gefertigten Lichtbildaufnahmen der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich im Aufenthaltsbereich der Pferde ein durchgängig zertretener und morastiger Boden. Auch die Aktenvermerke der damals kontrollierenden Amtsveterinäre bescheinigen, dass das Gelände in den Wintermonaten nahezu vollständig tiefgründig durchgeweicht und sehr morastig gewesen sei. Zudem sei der Boden auch mit Exkrementen durchsetzt gewesen. Dies stimmt im Übrigen überein mit den Wahrnehmungen der Polizeivollzugsbeamten, die im Januar 2011 das fragliche Gelände nach einem Hinweis aus der Öffentlichkeit angefahren haben, wonach dort drei Pferde im Morast versinken würden. Diese haben u.a. in ihrem Einsatzbericht festgehalten, dass die Koppel verschlammt vorgefunden worden sei. Den anlässlich einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 20. Januar 2011 gefertigten Lichtbildern ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Koppelgelände – selbst rund um die Futterstelle – in den Wintermonaten stark durchfeuchtet und morastig gewesen ist.

15

Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, die Amtstierärzte hätten nicht hinreichend beachtet, dass Pferde, die eine Robusthaltung gewöhnt seien, mit solchen (Boden-)Verhältnissen auch zur Winterzeit zurecht kämen, ohne Schaden zu leiden, räumt das Tierschutzgesetz der gegenteiligen fachkundigen Einschätzung durch die Amtsveterinäre einen Vorrang vor den Behauptungen des Antragstellers ein (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997– 20 A 688/96 – m.w.N., juris). Auch der von dem Antragsteller hinzugezogene praktische Tierarzt Dr. med. vet. T. von seiner Einschätzung in dem Schreiben vom 4. August 2011, die vorgefundenen Haltungsbedingungen seien tierfreundlich und artgerecht, zwischenzeitlich abgerückt. Er hat seine bisherige Auffassung mit Schreiben vom 23. August 2011 vielmehr in allen Teilen widerrufen (Bl. 42, 43 Gerichtsakte).

16

Hinzu tritt, dass nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich im Eilverfahren darstellt, davon auszugehen ist, dass das strittige Koppelgelände zur Weidehaltung von Pferden auch deshalb ungeeignet ist, weil den Pferden ein ausreichend bemessener Platz zum trockenen Ablegen nicht zur Verfügung steht. Der bisher errichtete Unterstand und Witterungsschutz genügt den sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Anforderungen nicht. Das Erfordernis, Pferden auch bei der Weidehaltung die Möglichkeit zum Aufsuchen eines geeigneten und trockenen Witterungsschutzes zu geben, ist in den "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" niedergelegt, die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt und die im Sinne antizipierter Sachverständigengutachten der Beurteilung der Haltungsbedingungen zugrunde gelegt werden können. Dem folgend entspricht es der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass es auch bei der von dem Antragsteller praktizierten ganzjährigen robusten Weidehaltung zu den Voraussetzungen einer art- und verhaltensgerechten Haltung gehört, einen Unterstand zur Verfügung zu stellen, der allen Pferden gleichzeitig als Witterungsschutz dienen kann und ihnen das Ablegen auf trockenem Boden erlaubt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.; s. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Juli 2000 – 10 G 1919/99 – sowie BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – 9 B 05.3146 –; ebenso: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., Anhang zu § 2 TierSchG Nr. 52 m.w.N.). Aufgrund der Fotografien (insb. Bl. 22 Gerichtsakte) ist aber nicht davon auszugehen, dass der Unterstand in seiner jetzigen Beschaffenheit diesen Anforderungen, insbesondere was das Erfordernis einer trockenen Liegefläche anbelangt, genügt.

17

Diesen aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht mit Einwendungen entgegengetreten, die offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an dem angegriffenen Bescheid begründen. Soweit er darauf verweist, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe im Frühjahr nach der Besichtigung des Unterstandes gegen die Haltung der Pferde in den Wintermonaten keine Einwände erhoben, ist eine solche Einschätzung jedenfalls nicht aktenkundig und auch nicht glaubhaft, weil sie den vorgängigen Feststellungen in den Herbst- und Wintermonaten des Jahres 2010, die zum Erlass der zwischenzeitlich aufgehobenen Verfügung vom 24. Februar 2011 geführt haben, widersprechen. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, führte dies nicht dazu, dass von der Herstellung tierschutzgemäßer Haltungsbedingungen deshalb abzusehen wäre, sondern zöge allenfalls Sekundäransprüche nach sich. Der Antragsteller hat im Eilverfahren auch nicht dargelegt und nachgewiesen, zwischenzeitlich für eine ausreichende Befestigung des Wiesengrundes dergestalt gesorgt zu haben, dass den Pferden innerhalb oder außerhalb des Unterstandes ein trockenes Ablegen, insbesondere in den Wintermonaten, möglich ist. Zwar hat er gegenüber dem vergangenen Jahr Verbesserungsmaßnahmen am Witterungsschutz vorgenommen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob der Unterstand nach der Geburt zweier Fohlen für die gleichzeitige Aufnahme aller Pferde hinreichend groß und dergestalt beschaffen ist, dass er ein trockenes Ablegen ermöglicht.

18

Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller ergangenen tierschutzrechtlichen Auflagen sein privates Interesse, die von ihm gehaltenen Pferde auch in den Wintermonaten des Jahres 2011/12 bei der zu befürchtenden Durchfeuchtung und Verschlammung auf der streitgegenständlichen Koppel belassen zu dürfen. Angesichts der fortbestehenden Eignungszweifel des Geländes als Winterstandort für die Pferde besteht in Anbetracht der herannahenden kalten Jahreszeit und der damit zu erwartenden Veränderung der Bodenverhältnisse, wie sie bereits im Herbst/Winter 2010 aktenkundig geworden ist, auch eine besondere Dringlichkeit an der sofortigen Umsetzung der streitgegenständlichen Verfügungen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Streitwert war insbesondere hinsichtlich der Räumung der Koppel zur Winterzeit wegen weitgehender Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung auf drei Viertel des gesetzlichen Regelstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen