Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 161/25

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Mit Bescheid vom 02.10.2025 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR zzgl. 50,54 EUR Gebühren und Auslagen fest.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer auf den 13.10.2025 datierten Klageschrift gewandt. In dieser ist vermerkt: "Einreichung dieser Klage, sowie ANTWORT BITTE über MJP v. Hr. F.. Da ich kein MJP o.ä. gesetzverlangte Sendemöglichkeit habe". Aus den weiteren Ausführungen geht hervor, dass es sich bei Herrn F. um den ehemaligen Mieter der Klägerin handelt. Die Klageschrift trägt als Unterschrift allein die - offenbar elektronisch erfasste - Wiedergabe eines handschriftlichen Namenszugs und darunter (maschinenschriftlich) den Namen der Klägerin sowie den Zusatz "staatl. gepr. Betriebswirtin". Laut Prüfvermerk ist das Dokument am 13.10.2025 elektronisch auf dem vom Gericht genutzten Server eingegangen. Der Prüfvermerk weist als Absender G. aus.

Mit postalisch an die Klägerin versandter Eingangsverfügung vom 14.10.2025 hat das Gericht der Klägerin den folgenden Hinweis erteilt: "Da Sie sich des Zugangskontos eines Dritten bedient haben, dürfte die Klage nicht wirksam erhoben worden sein. Ich stelle anheim, innerhalb der Klagefrist diesen Mangel zu beheben; in Betracht kommen dürfte insoweit der Postweg. Das Gericht wird daher Ihrem Wunsch, über das MJP des Herrn F. mit Ihnen zu kommunizieren nicht nachkommen, zumal Sie weder eine Vollmacht des Herrn F. vorgelegt haben noch erkennbar ist, dass er unter den Kreis der nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugten Personen gehört."

Die Klägerin hat in der Folge am 24.10.2025 eine (einfache) E-Mail mit angehängter pdf-Datei an die Poststelle des Gerichts versandt. Mit postalisch versandtem Schreiben vom 28.10.2025 hat das Gericht sie darauf hingewiesen, dass die Klage weiterhin nicht wirksam erhoben sein dürfte. Eine Klageerhebung per (einfacher) E-Mail sei im Prozessrecht nicht vorgesehen, die Übermittlung elektronischer Dokumente müsse den Vorgaben des § 55a VwGO entsprechen. Per (einfacher) E-Mail eingereichte Klagen etc. würden deshalb nicht zur Kenntnis genommen. Es werde anheimgestellt, die Klage binnen der Klagefist auf einem zulässigen Weg zu erheben, insbesondere per Post.

Am 08.12.2025 hat die Klägerin der Poststelle des Gerichts erneut eine (einfache) E-Mail mit angehängter pdf-Datei zugeschickt. In der E-Mail befindet sich unter anderem folgender Passus:

"anbei erhalten Sie -erneut- Form-, wie Fristgerecht meine Antwort auf Ihre Korrespondenz vom 21.11.2025 mit der freundlichen Bitte um wohlwollende Sichtung meiner Online-Aufstellung: H. 7A 161/25 Klicken.

[...]

Eine andere Möglichkeit diese Korrespondenz an Sie zu senden, besteht zur Zeit nicht."

Der unterstrichene Teil des Zitats beinhaltet einen Hyperlink, dessen - in der Vorschau erkennbare Adresse - für das Gericht nicht näher zuzuordnen ist.

Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist unzulässig, denn sie ist nicht wirksam erhoben worden.

I.

Die Klageschrift ist zunächst - unwirksam - über den MJP-Zugang des Herrn F. eingereicht worden.

Nach § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Über den Wortlaut hinaus sind dabei auch bestimmende Schriftsätze erfasst, also Schriftsätze, die Erklärungen enthalten, die mit Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlungen wirksam werden, unter anderem Klagen (vgl. Braun Binder/Hadank, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 55a Rn. 58, beck-online; Ulrich, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 55a Rn. 36, beck-online, jeweils m.w.N.). Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VwGO unter anderem der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Einen solchen Übermittlungsweg stellt insbesondere das MJP dar (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 11.11.2025 - 14 S 1906/25 -, juris Rn. 18; vgl. ferner zur Parallelregelung in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - I-22 U 15/24 -, juris Rn. 18; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO [Stand: 08.12.2025], Rn. 552-561).

Ein sicherer Übermittlungsweg ist jedoch - wenn es, wie hier, an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt und ein Schriftstück nur einfach signiert ist - nur dann gegeben, wenn die verantwortende Person das Schriftstück selbst versendet, denn nur dann können Echtheit und Integrität des Dokuments gewährleistet werden (vgl. ausführlich zum Parallelfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 14-22; ferner allgemein für die elektronische Einreichung Rieke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 158 SGG [Stand: 28.03.2025], Rn. 18, m.w.N.). (Einfach) signiert war die Klageschrift allein von der Klägerin.

Eingerichtet war der MJP-Zugang, aus dem die Klageschrift versandt wurde, aber nicht für die Klägerin, sondern für Herrn F.. Ein solcher, für eine natürliche Person eingerichtete MJP ist personengebunden. Insofern besteht ein Unterschied zu entsprechenden Postfächern, die für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet wurden (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 41/24 -, juris Rn. 16). Dort rechtfertigt sich das Fehlen einer Personengebundenheit insbesondere daraus, dass ohnehin nur ein (beliebiger) Mitarbeiter handeln kann, nicht aber die juristische Person oder Vereinigung selbst (vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO [Stand: 08.12.2025], Rn. 432). Diese Erwägung trifft auf das MJP natürlicher Personen gerade nicht zu.

Fehlt es damit an einer Identität zwischen signierender und versendender Person, ist die Einreichung nicht wirksam.

II.

Soweit die Klägerin sich in der Folge am 24.10.2025 und erneut am 09.12.2025 per (einfacher) E-Mail mit angehängter pdf-Datei an das Gericht gewandt hat, ist eine Einreichung von Schriftsätzen auf diesem Wege im Prozessrecht nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für in derartigen E-Mails enthaltene Links, die möglicherweise auf einen Cloud-Server verweisen. Das Gericht hat die E-Mails (einschließlich Anhängen und Links) deshalb nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sodass auch insoweit eine (wirksame) Klageerhebung ausscheidet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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