Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 904/11.NW
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller am Samstag, den 29. Oktober 2011, hilfsweise jeweils an den darauffolgenden Samstagen dieses Jahres den großen Saal der H... Bürgerhalle zur Nutzung für eine politische Informationsveranstaltung mit Unterhaltungselementen zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der als Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme allein in Betracht kommt, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches scheitert hier nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691f). Denn in der Zeit zwischen Ablehnung des Antrags des Antragstellers durch die Antragsgegnerin am 8. April 2011 und der geplanten Veranstaltung am 29. Oktober 2011 war eine Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchs- und Klageverfahren) nicht zu erwarten, selbst wenn der Antragsteller umgehend die dafür erforderlichen Schritte eingeleitet hätte. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig - sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes - die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden (Grund)Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet aber Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen.
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Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Er hat keinen Anspruch auf Überlassung des großen Saals der H.. Bürgerhalle, der sich nur aus § 14 Abs. 2 Alt. 1 und Abs. 4 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO - in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Parteiengesetz - ParteiG - und Art. 21 Abs. 1 GG ergeben könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. September 1985 - 7 B 69/85.OVG - AS 20, S. 11 ff). Nach § 14 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 4 GemO sind die Einwohner einer Gemeinde und ortsansässige juristische Personen und Personenvereinigungen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde zu benutzen. Juristische Personen und Personenvereinigungen besitzen einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 GemO grundsätzlich, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinde haben. Parteigliederungen mit Sitz im Gemeindegebiet gehören damit zum Kreis der Zugangsberechtigten, wobei sie jedoch grundsätzlich eine Zulassung nur für Veranstaltungen mit örtlichem Bezug beanspruchen können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 1 S 1746/88 -, NVwZ-RR 1988, 43). Ob die von dem Antragsteller geplante Informationsveranstaltung zu aktuellen Themen mit musikalischer Untermalung einen örtlichen Bezug aufweist, ist nicht dargetan, kann aber auch dahinstehen.
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Der Nutzungsanspruch nach § 14 Abs. 2 GemO besteht nämlich nur „im Rahmen des geltenden Rechts“ und wird durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung begrenzt. Den Zweck, der in der Regel durch eine Widmung festgelegt wird, kann die Gemeinde - hier die Antragsgegnerin - aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz - LV - bestimmen und ausgestalten. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ist die Gemeinde somit grundsätzlich frei. Ihre Grenze findet diese Freiheit erst im Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ob im vorliegenden Fall ein förmlicher Widmungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans für die H.. Bürgerhalle gefasst wurde, entzieht sich derzeit der Kenntnis des Gerichts, da diesbezüglicher Vortrag unterblieben ist. Dieser Umstand bedarf indessen keiner Aufklärung. Erfolgte nämlich keine förmliche Widmung, wird der Widmungszweck durch die Vergabepraxis bestimmt. Im Rahmen dieser Vergabepraxis ist die Gemeinde dann selbstverständlich an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Hat sie also eine ihrer öffentlichen Einrichtungen bisher nicht nur zu sportlichen, kulturellen und sozialen Zwecken Dritten zur Verfügung gestellt, sondern auch Parteien zu politischen Veranstaltungen überlassen, so darf sie nicht verbotene politische Parteien nicht wegen deren politischer Ziele von der Nutzung der Einrichtung ausschließen. Eine Gemeinde ist jedoch befugt, ihre Vergabepraxis zu verändern und somit auch einzuschränken. Da Gemeinden nicht von vornherein verpflichtet sind, Räumlichkeiten zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen zu überlassen, ist eine solche Beschränkung rechtlich unbedenklich (BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 CE 11.287 -, juris, Rn. 23). Allerdings dürfen aufgrund derartiger Beschränkungen nicht bereits zuvor gestellte Benutzungsanträge abgelehnt werden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bejaht worden, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur um den gestellten Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist der bereits vorhandene Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen zu verbescheiden (BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 - VII C 49.67 - [BVerwGE 31, 368] und Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - [BVerwGE 32, 333]). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor.
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Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Ausschluss politischer Parteien von der Nutzung der H... Bürgerhalle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der geänderten Benutzungsordnung erfolgte, um bestimmte politische Parteien von der Saalnutzung auszuschließen. Ausweislich eines Auszugs aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats H.. vom 21. März 2011 war Grund für die in dieser Gemeinderatssitzung einstimmig beschlossenen Änderung der Benutzungsordnung die gesteigerte Nachfrage nach der Nutzung des Bürgersaals infolge Schließung der Gaststätte J… in H.. zum Jahresende 2010. Die Bürgerhalle sollte deshalb einer „besseren Nutzung“ durch Privatpersonen zugeführt werden. Lediglich zu Sitzungen der dem Orts- und Verbandsgemeinderat angehörenden Fraktionen sowie Veranstaltungen, die überparteilichen Charakter haben, wie z.B. Podiumsveranstaltungen mit Teilnehmern mehrerer Parteien, soll die Bürgerhalle zukünftig noch parteipolitisch genutzt werden dürfen.
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Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Regelung nicht. Denn es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, dass Gemeinden verpflichtet sind, Räume für Parteiveranstaltungen bereitzuhalten. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihre gemeindlichen Einrichtungen durch entsprechende Widmung politischen Parteien zugänglich zu machen, denn die Bereitstellung solcher Räume ist keine Pflichtaufgabe der Gemeinden (ausführlich hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2001 - 3 BS 10/01 -, NVwZ 2002, S. 615). Auch aus § 5 PartG lässt sich eine entsprechende Verpflichtung einer Gemeinde nicht herleiten. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG setzt vielmehr voraus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt, also auch eine Gemeinde - sei es freiwillig, sei es kraft Selbstbindung - Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung schreibt nur vor, dass nach Erfüllung dieser Voraussetzung die Parteien gleich zu behandeln sind, dass und wie der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann und dass während eines Wahlkampfes hieran nicht beteiligte Parteien übergangen werden können. § 5 PartG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (so BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969, a.a.O.).
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Ist somit die Regelung zur Nutzung der Bürgerhalle H.. durch politische Parteien rechtlich nicht zu beanstanden, beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Überlassung des großen Saals der H... Bürgerhalle nach der „Benutzungsordnung für die Bürgerhalle H..“ in der Fassung vom 21. März 2011, die im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wallhalben vom 25. März 2011 (Nr. 12) bekanntgemacht wurde. Danach hat der Antragsteller als politische Partei keinen Anspruch auf Überlassung der begehrten gemeindlichen Räumlichkeit.
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Denn der hier maßgebliche Antrag auf Zulassung zu der Bürgerhalle H.. „für eine Musikveranstaltung“ wurde am 7. April 2011 gestellt und damit nach Änderung der einschlägigen Benutzungsordnung. Zwar beantragte der Antragsteller bereits am 7. März 2011 die Überlassung des großen Saals der H... Bürgerhalle für den 25. März 2011 oder einen der folgenden Samstage. Eine Anfrage nach sämtlichen freien, also noch nicht vergebenen Terminen zur Hallennutzung in der Zukunft, auch wenn sie auf ein bestimmtes Jahr bezogen ist, stellt keinen bestimmten Antrag, sondern eine schlichtes Auskunftsersuchen dar. Zu einem wirksamen Antrag auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung gehört aber nicht nur die Angabe des Veranstalters, sondern auch des konkreten Zeitpunkts und Zwecks der geplanten Veranstaltung. Diese Angaben sind erforderlich zur rechtlichen Prüfung, ob einem Antrag auf Zulassung zu gemeindlichen Räumlichkeiten stattzugeben ist. Denn es kann z.B. für einen bestimmten Tag durchaus eine Konkurrenzsituation mehrerer Antragsteller vorliegen, die eine Auswahl unter diesen notwendig machen kann. Der Angabe des Nutzungszwecks mit Antragstellung bedarf es schließlich im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der Benutzungsordnung, wonach der Überlassungsvertrag nichtig ist, wenn bei der Beantragung der Nutzung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein falscher Zweck oder ein falscher Veranstalter angegeben wurde, und der Gemeinde das Recht eingeräumt wird, die Bürgerhalle und das Gelände sofort räumen zu lassen. Damit ist der im jeweiligen Antrag anzugebende Zweck der Veranstaltung maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Antrag erledigt hat oder nicht, d.h. ein neuer Antrag vorliegt. Hier verhält es sich folgendermaßen:
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Laut Antragsschreiben vom 7. März 2011 sollte am 25. März 2011 oder einem späteren Termin eine Rednerveranstaltung mit Udo Voigt unter dem Motto „NPD in den Landtag“ durchgeführt werden. Mit der Landtagswahl am 27. März 2011 in Rheinland-Pfalz hatte sich eine politische Veranstaltung mit der Zielrichtung „NPD in den Landtag“ erledigt. Folgerichtig wurde in der Antragsschrift vom 7. April 2011 auch nicht mehr die Überlassung des Bürgersaals für eine Veranstaltung mit diesem Wahlspruch begehrt, sondern für eine „Musikveranstaltung“. Bei dieser soll es sich aber laut dem bei Gericht gestellten Eilantrag vom 6. Oktober 2011 um eine politische Informationsveranstaltung zu aktuellen Themen mit musikalischer Untermalung handeln. Diese geplante Veranstaltung verfolgt damit einen anderen Zweck als die ursprünglich für den 25. März 2011 vorgesehen gewesene Wahlveranstaltung im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27. März 2011. Wenn daher auch der Antragsteller in jedem Fall eine politische Veranstaltung geplant hatte und noch immer plant, so ist doch sowohl der Anlass als auch die Thematik und die Zielrichtung jeweils unterschiedlich. Bei dem am 7. April 2011 gestellten Antrag handelt es sich folglich um einen neuen Antrag, für den die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 maßgeblich ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der geltenden Benutzungsordnung schließt aber die Überlassung der Räume der Bürgerhalle H.. an politische Parteien, freie Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehende Organisationen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, so dass der entsprechende Zulassungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. Denn auch die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Benutzungsordnung liegt unstreitig nicht vor.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Regelstreitwert nicht zu kürzen.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- 1 BvR 1790/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 1746/88 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 GemO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 BS 10/01 1x (nicht zugeordnet)
- PartG § 5 Gleichbehandlung 3x
- § 14 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 4 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 69/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)