Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 1449/18.NW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750.-€ festgesetzt.

Gründe

1

Das nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Ersuchen der Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Duldung zur Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ab 1. April 2019 zu erteilen, mit welchem die Antragstellerin das Berufsziel der Altenpflegerin anstrebt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Antragstellerin, die nach der Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des Bundesamtsbescheids vom [...] seit dem 9. Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig ist, hat nicht der ihr obliegenden Last genügt, nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihr ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung oder einer Duldung aus anderen Gründen zusteht.

3

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Sinn und Zweck des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es, ausreisepflichtige Ausländer bis zum Abschluss der Berufsausbildung zu dulden, wenn sie sich in einem qualifizierten Berufsausbildungsverhältnis befinden, oder sie eine entsprechende Ausbildung in Kürze beginnen werden, weil sie bereits einen Ausbildungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen haben, der in das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe eingetragen oder – bei fehlendem Eintragungserfordernis – sonst als qualifizierte Berufsausbildung anzuerkennen ist. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 6 Abs.1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung – BeschV – vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. z.B. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 11 S 2516/16 –, juris). Die Ausbildung muss zudem darauf ausgerichtet sein, in einem geordneten Ausbildungsgang die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sowie die erforderlichen Berufserfahrungen zu vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17.OVG –, juris, Rnr. 8). Die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat dabei die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse mit entsprechenden Qualifikationen zum Ziel (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 10610/18.OVG – in: ESOVGRP Rnr. 16).

4

Die Antragstellerin strebt die berufliche Qualifikation zur Altenpflegerin an. Die Ausbildung zur Altenpflegekraft ist eine dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) vergleichbar geregelte qualifizierte Berufsausbildung, wenn sie den Vorgaben des Abschnitts 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – Altenpflegegesetz (– AltPflG – BGBl. I 2003, 1690 ff.) und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. insb. §§ 3-9 AltPflG). Für eine qualifizierte Berufsausbildung zur Altenpflegekraft ist danach eine mindestens dreijährige Ausbildung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG), die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Die praktische Ausbildung wird in anerkannten Ausbildungseinrichtungen vermittelt (§ 4 Abs. 3 AltPflG, § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (GVBl. 2004, 401 ff. – AltPflGAV – vom 22. Juli 2004). Der Unterricht wird an Pflegeschulen erteilt (§ 4 Abs. 2 AltPflG i.V.m. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes – AltPflGAV – (GVBl. 2004, 401)).

5

Hiervon ausgehend setzt der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wegen der beabsichtigten Berufsausbildung als Altenpflegekraft in Fällen, in welchen das Ausbildungsverhältnis noch nicht begonnen ist, voraus, dass der Ausbildungsbewerber vor der Veranlassung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nachweist, in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung den praktischen Teil der Ausbildung in Kürze antreten zu können, und er zudem belegt, über die Zusage einer anerkannten Pflegeschule zu verfügen, an dem Unterricht zur Ausbildung als Altenpfleger oder Altenpflegerin teilnehmen zu können. Denn den Pflegeschulen kommt für die Vermittlung der Berufsqualifikation eine zentrale Bedeutung zu. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AltPflG) und haben die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AltPflG). Sie tragen vorbehaltlich abdrängender Zuweisungen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung zur qualifizierten Pflegekraft (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AltPflG). Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen, wobei der praktische Anteil überwiegt. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Pflegeeinrichtungen sicherzustellen (§ 4 Absatz 3 AltPflG).

6

Die Antragstellerin hat nicht belegt und nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angestrebte Ausbildung den Erfordernissen, die an die qualifizierte Berufsausbildung zur Pflegekraft zu stellen sind, entspricht.

7

Mit der Vorlage des Ausbildungsvertrags vom [...], wonach sie ab dem 1. April 2019 bei der Fa. „...-GmbH“ die praktische Ausbildung zur Altenpflegerin aufnehmen will, hat die Antragstellerin allein glaubhaft gemacht, dass ihr die Möglichkeit offensteht, bei der genannten Pflegeinrichtung in eine praktische betriebliche Ausbildung mit dem Berufsziel der Altenpflegerin einzutreten. Hingegen fehlt es an der verbindlichen Zusage einer Aufnahme der Antragstellerin in eine Pflegeschule mit dem Ziel der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG). Denn die Altenpflegeschule „...“ hat in einer E-Mail vom [...] gegenüber der Ausländerbehörde klargestellt, der Antragstellerin im Rahmen eines Programms zur Ausbildung von Menschen mit Migrationshintergrund vorbehaltlich des noch ausstehenden Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse (A2) einen Schulplatz ab dem 1. April 2019 (zunächst nur) für eine 2-jährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin zugesagt zu haben (Blatt 351 der Behördenakte). Dies ist in Zusammenhang mit der Regelung in § 2 des Ausbildungsvertrags vom [...] zu sehen, wonach ein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung der vierjährigen Gesamtausbildung zur Altenpflegekraft nur besteht, wenn die „Abschlussprüfung“ nach zwei Jahren mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 bestanden wird (Bl. 55 ff, 56 der Gerichtsakte 2 L 1449/18.NW). Mithin ist Gegenstand des Ausbildungsvertrags zunächst der Erwerb einer zweijährigen beruflichen Vorqualifikation der Antragstellerin als Altenpflegehelferin, die mit einer Abschlussprüfung endet, und die erst hiernach in eine (gegebenenfalls nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG auf zwei weitere Jahre verkürzte) berufsqualifizierende Ausbildung zur Altenpflegerin münden kann. Für die Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegehelferin ist ihr aber eine Ausbildungsduldung nicht zu erteilen. Denn die Ausbildung zur Altenpflegehelferin ist keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV, weil die Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 der Fachschulverordnung – Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. 2004, 41 ff. – AltenPflV –) in der Regel auf ein Jahr beschränkt ist. Die Tätigkeit als Altenpflegehelfer oder -helferin stellt einen selbständigen, in der der Fachschulverordnung – Altenpflegehilfe geregelten Beruf dar. Sie kann nicht nur als bloße Einstiegsqualifizierung für das Berufsziel der Altenpflegekraft begriffen werden. Für sie kann im Rahmen der auf das konkrete Berufsbild bezogenen Betrachtungsweise des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungserlaubnis § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV auch dann nicht erteilt werden, wenn im Rahmen des hier vertraglich vereinbarten Blockmodells eine längere (hier: zweijährige) Ausbildungsdauer vereinbart ist mit der Folge, dass sich die Ausbildungszeit einer anschließenden berufsqualifizierenden Ausbildung zur Pflegekraft hierdurch möglicherweise verkürzt (so VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 11 S 2516/16 –, juris; s. für Rheinland-Pfalz siehe auch das Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 24. September 2018 – Az. 1932/WO/1/18(24) – an die Ausländerbehörden).

8

Die weitere Frage, ob der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach Ermessen erteilt werden könnte, stellt sich hier nicht. Es fehlt bereits an dem Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse des Niveaus A2, die die Pflegeschule selbst für eine Aufnahme der Antragstellerin zur Altenpflegehelferin notwendig – und der beruflichen Tätigkeit entsprechend in nachvollziehbarere Weise – voraussetzt. Zudem käme die Erteilung einer Ermessensduldung für eine Helferausbildung als Einstiegsqualifizierung nur in Betracht, wenn sich sicher absehen ließe, dass im Anschluss an die Helferausbildung eine qualifizierte Berufsausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Vertrag vom 31. Oktober 2018 macht die weitere Ausbildung der Antragstellerin von dem Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts bei der Abschlussprüfung zur Altenpflegehelferin abhängig. Dabei ist es völlig ungewiss ist, ob die Antragstellerin dieses Ausbildungsziel erreichen wird.

9

Weitere Duldungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

10

Soweit die Antragstellerin in dem (hier hinzuverbundenen) Verfahren 2 L 1430/18.NW am 30. Oktober 2018 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Ausbildungsduldung anzuordnen, hat sich dieses Verfahren mit dem Ergehen des Beschlusses im Verfahren 2 L 1449/18.NW erledigt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die dem Bescheid vom 23. Oktober 2018 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend war, weil gegen die Versagung der Duldung ein Widerspruch nicht statthaft ist, nachdem die Duldung eine Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand hat (§ 83 Abs.1 AufenthG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5., Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.) auf 3.750,00 € festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen