Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 184/24.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,00 € festgesetzt.
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Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorläufig zu verpflichten, bei der Antragstellerin keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, ist zulässig, aber nicht begründet und hat daher keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hierzu müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.
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Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Soweit die Antragstellerin ihren Antrag darauf stützt, dass sie zur Unterstützung ihrer an einer schweren aplastischen Anämie erkrankten Schwester im Bundesgebiet verbleiben müsse, kann sie diesen Grund nicht mit Erfolg bei der Antragsgegnerin gelten machen. Zwar ist die Stadt Kaiserslautern weiterhin Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der erlassenen Abschiebungsandrohung. Sie kann jedoch hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der hier in Rede stehenden Abschiebungshindernisse nicht entscheiden. Über diese Frage hat das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 14. Dezember 2023 (Gesch.-Z. -422) bereits abschließend entschieden. Auch hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 11. Januar 2024 (Az. 6 L 4820/23.TR) diese Entscheidung bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Diese rechtskräftige Entscheidung ist für die Antragsgegnerin bindend.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgerichts Trier hatten bei Erlass bzw. der Überprüfung der Rückkehrentscheidung – hier: der Abschiebungsandrohung – im Rahmen des Asylverfahren innerstaatliche Abschiebungsverbote zu prüfen, soweit diese auf den familiären Bindungen oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen. Aus Art. 5 RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen sowie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. Daher ist nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Rückkehrentscheidung, mithin bei Erlass einer Abschiebungsandrohung, das Familienleben zu berücksichtigen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 25, 27).
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Mit der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – vollzogenen Änderung, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn u.a. der Abschiebung weder das
Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, wird lediglich die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung gegen die Antragstellerin bekannte Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen (vgl. dazu BR-Drucks. 563/23, Seite 20).
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Sollte sich aufgrund der Bescheinigung der PfalzOnko – Schwerpunktpraxis für Hämatologie und Onkologie – an der familiären Situation dergestalt etwas geändert haben, dass die Abschiebungsandrohung nicht mehr rechtmäßig wäre, was das Gericht hier nicht zu prüfen hat, müsste die Antragstellerin dies beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen geltend machen. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 01.01.2023, AsylG § 34 Rn. 5, 9). Nach dessen Bestandskraft kann nur im Rahmen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – die Änderung der Abschiebungsandrohung erreicht werden. Zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch über ausländerrechtliche Maßnahmen, mithin gerade auch über die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kommt dabei, soweit es für die Entscheidung zuständig ist, ein Entscheidungsmonopol zu (vgl. dazu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AsylG § 5 Rn. 4, 6). Da der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Abschiebungshindernisse – wie bereits zuvor dargelegt – geändert wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch für die Prüfung der nach Erlass der Abschiebungsandrohung entstandenen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder Kindeswohlbelangen erwachsen, begründet (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG etwa: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 2-4). Die Antragsgegnerin ist demgegenüber insoweit nicht zuständig und an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welche durch das Verwaltungsgericht Trier bestätigt wurde, beim Vollzug der Abschiebungsandrohung gebunden.
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Sonstige Gründe, die über die Gründe, die Gegenstand der Prüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren, hinausgehen und einen Duldungsanspruch begründen könnten, über den die Antragsgegnerin zu entscheiden hätte, hat die Antragstellerin nicht geltend und auch nicht im Sinne der § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Der sich daraus ergebende Betrag i. H. v. 2.500,00 € war auf Grund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf ¾ zu begrenzen.
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Referenzen
- § 34 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- 5 RL 2008/11 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 6x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- 6 L 4820/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 und 60 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1060/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- LKRZ 2014, 169 1x (nicht zugeordnet)