Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 658/15.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.163,50 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2015, mit der er den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum Ablauf des 30. September 2015 entlassen hat, bleibt ohne Erfolg.
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Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besonders zu begründen. Die Regelung hat den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts trotz des Widerspruchs des Betroffenen vor Augen zu führen. Die Begründung des Sofortvollzugs muss deshalb stets die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen und darf sich nicht in allgemeinen, nur formelhaften Wendungen erschöpfen. Das gilt in besonderem Maße bei statusverändernden Verwaltungsakten im Beamtenrecht, wie der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/15.OVG –). Sind diese formellen Voraussetzungen erfüllt, kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Gericht die Begründung der Behörde in der Sache im Einzelnen teilt. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Eilverfahren eine eigenständige Interessenabwägung zwischen den wiederstreitenden öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen.
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Der Antragsgegner hat hier in der besonderen Begründung des Sofortvollzugs die Persönlichkeitsmängel des Antragstellers, die Störung des Dienstbetriebs und den finanziellen Aspekt der Weiterzahlung von Dienstbezügen in Bezug genommen. Er hat damit hinreichend zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung für den Einzelfall des Antragstellers bewusst war und damit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
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In der Sache fällt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung wird bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Bei dieser Sachlage muss sein privates Interesse daran, vorläufig weiter im Polizeidienst zu verbleiben, im Ergebnis zurück treten.
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Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller befindet sich aufgrund der wirksamen und sofort vollziehbaren Rücknahme seiner Ernennung auf Lebenszeit vom 20. August 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit wieder im Status eines Beamten auf Probe. Die Rücknahme der Ernennung eines Beamten hat zur Folge, dass der Betreffende in den zuvor bestehenden beamtenrechtlichen Status zurückfällt. Das ist hier nach Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit der davor bestehende Status eines Probebeamten (vgl. Plog/Wiedow, BBG, BeamtStG § 12 Rdnr. 10). Mit Wirkung vom 20. August 2007 ist der Antragsteller mithin wieder Beamter auf Probe, unabhängig davon, dass die laufbahnrechtliche Probezeit am 25. April 2007 abgelaufen war. Diese Folge der von ihm zu verantwortenden arglistigen Täuschung des Dienstherrn bewirkt, dass sein Beamtenverhältnis rückwirkend dem Regime des § 23 BeamtStG unterfällt und seine Entlassung unter den dort normierten Voraussetzungen möglich ist.
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Der Antragsteller hat während des wieder in Kraft gesetzten Beamtenverhältnisses auf Probe Verfehlungen begangenen, die bei einem Lebenszeitbeamten zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Kammer teilt hierzu die im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter eingehender Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände dargelegte Auffassung des Antragsgegners, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen werden kann. Angesichts des Umstands, dass der Katalog der förmlichen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Gehaltskürzung lediglich den Verweis und die Geldbuße vorsieht - mit der letzteren wurde der Antragsteller bereits 2013 wegen übermäßiger privater Internetnutzung im Dienst belegt – erscheint die Kürzung der Dienstbezüge als mittelschwere Disziplinarmaßnahme für die im Disziplinarverfahren festgestellten, über Jahre wiederholten Verfehlungen des Antragstellers mit unmittelbarer Auswirkung auf den dienstlichen Bereich durch ein unangemessenes, stalking-ähnliches Verhalten gegenüber mehreren Kolleginnen auch aus Sicht der Kammer angemessen.
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Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller nicht mit einer konkreten Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wurde – wohl im Hinblick auf die verfügte Rücknahme der Lebenszeiternennung und Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis – ist unerheblich. § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG liegt ohnehin schon im Regelfall eine hypothetische Bewertung zugrunde, weil das Verhalten eines Probezeitbeamten hypothetisch an den Maßstäben eines Disziplinarverfahrens gegen einen Lebenszeitbeamten zu messen ist. Aufgrund des formell festgestellten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 23. Mai 2014 besteht auch eine ausreichende objektive Tatsachengrundlage für die Einschätzung des einschlägigen Disziplinarmaßes durch den Antragsgegner und das Gericht.
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Unschädlich ist es ferner, dass der Antragsteller erst durch die erfolgte Rücknahme seiner Lebenszeiternennung rückwirkend wieder in das Beamtenverhältnis auf Probe eingetreten ist, während er im Zeitpunkt der Verstöße gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht im Lebenszeitbeamtenverhältnis war. Aus diesem hätte er nur unter strengeren Voraussetzungen mittels einer Disziplinarklage des Antragsgegners entlassen werden können. Durch die rückwirkende Begründung des Probezeitstatus wegen einer arglistigen Täuschung seines Dienstherrn im Vorfeld der Lebenszeiternennung kann er aber nicht besser vor einer Entlassung geschützt sein als ein Beamter, der aufgrund dienstlicher Verfehlungen in der regulären Probezeit nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern entlassen wird. Dass mithin auf das rückwirkend wieder auflebende Probezeitbeamtenverhältnis dieselben Maßstäbe angelegt werden, wie bei einem Beamten, der sich vor der Ernennung auf Lebenszeit noch im Probebeamtenverhältnis befindet, ist die rechtliche Konsequenz der erfolgten Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
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Der Antragsgegner hat schließlich beachtet, dass ihm bei der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ein Ermessen zusteht und seine Ermessensentscheidung mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet.
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Erweist sich nach alledem die Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG als voraussichtlich rechtmäßig, kommt es für die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren zwar nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch der Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG erfüllt ist, was bei summarischer Prüfung indessen derzeit keinen Bedenken unterliegt. Denn der Antragsgegner geht im Rahmen seines Beurteilungsermessens mit überzeugenden Erwägungen davon aus, dass die charakterliche Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehlt, wenn sich schwerwiegende Verstöße gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht wie hier im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens zeigen. Auch insoweit muss sich der Antragsteller in Konsequenz der erfolgten Rücknahme seiner Lebenszeiternennung an den Maßstäben für eine Bewährung im Status eines Beamtenverhältnisses auf Probe messen lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (ein Viertel des Jahresgehaltes unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9, da vorliegend ein Beamtenverhältnis auf Probe im Streit steht).
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