Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 31/24
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.01.2024 verpflichtet, den Vornamen der Klägerin von J. in K. zu ändern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens von J. in K..
Die Klägerin wurde am L. 1987 in Kasachstan - seinerzeit Teil der UdSSR - geboren. Sie erhielt die Vornamen "M. N.". 1996 siedelte sie mit ihren Eltern nach Deutschland über. Infolge einer entsprechenden Erklärung ihrer Eltern nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) führte sie mit Wirkung vom O. 1996 (lediglich) den Vornamen J. und legte den zweiten Vornamen P. ab.
Am 13.02.2023 beantragte sie bei der Beklagten, den Vornamen J. (wieder) in K. zu ändern. Die deutschen Behörden hätten ihren Eltern seinerzeit die Namensänderung in einen deutschen Namen empfohlen, um ihre Akzeptanz in Deutschland zu erhöhen. Sie, die Klägerin, habe dabei kein Mitspracherecht gehabt, habe von Beginn an große Schwierigkeiten gehabt, sich mit dem Namen J. zu identifizieren und sei einem ständigen Identitätskonflikt ausgesetzt. Im Kreise ihrer Familie werde sie mit ihrem Geburtsnamen gerufen, in Schule, Beruf und von Behörden dagegen mit ihrem offiziellen Namen, also J.. Im Erwachsenenalter sei ihr vermehrt bewusst geworden, wie stark sie die Situation hinsichtlich ihrer psychischen Zufriedenheit belaste und wie sehr diese ihre Identitätsentwicklung geprägt habe und präge.
Mit Schreiben vom 21.11.2023 hörte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Mit Schreiben vom 27.11.2023 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Antrag dahingehend, der Name K. kennzeichne sie und ihre Persönlichkeit. Die Namensänderung hätten ihre Eltern seinerzeit aus Angst vor Ablehnung in Deutschland veranlasst. Inzwischen würden sie diese Entscheidung jedoch zutiefst bereuen. Dass sie sich auch lange nach dem Erreichen der Volljährigkeit zunächst nicht um eine (erneute) Änderung ihres Namens bemüht habe, liege darin begründet, dass ihr zunächst der Mut gefehlt habe, da ihr berichtet worden sei, eine Namensänderung sei unmöglich.
Mit Bescheid vom 15.01.2024, der Klägerin zugestellt am 20.01.2024, lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung führt der Bescheid aus, der für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) notwendige wichtige Grund liege nicht vor. Inwiefern der Vorname J. für die Klägerin eine seelische Belastung darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Ein psychologisches Gutachten liege nicht vor. Auch sei beachtlich, dass die Klägerin erst 17 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit den Versuch unternehme, ihren Namen ändern zu lassen.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.02.2024 Klage erhoben. Sie führt insbesondere aus, es liege in der Natur der Sache, dass psychische Beeinträchtigungen für Dritte als solche teilweise nicht zu erkennen seien, was am tatsächlichen Vorliegen der Belastung aber nichts ändere. Auch sei zu bedenken, dass sich entsprechende Belastungen über die Jahre verstärken könnten, weshalb das Argument, sie habe 17 Jahre seit Erreichen der Volljährigkeit keine ernsthaften Bemühungen zur Namensänderung unternommen, nicht stichhaltig sei. Ferner sei sie weder vorbestraft noch polizeilich in Erscheinung getreten; ebenso wenig sei sie der Vollstreckung aus gegen sie gerichteten Titeln oder gerichtlichen Verfahren allgemein ausgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie auf Befragung durch das Gericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Im beruflichen Kontext werde sie zwar inzwischen teilweise K. oder - von den Kindern in dem Kindergarten, in dem sie arbeite -Q. genannt. Trotzdem sei sie weiterhin mit dem Namen J. konfrontiert; sie sei etwa jedes Mal verärgert, wenn sie ihn auf ihrer Gehaltsabrechnung sehe. Dass ihre berufliche Situation sich dennoch als gut darstelle, sei allein ihrem Pflichtbewusstsein geschuldet. Vom Namen J. fühle sie sich wie gefangen. Auch stehe der Name K. für sie für einen Teil ihres verstorbenen Vaters. Das Bedürfnis nach der Namensänderung sei schon vorher vorhanden gewesen, aber nach dem Tod ihres Vaters besonders hervorgetreten. Aufgrund der Belastung habe sie 20 kg zugenommen. Ihr Personalausweis sei seit 2023 abgelaufen, aber einen neuen (mit ihrem offiziellen Namen) zu beantragen, habe sie aus psychischen Gründen nicht vermocht; dagegen habe sich alles in ihr gesträubt. Neue Kontakte aufzubauen, falle ihr auch im Privaten schwer, denn sie fühle sich jedes Mal in Rechtfertigungsnot zu erklären, dass der Name J. nicht ihr wahrer Name sei.
Sie verweist im Übrigen auf eine psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R. vom 27.10.2025. Darin heißt es, die Klägerin habe sich in der psychiatrischen Sprechstunde nach der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome durch die Hausärztin vorgestellt. Sie habe über eine anhaltende depressive Verstimmung, ein andauerndes Gefühl des Unwohlseins, innere Anspannung, Dysphorie und zunehmende Reizbarkeit insbesondere beim Auftritt in der Gesellschaft berichtet, die am ehesten im Zusammenhang mit innerer Abneigung bzw. fehlender Akzeptanz ihres derzeitigen Vornamens entstanden seien und ihre Selbstidentifizierung erheblich störten. Die Symptomatik habe sich insbesondere nach dem Tod ihres Vaters 2020 entwickelt, mit welchem sie sich emotional sehr verbunden gefühlt habe. Es sei ihr plötzlich bewusst geworden, dass sie durch ihre Namensänderung im Kindesalter ihre persönliche Identität verloren habe und daher mit dem geänderten Vornamen nicht weiterleben könne. Die Symptomatik habe in den letzten fünf Jahren zugenommen. Weiterhin habe sie berichtet, sich andauernd frustriert zu fühlen, zunehmend verschlossen und unterschwellig gereizt zu sein, wenn sie z.B. von ihren Arbeitskollegen genannt worden sei, sich zu schämen, sich bei der Interaktion mit fremden Personen als vorzustellen, daher ihre sozialen Aktivitäten bis zu ihrem familiären- und engen Freundeskreis reduziert zu haben. Sie lebe aktuell ein Doppelleben, weil sie einerseits auf der Arbeit, andererseits im Familien- und Freundeskreis S. genannt werde. Sie fühle sich minderwertig, psychisch entsetzt und niedergeschlagen, wenn sie in bestimmten Situationen immer wieder im Bekanntenkreis erklären müsse, dass sie nicht, sondern S. heiße. Sie rege sich auf, wenn sie genannt werde, reagiere oft gereizt und versuche immer wieder, ihren echten Vornamen zu verteidigen. Das habe zu gewissen Reibungen und Konflikten in ihrer näheren Umgebung geführt. Ihr Vorname sei ein wichtiger Teil ihrer Identität und Zugehörigkeit zu ihren kulturellen Wurzeln, die sie nicht verlieren wolle.
Die Stellungnahme führt weiter aus, aus psychiatrischer Sicht handele es sich bei der Klägerin um eine depressive Entwicklung infolge einer Identitätsstörung, die sich durch die beschriebene anhaltende depressive Symptomatik auszeichne und bei derzeitiger Ausprägung ein gesundheitliches sowie auch ein soziales Problem darstelle. Die Kausalität zwischen der Führung des Namens und seelischen Belastung sei gut erkennbar und glaubwürdig. Daher sei es aus medizinischen Gründen empfehlenswert, die gewünschte Änderung des Vornamens der Klägerin durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.01.2024 zu verpflichten, den Vornamen der Klägerin von J. in K. zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG obliege es der Klägerin, konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Name eine seelische Belastung begründe, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordere, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke. Bloße Unannehmlichkeiten reichten nicht; vielmehr müssten durch die Beibehaltung des bisherigen Namens so schwerwiegende Nachteile zu erwarten sein oder die Namensänderung müsse solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namens nicht zumutbar erscheine. Inwiefern sich die Führung des Namens J. für die Klägerin nachteilig auswirke bzw. die Änderung in K. erhebliche Vorteile verspreche, sei jedoch nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, sich nicht mit dem Namen J. identifizieren zu können, belege keine nachvollziehbare Kausalität zwischen Namensführung und seelischer Belastung.
Der Berichterstatter hat die die Sach- und Rechtslage am 30.09.2025 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts der Erörterung wird auf das Protokoll des Termins Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 ist die Klägerin ausführlich angehört worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2024, mit dem diese die Änderung des Vornamens der Klägerin von "" in "S." ablehnt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 6 C 6.94 -, juris, Rn. 49) einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens von "" in "S.".
A.
Dem Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres Vornamens steht zunächst nicht entgegen, dass ihre Eltern im Jahr 1996 eine Erklärung gemäß § 94 BVFG abgegeben haben. Nach § 94 Abs. 1 BVFG können Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt unter anderem Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (Nr. 1), und eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen, wobei sie, falls es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, neue Vornamen annehmen können (Nr. 3). Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden (§ 94 Abs. 2 BVFG).
Die Eltern der Klägerin haben auf dieser Grundlage für ihren Abkömmling, die zu diesem Zeitpunkt achtjährige Klägerin, eine Erklärung abgegeben, dass sie den Vornamen J. führe und zugleich den Namensbestandteil P. ablege.
Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - 31 Wx 72/06 -, juris Rn. 4 f.). Dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NamÄndG nicht aus (vgl. VG Stade, Urteil vom 26.09.2016 - 1 A 1398/15 -, juris Rn. 18; VG Gießen, Urteil vom 11.01.2021 - 4 K 3074/20.GI -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.; ebenso Urteil der Kammer vom 07.07.2025 - 7 A 237/23 - V.n.b.).
B.
In rechtlicher Hinsicht gilt für die Änderung des Vornamens nach dem NamÄndG sodann Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Änderung des Vornamens ist § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf der Familienname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NamÄndG finden §§ 1 bis 3 NamÄndG auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.
Hinsichtlich des anzulegenden Prüfungsmaßstabs hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) ausgeführt:
"Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12). In der Rechtsprechung des Eufach0000000005s ist geklärt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29; dasselbe, Beschl. v. 13.9.2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12; dasselbe, Urt. v. 24.4.1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5). Dabei ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris Orientierungssatz 1)."
(Nds. OVG, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 28)
Bei der Interessenabwägung ist für den - hier vorliegenden - Fall einer (begehrten) Änderung des Vornamens nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu berücksichtigen, dass
"das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten [ist] als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -
Beschluss vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 ->). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. [...] Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden [...]. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber kann verwaltungspraktischen Interessen an einer möglichst strikten Beibehaltung einmal gegebener Vornamen zur Vermeidung von Registeränderungen und von Mitteilungen an ebenfalls Personendaten registrierende Behörden grundsätzlich kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Vollzugsprobleme vermögen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im einschlägigen Recht materiell-rechtliche Ansprüche nicht zu berühren."
(BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26.02 -, juris Rn. 12-14)
Im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG sind auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) zu berücksichtigen. Zwar kommt ihnen keine Rechtsnormqualität zu, allerdings haben sie auch nach der Neufassung des NamÄndG im Jahr 2021 die Bedeutung eines Maßstabes, der bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes in Betracht gezogen werden muss (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 29, m.w.N.).
Aus Nr. 28 NamÄndVwV ergibt sich, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Nr. 30 Abs. 1 NamÄndVwV hebt den zwingenden Charakter des Namensrechts, die Funktion des Familiennamens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens hervor. Nach Absatz 2 kommt, da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, eine Namensänderung zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Absatz 4 regelt, dass der Antrag auf eine Namensänderung in der Regel abzulehnen ist, wenn der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis steht. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
Nach Nr. 62 NamÄndVwV sind die Nr. 28 und 30 NamÄndVwV im Hinblick auf die Änderung von Vornamen entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, wobei die Annahme einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung die konkrete Darlegung erfordert, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründet. Dies setzt einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. auch Nr. 29 NamÄndVwV). Ist dargelegt, dass sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung auswirkt, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht gewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, juris Rn. 5 f.; Nds. OVG, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 33, m.w.N.)
C.
Nach Maßgabe dessen kommt die Kammer auf Grundlage der gebotenen Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu dem Schluss, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, der die von der Klägerin begehrte Vornamensänderung rechtfertigt. Ihr Interesse, ihren derzeitigen Vornamen "" in "S." zu ändern, hat - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens etwas geringer zu bewerten ist als bei der Änderung des Familiennamens - Vorrang gegenüber den schutzwürdigen Belangen Dritter sowie den Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens.
I.
Soweit die Klägerin geltend macht, im Rahmen der durch ihre Eltern vorgenommenen Namensänderung im Jahr 1996 kein Mitspracherecht gehabt zu haben, hilft ihr dies zwar nicht weiter. Ihren derzeitigen Vornamen trägt sie zwar erst seit dem Jahr 1996, womit es nicht derjenige ist, den ihre Eltern ihr unmittelbar nach der Geburt gegeben haben. Dies ist in der Abwägung jedoch nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse, den Vornamen aufgrund der Zuordnungsfunktion zu behalten. Die Entscheidung, einem Kind einen bestimmten Vornamen zu geben, obliegt allein den Erziehungsberechtigten. Bei der Wahl der Vornamen sind sie weitgehend frei. Sie können den Vornamen nach Belieben etwa aus religiösen, zeitgenössischen oder integrativen Gründen wählen, ohne dass das Kind darauf Einfluss hat (vgl. VG Stade, Urteil vom 26.09.2016 - 1 A 1398/15 -, juris Rn. 25, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.07.2016 -AnwZ (Brfg) 43/15 -, AnwBl Online 2016, S. 653 [654]). Diese grundsätzlich abschließende Entscheidung wird nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG erneut in die Hände der Eltern gegeben, indem sie abermals in die Lage versetzt werden, zum Wohle ihrer Kinder - zur Gewährleistung einer schnellen Integration in dem neuen Sprach- und Kulturkreis - eine abschließende und grundsätzlich unwiderrufliche Erklärung zu seinem Vornamen abzugeben. In diesem Rahmen entschieden sich die Eltern der Klägerin, ihr den Namen "" zu geben. Dass die Eltern ihre Entscheidung nach Aussage der Klägerin im Nachgang bereuten bzw. bereuen, ist zweifellos bedauerlich, vermag aber einen wichtigen Grund ebenso wenig zu begründen, wie dies dann der Fall ist, wenn Eltern bereits die Wahl des unmittelbar nach der Geburt gegebenen Namens später bereuen.
II.
Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sie seit dem Jahr 1996 am Rechtverkehr unter dem Vornamen "" teilnimmt. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2005 hat die Klägerin zunächst keine Bemühungen unternommen, ihren Vornamen ändern zu lassen. Den Antrag auf Änderung des Namens hat sie erst im Jahr 2023 gestellt. Zwar ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass für eine Namensänderung nach dem NamÄndG keine Frist besteht. Jedoch bewegt sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit schon seit 29 Jahren bzw. - stellt man nur auf das Erreichen der Volljährigkeit ab - 20 Jahren im Rechts- und Geschäftsverkehr. Dieser Umstand begründet angesichts der Ordnungsfunktion des Namens - auch des Vornamens - bereits ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Fortführung dieses Namens.
III.
Entscheidend ins Gewicht fällt allerdings, dass die Klägerin nach Überzeugung der Kammer einer (erheblichen) seelischen Belastung durch die bisherige Namensführung unterliegt. Grundlage hierfür sind die Stellungnahme des Facharztes T. sowie die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die konsistent waren mit ihren Ausführungen im Erörterungstermin.
Wie konkret sich der Vorname J. derart gravierend auf die psychische Verfassung der Klägerin auszuwirken vermag, konnte die Kammer trotz eingehender Befragung der Klägerin nicht bis ins Letzte nachvollziehen. Dies zu verlangen, würde indes die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG überspannen. Gerade im Falle psychischer Belastungen bzw. - im Falle der Klägerin mittlerweile - Erkrankungen liegt es nahe, dass die Ursachen von Kausalitäten, zumal für psychologische Laien, oft nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar sind. Entscheidend kann danach allein sein, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass die seelische Belastung (jedenfalls zu einem hinreichenden Teil) auf dem bislang geführten Namen beruht. Das ist hier der Fall.
So hat die Kammer zunächst - auf Grundlage sowohl der ärztlichen Diagnose wie auch des persönlichen Eindrucks während der Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung - keinen Zweifel, dass die Klägerin überhaupt erheblichen psychischen Belastungen unterliegt.
Auch davon, dass diese Belastungen jedenfalls zu einem Gutteil aus der Führung des bisherigen Namens resultieren, ist die Kammer nach den Eindrücken der persönlichen Anhörung überzeugt. Ihr (offizieller) Vorname ist für die Klägerin im täglichen Leben erkennbar omnipräsent. Eine effektive Trennung zwischen ihrem offiziellen Vornamen und ihrer Person vermag sie psychisch nicht aufzubauen. So hat sie glaubhaft erklärt, jedes Mal bei einer Konfrontation mit ihrem offiziellen Vornamen verärgert und belastet zu sein. Als beredtes Beispiel hierfür sieht die Kammer ihre psychische Blockade gegen die Beantragung eines neuen Personalausweises an, die die Klägerin glaubhaft vorgetragen hat. Ebenso stellt sich der Kammer das Vorbringen als glaubhaft dar, sie fühle sich im Privaten beim Knüpfen neuer Kontakte unter ständigem Rechtfertigungsdruck. Warum sich die Klägerin gerade im Privaten diesem Druck ausgesetzt sieht, ist für die Kammer angesichts der Tatsache, dass gerade beim Knüpfen neuer Kontakte die andere Person nur selten mit behördlichen oder vergleichbaren Dokumenten und damit mit dem offiziellen Vornamen der Klägerin konfrontiert sein dürfte, zwar nicht bis ins Letzte nachvollziehbar; das ist aber, wie oben ausgeführt, auch nicht notwendig.
Schließlich berücksichtigt die Kammer auch, dass auch in der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme die psychische Belastung der Klägerin als bestehend und ihre Kausalität mit deren Vornamen als gut erkennbar eingeschätzt worden sind. Fachliche Zweifel hinsichtlich der Stellungnahme sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
IV.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht polizeilich in Erscheinung getreten oder im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder sich Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht. Insoweit sind also keine Belange zulasten der Klägerin in die Abwägung einzustellen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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