Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 958/17.NW

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 19. Juli 2017 werden dahin geändert, dass der als Trinkwassergebühren festgesetzte Betrag (231,85 € zzgl. Mehrwertsteuer) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren.

2

Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 setzte der Beklagte für das Anwesen der Klägerin A-Weg in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses in Höhe von 72,- € und eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser in Höhe von 159,85 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer fest.

3

Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Trinkwassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasservorhaltung.

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Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017, der Klägerin zugestellt am 21. Juli 2017, zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 21. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

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In den Wassergebühren seien Kosten für die Optimierung und zur Vorhaltung der Löschwasserversorgung enthalten. Diese dürften nicht auf sie umgelegt werden, sondern seien von der Verbandsgemeinde ... als der Trägerin des Brandschutzes zu tragen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 19. Juli 2017 dahin zu ändern, dass der als Trinkwassergebühren festgesetzte Betrag (231,85 € zzgl. Mehrwertsteuer) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und erwidert:

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Ihm sei von den Mitgliedern des Zweckverbandes neben der Aufgabe der Trink- und Brauchwasserversorgung auch die Versorgung mit Wasser für öffentliche Zwecke übertragen worden, worunter auch die Vorhaltung der Löschwasserversorgung falle. Als Träger der Wasserversorgung sei er daher gemäß § 48 Landeswassergesetz - LWG - verpflichtet, eine ausreichende Löschwasservorhaltung im Versorgungsgebiet sicherzustellen. Daher umfasse § 48 LWG, der im Verhältnis zum Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG – als lex spezialis anzusehen sei, das leitungsgebundene Aufgabenspektrum der Löschwasserversorgung. Dem entspreche auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 LBKG, wonach das LBKG nicht gelte, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes aufgrund anderer Vorschriften gewährleistet seien. Die Verpflichtung in Rheinland-Pfalz, die Löschwasserversorgung zusammen mit der Trinkwasserversorgung vorzuhalten, sei im Vergleich zu anderen Bundesländern insoweit unterschiedlich gefasst, als dort die Pflicht zur Löschwasserversorgung regelmäßig nicht in den Wassergesetzen geregelt sei, sondern im Brandschutz- bzw. Feuerwehrrecht seine Grundlage finde. Der Aufgabe der Wasserversorgung immanent sei daher auch die leitungsgebundene Löschwasserversorgung. Diese sei als Annex der Trinkwasserversorgung zu betrachten, d. h. sie reiche so weit, wie sie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung nicht beeinträchtige. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass nur die nicht leitungsgebundene Löschwasservorhaltung beim Träger des Brandschutzes verbleibe. Gleiches gelte, soweit durch eine leitungsgebundene Löschwasservorhaltung die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre; in allen anderen Fällen jedoch sei die leitungsgebundene Löschwasserversorgung Bestandteil der leitungsgebundenen Wasserversorgung. Nach rheinland-pfälzischem LWG und Kommunalabgabengesetz - KAG - seien damit Zuständigkeit und Kostentragung im Verhältnis der Wasserversorgung und der leitungsgebundenen Löschwasservorhaltung zwingend deckungsgleich. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen das Wasserwerk gemäß Satzung auch die Aufgabe der leitungsgebundenen Löschwasserversorgung habe und somit die Kosten grundsätzlich in die Wasserentgelte einkalkulieren dürfe. Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienten, seien nämlich nach § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG als eine Einrichtung zu behandeln. Soweit gemäß § 7 Abs. 2 KAG für die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entstehe, sei der Aufgabenträger in die Lage gesetzt, Beiträge und Gebühren zu erheben. Damit sei der Wasserversorgungspflichtige in die Lage gesetzt, im Rahmen der leitungsgebundenen Wasserversorgung auch die Vorhaltung der Löschwasserversorgung sicherzustellen und zu finanzieren. Im Übrigen seien die Investitionskosten für die Löschwasserversorgung im Wesentlichen schon über einmalige Beiträge finanziert worden, weshalb die für die Löschwasservorhaltung entfallenden Kosten im Gebührenbereich gemäß § 8 Abs. 4 KAG wegen ihrer Unerheblichkeit entgeltsfähig zu vernachlässigen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch begründet. Der Bescheid vom 13. Februar 2017 ist nämlich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei den Wassergebühren Kosten für die Löschwasservorhaltung eingestellt hat (1.). Da die Ermittlung des festzusetzenden Betrags erheblichen Aufwand erfordert und dem Beklagten dabei zudem ein Einschätzungsermessen zukommt, waren der angefochtene Bescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dahin zu ändern, dass der Betrag (231,85 € zzgl. Mehrwertsteuer) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird (2.).

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1. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren ist rechtswidrig, weil es sich dabei um nicht unerhebliche Kosten handelt, die den Gebührenschuldnern nicht zugutekommen, und die deshalb gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz bleiben müssen.

15

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben, wobei dies nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG eine entsprechende Regelung durch Satzung voraussetzt. Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung steht diese Befugnis regelmäßig den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zu, denn diesen kommunalen Körperschaften obliegt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG - die öffentliche Wasserversorgung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Im vorliegenden Fall wurde aber im Jahr 2008 auf der Grundlage der §§ 2 bis 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KomZG – der beklagte Zweckverband als Eigenbetrieb errichtet mit dem Zweck, im Gebiet des Einrichtungsträgers und damit auch im Bereich der Ortsgemeinde Wallhalben die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Beklagten vom 1. Januar 2008 und § 1 Abs. 2 der Satzung für den Zweckverband Wasserversorgung „Sickingerhöhe-Wallhalbtal“ vom 28. April 2008). Dementsprechend hat der seither für die öffentliche Wasserversorgung in seinem Versorgungsgebiet zuständige Beklagte auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 KAG in den §§ 11 und 12 seiner Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 28. April 2008 - ESW - geregelt, dass er zur Abgeltung der nicht durch Beiträge finanzierten investitionsabhängigen Kosten sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses sowie eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhebt. Dieser Gebührenpflicht unterliegen nach § 13 ESW alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Die Grundgebühr wird dabei gemäß § 14 ESW nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab, nämlich nach der Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr berechnet sich hingegen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 ESW nach der tatsächlichen Inanspruchnahme, d.h. nach dem über einen geeichten Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die den Benutzungsgebühren zugrundeliegenden Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Dabei müssen Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG außer Ansatz bleiben, soweit sie erheblich sind.

16

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen hat der Beklagte bei den mit Bescheid vom 13. Februar 2017 festgesetzten Wassergebühren zu Unrecht auch Kosten für die Vorhaltung der Löschwasserversorgung in Ansatz gebracht. Diese Kosten kommen nämlich nicht den Gebührenschuldnern zugute (1.1.) und sind auch erheblich (1.2.).

17

1.1. Gemäß §§ 12 Abs. 1 und 13 ESW wird die mit Bescheid vom 13. Februar 2017 festgesetzte Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses (für Trink- und Brauchwasser) und die Leistungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser auf dem Grundstück A-Weg in Wallhalben erhoben, wobei die Klägerin als Grundstückseigentümerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ESW Schuldnerin dieser Gebühren ist. Der Klägerin kommen die darin einbezogenen Kosten der Löschwasserversorgung daher schon deshalb nicht zugute, weil diese Gebühren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 ESW nur die Vorhaltung eines Trink- bzw. Brauchwasseranschlusses sowie den Bezug von Trink- und Brauchwasser zum Gegenstand haben. Die Löschwasservorhaltung wird hingegen von diesem Gebührentatbestand überhaupt nicht umfasst.

18

Darüber hinaus bestehen aber bei der Kammer durchgreifende grundsätzliche Bedenken daran, Kosten, die für die Vorhaltung von Löschwasser anfallen, in Form von Beiträgen oder Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz umzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 12682/90.OVG -). Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist nämlich im Gegensatz zur Löschwasservorhaltung grundstücksbezogen und unterscheidet sich daher ganz wesentlich von der Sicherstellung der Löschwasserversorgung (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 K 907/13.NW -). Die Einrichtungen zur Trink- und Brauchwasserversorgung werden für bestimmte Grundstücke vorgehalten, denen nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung ein entsprechendes Anschluss- und Benutzungsrecht vermittelt wird. Im Gegensatz dazu dient die Löschwasserversorgung regelmäßig nicht bestimmten Grundstücken oder einzelnen Grundstückseigentümern, sondern wird für die "Allgemeinheit" vorgehalten, um Brandgefahren zu begegnen. So ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG - und § 67 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung - GemO - grundsätzlich Aufgabe der Verbandsgemeinde, neben der Aufstellung der Feuerwehr die für einen wirksamen Brandschutz in ihrem Gebiet erforderlichen Anlagen und Einrichtungen herzustellen und vorzuhalten, wobei diese Pflicht auch die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung umfasst. Dies bedeutet, dass bei einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage in den Fällen, in denen die Anlage nicht nur der Wasserversorgung der einzelnen Grundstücke, sondern zugleich auch der Sicherstellung des Löschwasserbedarfs dient, die Kosten dieser Anlage nicht nur den Beitrags- und Gebührenschuldnern, sondern auch der durch die Gemeinde repräsentierten Allgemeinheit zugutekommen. Dieser Wert ist daher bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes grundsätzlich abzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, - 12 A 95/82.OVG - DÖV 1983, 946).

19

So geht auch der Beklagte selbst zu Recht davon aus, dass er neben der grundstücksbezogenen Trinkwasserversorgung als weitere eigenständige Aufgabe Wasser für die Allgemeinheit bereitstellt. Denn sowohl in seiner Verbandsverordnung als auch in seiner Zweckverbandssatzung wird unterschieden zwischen der Trink- und Brauchwasserversorgung und der Wasserversorgung für öffentliche Zwecke. So benennt § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung als Aufgabe des Zweckverbandes nicht nur die Versorgung der Einwohner im Versorgungsgebiet mit Trink- und Brauchwasser (Nr. 3), sondern auch die Bereitstellung von Wasser für öffentliche Zwecke, wovon auch die Löschwasservorhaltung umfasst wird. Auch nach § 1 Abs. 2 der Zweckverbandsatzung ist Zweck des beklagten Verbandes sowohl die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser als auch die Versorgung mit Wasser für öffentliche Zwecke, mithin auch die Löschwasservorhaltung im Interesse der Allgemeinheit.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG keine andere rechtliche Beurteilung. Nach dieser Vorschrift, die sinngemäß erstmals mit dem LWG vom 4. März 1983 (vgl. § 46 Abs. 1 LWH a.F.) Eingang in die wasserrechtlichen Vorschriften fand, umfasst die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. Der Beklagte versteht diese Vorschrift in Bezug auf die leitungsgebundene Löschwasserversorgung als Sonderregelung, die insoweit gemäß § 1 Abs. 2 LBKG den Vorschriften des LBKG vorgehe mit der Folge, dass die leitungsgebundene Löschwasserversorgung als Annex der Trinkwasserversorgung zu betrachten sei. Deshalb dürften die Kosten dieser Löschwasservorhaltung in die Wasserentgelte einkalkulieren werden, weil Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienten, nach § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG als eine Einrichtung zu behandeln seien. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

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§ 48 Abs. 1 LWG hat ebenso wie § 46 Abs. 1 LWG a.F. die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung und die Reichweite dieser Pflichtaufgabe zum Gegenstand. Mit umfasst wird dabei auch die Vorhaltung von Löschwasser. Damit trägt § 48 Abs. 1 LWG ebenso wie ursprünglich § 46 Abs. 1 LWG a.F. dem Umstand Rechnung, dass die für die Wasserversorgung zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG auch mit dem örtlichen Brandschutz beauftragt sind und deshalb auch schon zuvor der örtliche leitungsgebundene Brandschutz regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sichergestellt wurde.

22

Die Eigenschaft des Brandschutzes und damit auch die Eigenschaft der Löschwasservorhaltung als Aufgabe im öffentlichen Interesse blieb hingegen durch die §§ 46 Abs. 1 LWG a.F. und 48 Abs. 1 LWG unberührt. Weder dem Wortlaut dieser Vorschriften noch ihrem Sinn und Zweck lässt sich entnehmen, dass der leitungsgebundene Brandschutz nicht mehr im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trinkwasserversorgung grundstücksbezogen im Sinne einer gebührenpflichtigen Leistung für die mit Trinkwasser versorgten Grundstücke erfolgen sollte. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 LWG a.F. ergeben sich insoweit keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Drucksache 9/2225, S. 77).

23

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus § 48 Abs. 4 Satz 3 LWG herleiten, wonach bei der Löschwasserversorgung ein finanzieller Ausgleich verlangt werden kann, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Aus dieser Regelung kann gerade nicht darauf geschlossen werden, dass die Löschwasserversorgung in der Regel nicht im öffentlichen Interesse, sondern grundstücksbezogen erfolgt. Vielmehr zeigt doch der Umstand, dass nur im Falle der Erforderlichkeit eines besonderen objektbezogenen Brandschutzes „über den Grundschutz hinaus“ bei der Löschwasserversorgung ein finanzieller Ausgleich verlangt werden kann, dass dieser Grundschutz nicht objektbezogen, sondern im Allgemeininteresse erfolgt.

24

Damit ist entgegen der Auffassung des Beklagten vorliegend auch § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG, wonach Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, als eine Einrichtung zu behandeln sind, nicht einschlägig, denn Trinkwasserversorgung und Löschwasservorhaltung stellen unterschiedliche Aufgaben dar.

25

1.2. Die Kosten für die Löschwasservorhaltung sind vorliegend auch erheblich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG. Dabei braucht der Behauptung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, die fraglichen Kosten beliefen sich auf 30 Prozent der Gesamtkosten, nicht weiter nachgegangen zu werden. Naheliegender sind wohl Kostenanteile von (mindestens) 5 Prozent (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.) bzw. 3 Prozent (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris), die aber auch schon über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG liegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10023/01.OVG - und Urteil vom 25. November 1999 - 12 A 12472/98.OVG - KStZ 2001, 90).

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2. Erweist sich nach alledem die Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung als rechtswidrig, so waren der angefochtene Bescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dahin zu ändern, dass der Betrag (231,85 € zzgl. Mehrwertsteuer) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird, da die Ermittlung des festzusetzenden Betrags erheblichen Aufwand erfordert und dem Beklagten dabei zudem ein Einschätzungsermessen zukommt.

27

Der Kostenanteil, der auf die Löschwasserversorgung entfällt, lässt sich nicht den Verwaltungsakten entnehmen. Die vom Beklagten vorgelegten Kostenaufstellungen, auf denen die Kalkulation der Gebührensätze beruht, lassen nämlich nicht erkennen, ob und inwieweit die jeweiligen Kosten der Trinkwasserversorgung oder der Löschwasservorhaltung zuzurechnen sind. Wie groß der Kostenanteil für die Löschwasserversorgung ist, lässt sich auch nicht allgemein beurteilen, sondern wird vielmehr maßgeblich von den örtlichen Verhältnissen beeinflusst. Soweit der jeweilige Anteil nicht konkret berechnet werden kann, ist er vom Einrichtungsträger zu schätzen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2014 – 5 A 1994/12 – LKRZ 2014, 342). Es muss daher der Entscheidung des Beklagten vorbehalten bleiben, den Kostenanteil festzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

31

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

32

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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