Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 31/14.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1953 geborene Kläger begehrt die Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen D und DE für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen und Anhänger über 750 kg.
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Die Fahrerlaubnis wurde ihm im Jahr 2009 befristet bis zum 24. Juli 2013 erteilt. Am 29. Mai 2013 beantragte er die Verlängerung und legte ärztliche Atteste gemäß Anlagen 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor. Aus dem ebenfalls eingeholten Führungszeugnis ergab sich, dass der Kläger wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Februar 2012 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Im Strafbefehl wird ausgeführt, der Kläger habe insgesamt mindestens 214 Bilddateien sowie mindestens 55 Videodateien mit Darstellungen von Kindern ersichtlich unter 14 Jahren unter Hervorhebung ihrer Geschlechtsteile in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise bei der von den Herstellern der Bilder bzw. Videos veranlassten Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst bzw. an Erwachsenen einschließlich der Ausübung von Geschlechtsverkehr, u.a. auch Oralverkehr, in Besitz gehabt.
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Unter dem 21. Juni 2013 forderte die Beklagte den Kläger gestützt auf §§ 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV, 24 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf mit der Fragestellung, ob er die besondere Verantwortung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D und DE besitze. Auf die Folgen einer Nichtvorlage des Gutachtens wurde er hingewiesen. Der Kläger wandte ein, dass ihm keine Übergriffe zur Last gelegt worden seien, sondern lediglich der Besitz kinderpornographischer Schriften. Hieraus könnten keine Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit hergeleitet werden.
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Mit Bescheid vom 10. September 2013 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Fahrerlaubnis ab, weil der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf das gegen den Kläger verhängte, vergleichsweise hohe Strafmaß, weshalb nach ihrer Auffassung ein erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze vorliege. Zwar bestehe kein Bezug zum Straßenverkehr und es habe auch kein Übergriff des Klägers auf Personen stattgefunden. Die Vorschriften zum Schutz sexueller Selbstbestimmung seien aber von hoher Bedeutung im Bereich der Personenbeförderung, in dem ein Obhutsverhältnis zwischen Beförderer und Befördertem und die Gelegenheit zur Vereinzelung von Fahrgästen bestehe. Gerade Minderjährige seien hier in besonderem Maße schutzwürdig.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. Dezember 2013 zugestellt.
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Der Kläger hat am 13. Januar 2014 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Ihm seien keinerlei tätliche Übergriffe auf Kinder oder Jugendliche vorgeworfen worden. Er transportiere auch nicht ausschließlich Kinder und Jugendliche und habe nie Fahrten im Linienverkehr durchgeführt, er befördere vielmehr in erster Linie asiatische Reisegruppen durch Europa. Der strafrechtlichen Verurteilung liege eine einmalige Verfehlung zugrunde, in die er „hineingerutscht“ sei; er sei nicht pädophil. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig, der Jugendschutz werde bereits durch den Eintrag ins Führungszeugnis gewährleistet. Schon dadurch sei ihm der Arbeitsmarkt teilweise verschlossen. Die Ablehnung der Fahrerlaubnis stelle eine Doppelbestrafung dar.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013, zugegangen am 13. Dezember 2013, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß die Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen D und DE (Busführerschein), verbunden mit der Erlaubnis der Personenbeförderung, zu verlängern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen D und DE, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Verlängerung der gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 1b Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 23 Abs. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – stets befristet zu erteilenden Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG i.V.m. § 24 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu verlängern, wenn der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gehört zu den Voraussetzungen die Gewähr, dass der Fahrerlaubnisbewerber der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. An dieser Gewähr fehlt es bereits dann, wenn die ernsthafte Befürchtung gerechtfertigt ist, dass die besonderen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Personenbeförderung künftig missachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 26 m.w.N.); in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis nicht erteilt bzw. verlängert werden. Ernsthafte, die gesteigerte Eignungsanforderung ausschließende Befürchtungen können auch durch Strafverstöße nicht verkehrsrechtlicher Art begründet sein, insbesondere durch Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 Rdnr. 22 und § 48 Rdnr. 25 f.). Steht nicht schon fest, dass die Eignung zur Fahrgastbeförderung wegen solcher Umstände fehlt, gibt es aber diesbezüglich Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachtens anordnen und im Fall der nicht erfolgten Vorlage des Gutachtens die Verlängerung der Fahrerlaubnis ablehnen, § 11 Abs. 8 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte den Verlängerungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
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Auch nach Überzeugung des Gerichts liegen hier in Form der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften Tatsachen vor, die ernstliche Bedenken gegen das Vorliegen seiner besonderen Verantwortung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV begründen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausführlich und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die vom Kläger verwirklichte Straftat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beachtliche Eignungszweifel hervorruft, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und der Kläger selbst keine tätlichen Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen begangen hat. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO. Aus der sorgfältigen Abwägung der den Sachverhalt prägenden Einzelfallumstände folgt auch, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
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Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
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Wenig überzeugend ist für das Gericht der Einwand des Klägers, bei dem abgeurteilten Tatgeschehen habe es sich um eine einmalige Verfehlung seinerseits gehandelt. Das ist aufgrund des im Strafbefehl vom 15. Februar 2012 festgestellten Besitzes von mindestens 214 Bilddateien sowie mindestens 55 Videodateien nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig wirkt es sich zugunsten des Klägers aus, wenn er vorträgt, dass er sich gar nicht bewusst gewesen sei, welche Straftaten er begangen habe, und in das Geschehen nur „hineingerutscht“ sei.
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Die Beklagte hat bei der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung berücksichtigt, dass dem Kläger keine eigenhändigen tätlichen Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche vorgeworfen werden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass den von ihm verwirklichten strafbaren Handlungen massive Eingriffe Dritter in die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der in den Bild- und Videodateien dargestellten Kinder und Jugendlichen zugrunde gelegen haben, die der Kläger durch den Ankauf und den Besitz dieser Schriften billigend in Kauf genommen hat. Gerade die Schwere und Intensität der dargestellten Verletzungshandlungen, die sich aus dem Strafbefehl vom 15. Februar 2012 ergibt, lässt berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob die Sicherheit der vom Kläger beförderten und ihm anvertrauten minderjährigen Fahrgäste, die besonders schutzwürdig sind, stets mit der nötigen Zuverlässigkeit gewährleistet sein wird. Die Beklagte verweist hier zu Recht auf die in dem besonderen Obhutsverhältnis bestehende Möglichkeit der räumlichen Verbringung und Vereinzelung von Fahrgästen hin, die eine in jeder Hinsicht gesicherte, gesteigerte Charakterfestigkeit der Beförderungsperson erfordert. Das gilt nicht nur im Linien- oder Schulbusverkehr, sondern auch beim Transport von Reisegruppen, denen ohne weiteres Jugendliche und Kinder angehören können.
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Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich unter diesen Umständen nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits durch den Eintrag im Führungszeugnis des Klägers ausreichend gewährleistet wäre. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verkehrsrechtlich entsprechend auf erwachsene Fahrgäste zu beschränken und ihr stehen vor allem keine geeigneten Mittel zur Verfügung, die Einhaltung des jugendschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots durch mögliche Arbeitgeber zu überwachen und sicherzustellen. Die erforderliche Sicherheit kann vielmehr allein durch das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten gewährleistet werden, ohne dessen Vorlage die Verlängerung der Fahrerlaubnis folglich zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt wurde.
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Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Doppelbestrafung im Hinblick auf die Folgen des Strafbefehls für seine Berufsausübung. Die Fahrerlaubnisverordnung dient im Gegensatz zum Strafrecht der präventiven Gefahrenabwehr. Der Kläger hat die Möglichkeit, die von der Beklagten zu Recht gesehenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen und sodann die Fahrerlaubnis auch zur Berufsausübung nutzen.
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Da schließlich Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).
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Referenzen
- §§ 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV, 24 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 bis 19 FeV 13x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 1x
- § 24 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)