Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 449/20.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage.

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Im Jahr 1975 stellte die Beklagte die K...-straße, die in ihrer Gemarkung von der B...-straße abzweigt und von dort Richtung Westen führt, bis auf Höhe der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … erstmals her. Dort endete die Bebauung und an die K...-straße schloss sich damals ein geschotterter Feldweg an.

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Der Bebauungsplan „W… und L… G…“ weist den Bereich westlich der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … nunmehr als allgemeines Wohngebiet bzw. als Mischgebiet aus und sieht zur Erschließung die Verlängerung der K...-straße vor. Diese Verlängerung führt ab den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … zunächst ca. 140 m Richtung Westen durch das allgemeine Wohngebiet und dann ca. 110 m nach Süden, wo sie im Mischgebiet mit einem Wendehammer endet.

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Im Bereich des Mischgebiets erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 31. Januar 2000 von der Beklagten das 3.333 m² große Grundstück Flurstück-Nr. …, das er dann in sechs Grundstücke, davon fünf Baugrundstücke, teilte (Flurstück-Nrn. … bis …). Dabei grenzen die Baugrundstücke Flurstück-Nrn. … (K...-straße), … (K...- straße) und … (K...-straße) nicht an die öffentliche Verkehrsfläche an. Vielmehr dient ihnen als öffentlich-rechtlich durch Baulast gesicherte Zufahrt das ca. 315 m² große Grundstück Flurstück-Nr. … .

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Die Beklagte begann im Jahr 2015 mit der Herstellung der Verlängerung der K...- straße und beschloss am 20. Juli 2016, dafür 80 % der voraussichtlichen Kosten als Vorausleistungen zu erheben. Dementsprechend setzte sie mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2017 gegenüber dem Kläger für dessen Grundstück Flurstück-Nr. … (K...-straße) Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für das fragliche Teilstück der K...-straße in Höhe von 16.266,93 € fest.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. April 2017 fristgerecht Widerspruch ein, den er schriftlich nicht begründete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserlautern machte er dann zur Begründung geltend, dass er durch die Herstellung der P...-straße auf eigene Kosten und die Teilung des Grundstücks über Gebühr mehrfach belastet sei. Er habe die anderen Grundstücke inklusive der Anliegerkosten verkauft. Deshalb würden die Käufer von ihm die Erstattung der Erschließungskosten fordern.

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Nach Durchführung eines Ortstermins wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020, dem Kläger zugestellt am 27. April 2020, zurück. Der Kläger hat daraufhin am 27. Mai 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt:

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Strittig sei, ob und in welchem Umfang er zu den Erschließungskosten der K...- straße heranzuziehen sei, nachdem er selbst eine private Straße zur Erschließung seiner Grundstücke angelegt habe. Insoweit stritten sich die Parteien um die Frage, inwieweit seine Grundstücke tatsächlich durch die K...-straße erschlossen seien. Im Grundsatz sei man sich einig, dass die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Anlage, die zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an sie grenzenden Grundstücke geeignet sei, die maßgebliche Erschließungsanlage sei. Seine ca. 30 m lange P...-straße stelle eine solche selbständige Erschließungsanlage dar. Sie sei nämlich die natürliche Fortsetzung der öffentlichen Erschließungsstraße. Das Erscheinungsbild sei einheitlich. Aus den örtlichen Verhältnissen folge daher keinerlei Zäsur, man merke quasi nicht, ob man sich noch auf der öffentlichen K...-straße oder der privaten Erschließungsstraße befinde. Außerdem sei es den Benutzern der K...-straße möglich, seine private Erschließungsanlage als "großen Wendehammer" zu benutzen. Er vertrete nicht die Ansicht, dass er sich an den Erschließungskosten der K...-straße überhaupt nicht beteiligen müsse. Zumindest müssten aber die von ihm für die P...- straße aufgewandten Kosten im Rahmen der Festsetzung des Erschließungsbeitrages berücksichtigt werden. Natürlich wäre es ihm ohne die K...-straße nicht möglich, zu seinem Grundstück zu gelangen. Umgekehrt wäre dies aber auch ohne die Anlegung der P...-straße nicht möglich. Bei den Anwesen K… … bis … handele es sich nicht um klassische Hinterliegergrundstücke, da seine private Straße die K...- straße lediglich bis zu diesen Grundstücken verlängere.

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Der Kläger beantragt,

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den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2017 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und erwidert im Wesentlichen:

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Die Verkehrsfläche auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … diene nicht der Verlängerung der K...-straße, sondern der privaten Erschließung der drei Hinterliegergrundstücke Flurstück-Nrn. …, … und …. Diese private Zuwegung sei keine eigenständige Straße, da ihre Länge nur 32,8 m betrage. Es gebe auch keine Vereinbarungen oder Verträge, in denen sie sich verpflichtet habe, sich an den Kosten für die private Verkehrsfläche zu beteiligen. Da die Hinterliegergrundstücke ausschließlich über die K...-straße angefahren werden könnten, würde deren Nichtveranlagung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Grundstücken im Abrechnungsgebiet darstellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet, denn der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Bescheid vom 24. März 2017, mit dem die Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen Grundstück Flurstück-Nr. … (K...-straße) Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 21.026,81 € für die erstmalige Herstellung des neuen Teilstücks der K...-straße ab den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 127ff. Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 19. Dezember 2011 (Erschließungsbeitragsatzung – EBS –).

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Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen sind vorliegend gegeben.

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Bei der Baumaßnahme, die dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid zugrunde liegt, handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127ff. BauGB. Zwar wird durch diese Baumaßnahme lediglich die bereits seit vielen Jahren bestehende K...-straße verlängert. Gleichwohl ist diese Verlängerung eine selbständige Anbaustraße, für die die Klägerin zur Deckung des Aufwandes einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümern der dadurch erschlossenen Grundstücke erheben kann. Während nämlich die übrige K...-straße bereits im Jahr 1975 als Anbaustraße erstmals hergestellt wurde, war im nunmehr abgerechneten Bereich vor der jetzigen Maßnahme nur ein geschotterter Wirtschaftsweg und damit keine endgültig hergestellte Erschließungsanlage im Sinne von § 8 EBS vorhanden. Dieser Teil wurde mithin zeitlich deutlich später als der Rest der K...- straße auf der Grundlage einer selbständigen Straßenplanung errichtet und ist deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 80/88 –, NVwZ 1991, 77; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25. Januar 2016 – 4 K 632/15.NW).

20

Für diese neue Verkehrsanlage konnte die Beklagte gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf der Grundlage des Beschlusses ihres Gemeinderates vom 20. Juni 2016 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 80 % des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen, weil mit der Herstellung der Verlängerung der K...-straße bereits begonnen wurde, aber die Beitragspflicht für die Herstellung dieser Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 2 BauGB noch nicht entstanden war.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers gehört sein Grundstück Flurstück-Nr. … (K...- straße) auch gemäß §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB zu den (in vollem Umfang) beitragspflichtigen Grundstücken, denn es wird durch die neue Verkehrsanlage und nicht durch die über das Grundstück Flurstück-Nr. … verlaufende private Zuwegung im Sinne der oben genannten Vorschriften erschlossen.

22

Der beitragsrelevante Erschließungsvorteil ergibt sich aus dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern besteht darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln. Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf. Grenzt ein Grundstück - wie vorliegend das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. … - nicht an die Erschließungsanlage an, besteht ein beitragsrelevanter Erschließungsvorteil, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Verkehrsanlage verbunden ist. Dies ist hier der Fall, weil die Zuwegung zum Grundstück Flurstück-Nr. … durch die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zulasten des Anliegergrundstücks Flurstück-Nr. … öffentlich-rechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 9 B 51/18 -, juris).

23

Daher unterliegt das Grundstück Flurstück-Nr. … im Hinblick auf den neuen Teil der K...-straße der Beitragspflicht, weil es durch diese Anbaustraße und nicht durch das private Wegegrundstück Flurstück-Nr. … erschlossen wird.

24

Ob eine zum Anbau bestimmte befahrbare P...-straße eine eigenständige Erschließungsanlage oder nur ein Anhängsel der zu ihr führenden öffentlichen Erschließungsstraße bildet, bestimmt sich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck. Besondere Bedeutung kommt dabei der Ausdehnung der P...-straße, ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie dem Maß ihrer Abhängigkeit von der öffentlichen Straße, in die sie einmündet, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 28/81 -und BayVGH, Urteil vom 25. September 2001 – 6 B 96.2911 -, juris). Dabei ist im Falle eines Stichwegs bis zu einer Länge von 100 m regelmäßig von dessen Unselbständigkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1984 – 8 C 77.83 – juris).

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Nach diesen Kriterien ist die private Zuwegung zu den Grundstücken Flurstück-Nrn. …, … und … über das Grundstück Flurstück-Nr. … zweifelsfrei als unselbständig anzusehen. Es handelt sich um einen Stichweg ohne Verbindungsfunktion, der ausschließlich auf die K...-straße angewiesen ist, die er zu den Hinterliegergrundstücken hin fortsetzt. Mit einer Länge von ca. 33 m bleibt er weit hinter dem vom BVerwG angesetzten Orientierungswert zurück. Dieser Länge angemessen ist die Zahl von drei zu erschließenden Grundstücken. Auf Grund all dieser Gegebenheiten erweckt diese private Zuwegung bei einem unbefangenen Betrachter nicht den Eindruck einer eigenständigen Erschließungsanlage, sondern – wovon letztlich auch der Kläger ausgeht – den eines Anhängsels an die K...-straße. Daher wird das Grundstück des Klägers Flurstück-Nrn. … von der nächsten erreichbaren Anbaustraße, also von der K...-straße erschlossen.

26

Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der angeforderten Vorausleistungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist insoweit rechtlich unbeachtlich, dass dem Kläger für die Herstellung der privaten Zuwegung über das Grundstück Flurstück-Nr. … nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist. Diese unselbständige Erschließung der drei Hinterliegergrundstücke ist nämlich eine Angelegenheit der Eigentümer dieser Grundstücke und nicht der Beklagten bzw. der Eigentümer der anderen, von der K...-straße erschlossenen Grundstücke. Daran vermag auch die Vertragsgestaltung beim Verkauf der beiden anderen Grundstücke durch den Kläger an Dritte nichts zu ändern.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.266,93 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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