I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Staatlichen Realschule für Knaben, N., im Schuljahr 2020/2021.
Der Antragsteller, geb. 8. Juni 2010, besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 4b der Grundschule an der … in N. Die Zwischeninformation für den Antragsteller vom 24. Januar 2020 zeigt folgendes Notenbild:
Deutsch: 4
Mathematik: 3
Heimat- und Sachunterricht: 3
Ferner ist folgende Bemerkung enthalten: „Die Leistungen im Fach Deutsch neigen zu befriedigend. Die Note im Fach Heimat- und Sachunterricht tendiert zu ausreichend.
Das Übertrittszeugnis vom 11. Mai 2020 weist folgende Noten aus:
Deutsch: 3
Mathematik: 3
Heimat- und Sachunterricht: 3
Laut zusammenfassender Beurteilung sei der Schüler geeignet für den Besuch einer Mittelschule.
Im Jahreszeugnis vom 24. Juli 2020 hat der Antragsteller in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils die Note 3 erhalten.
Der Antragsteller wurde unter dem 14. Mai 2020 zum Besuch der Staatlichen Realschule … N. in der 5. Klasse angemeldet. Er nahm am Probeunterricht vom 26. Mai 2020 bis 28. Mai 2020 teil. Die erzielten Leistungen wurden in Deutsch und Mathematik jeweils mit der Note 5 bewertet. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 wurde dies den Erziehungsberechtigten des Antragstellers mitgeteilt. Damit habe der Antragsteller den Probeunterricht nicht bestanden und er könne nicht an einer bayerischen Realschule aufgenommen werden. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2020 Widerspruch erheben.
Am 13. Juli 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO stellen lassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bis zum Beginn des sog. Lockdown wegen der Corona-Pandemie im März 2020 habe der Antragsteller in Heimat- und Sachunterricht die Note 3,0, in Mathematik die Note 3,25 und in Deutsch die Note 3,12 erzielt. In der zweiten Monatshälfte des März 2020 sei der Präsenzunterricht eingestellt worden. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: KM) habe zunächst auf seiner Homepage die Mitteilung veröffentlicht, es werde in jedem der drei Übertrittsfächer noch eine Probe geschrieben, deren Noten für das Übertrittszeugnis zählen würden. In einem Schreiben des KM vom 24. März 2020, welches nicht mehr veröffentlicht, aber in anderen Quellen dokumentiert sei, sei folgendes zu lesen: „Wenn die Schulen am 20. April 2020 wieder öffnen, können die Schülerinnen und Schüler bis zum neu angesetzten Termin für das Übertrittszeugnis am 11. Mai 2020 an weiteren drei freiwilligen Proben teilnehmen. Die Eltern können entscheiden, ob die Ergebnisse der drei freiwilligen Proben in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht in die Durchschnittsnote einfließen. Das bedeutet: Jedes Kind kann sich verbessern, keines sich verschlechtern.“ Nach den Osterferien habe die Bayerische Staatsregierung einen geänderten „Corona-Fahrplan“ für die öffentlichen Schulen veröffentlicht, wonach die bis zum Lockdown erzielten Noten als Noten für das Übertrittszeugnis gewertet würden. Nach einem Schreiben des KM vom 6. Mai 2020 seien die Aufgaben des Probeunterrichts an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Die Lehrkräfte seien gebeten worden, die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 gezielt mit den Aufgabenformaten des Probeunterrichts vertraut zu machen. Den Lehrkräften stünden im Prüfungsarchiv der digitalen Lernplattform Mebis jeweils Aufgaben für den Probeunterricht vergangener Jahre zur Verfügung, die sie mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 4 bearbeiten sollten. Eine gezielte Vorbereitung auf den Probeunterricht (26.5. bis 28.5.2020) erfolge durch die Lehrkräfte im Präsenzunterricht, der ab 11. Mai 2020 für die Klassen der Jahrgangsstufe 4 wiederaufgenommen werde. Der Antragsteller habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt, seine Noten im Rahmen des Grundschulunterrichts durch die regulären schriftlichen Proben noch zu verbessern. Für die Aufnahme in die Realschule sei ein Notendurchschnitt von 2,66 erforderlich gewesen. Diesen Schnitt hätte der Antragsteller erreicht, wenn er sich nur in einem der drei Fächer auf die Note 2 verbessert hätte. Die Lehrkraft an der Grundschule, Herr B., habe den Antragsteller nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs am 11. Mai 2020 so gut wie nicht auf den Probeunterricht vorbereiten können. Der Antragsteller habe lediglich am Freitag 22. Mai 2020 in einer Schulstunde von 45 Minuten einen Mathematiktest in der Schule schreiben können. Am Montag, 25. Mai 2020 habe die Mutter des Antragstellers über den Klassenlehrer noch Deutschtests aus früheren Probeunterrichten erhalten. Zu Beginn des Probeunterrichts am 26. Mai und am 27. Mai 2020 sei im Fach Deutsch ein Thema besprochen worden, danach seien Fragen gestellt und mündliche Noten vergeben worden. Anschließend hätten ein 45-minütiger Deutschtest und danach ein ebenfalls 45-minütiger Mathematiktest mit vierseitigem Aufgabenblatt stattgefunden. Am 28. Mai 2020 sei nochmals ein 45-minütiger Test in Deutsch (Rechtschreibung) abgehalten worden. Eine derartige Häufung von Prüfungen unter einem erheblichen Notendruck stelle eine große Belastung für Schülerinnen und Schüler dar, zumal, wenn sie nicht gezielt auf diese Tests vorbereitet worden seien. Die Probearbeiten hätten nicht das Niveau der Grundschule, sondern gingen über das Niveau der Eingangsklasse der Realschule hinaus. Inhalt und Testaufgaben würden landesweit vom KM vorgegeben. Die Entscheidung über den Probeunterricht sei den Eltern des Antragstellers durch Schreiben der Realschule vom 28. Mai 2020 mitgeteilt worden. Gegen diese Entscheidung habe der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2020 Widerspruch erhoben. Mit Stand 29. Juni 2020 habe der Antragsteller in Deutsch die Durchschnittsnote 3,12, in Mathematik die Durchschnittsnote 3,11 und in Heimat- und Sachunterricht die Durchschnittsnote 2,81 erzielt. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Aufnahme in die Realschule zu verweigern, verletze das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedem Deutschen stehe das Recht zu, zu gleichen Bedingungen Zugang zu den staatlichen Ausbildungseinrichtungen zu erhalten. Der Antragsgegner habe zu Beginn des laufenden Schuljahres Bedingungen vorgegeben, die für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen gelten würden. Ein fixer Notendurchschnitt für den Übertritt in weiterführende Schulen sei nur rechtmäßig, wenn dem Schüler auch die Chance eingeräumt würde, die erforderlichen Noten zu erzielen. Die Einstellung des Präsenzunterrichts stelle eine Situation dar, auf die weder Schülerinnen noch Schüler oder Eltern vorbereitet gewesen seien. Die aufgrund dieser Sondersituation vergebenen Übertrittsnoten wirkten sich massiv und längerfristig auf den weiteren Ausbildungs- und Lebensweg der Schülerinnen und Schüler aus. Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf gleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen vor, wenn einem Schüler die Möglichkeit genommen werde, durch eigene Leistungen und Anstrengungen den Notendurchschnitt zu erreichen. Der Probeunterricht sei mit dem normalen Schulbetrieb nicht vergleichbar. Bekannt sei, dass die schriftlichen Prüfungen sehr schwer seien und nur wenige Schülerinnen und Schüler diese Hürde überwinden könnten. Hinzu komme, dass der Antragsteller auf diesen Probeunterricht entgegen der Ankündigung des KM in keiner Weise vorbereitet worden sei oder sich selbst habe vorbereiten können. Der Antragsteller habe die Durchschnittsnote für die Aufnahme in die Realschule nur knapp verpasst. Wie sich dem aktuellen Notenstand vom 29. Juni 2020 entnehmen lasse, habe er sich insbesondere im Fach Heimat- und Sachkunde durch mündliche Noten verbessert. Daher erscheine die Annahme realistisch, dass er die Note 2,66 bei einem normalen Schulbetrieb aufgrund von schriftlichen Probearbeiten, auf die er sich gezielt hätte vorbereiten können, noch erreicht hätte.
Ergänzend trug die Mutter des Antragstellers mit Schreiben vom 10. August 2020 vor, der Notenstand in Heimat- und Sachunterricht 3,0, Deutsch 3,12 und Mathematik 3,25 zum 13. März 2020 habe knapp fünf Monate vor Schuljahresende und knapp zwei Monate vor Übergabe des Übertrittszeugnisses vorgelegen. Wäre der Schulbetrieb normal weitergelaufen, wären auf den Antragsteller noch zahlreiche Proben, u.a. in Heimat- und Sachunterricht, Deutsch und Mathematik zugekommen. Ziel sei es gewesen, bis zur Übergabe des Übertrittszeugnisses den Übertrittsnotendurchschnitt von 2,66 zu erreichen. Das hätte der Antragsteller, wenn man den Notenverlauf von Beginn des Schuljahres 2019/2020 bis zum März vergleiche, geschafft. Es handle sich um keinen Schüler mit mangelhaften oder ungenügenden Noten. Der Notenverlauf habe sich stets verbessert. Erinnerlich sei noch ein Telefonat mit dem Klassenleiter, Herrn Beck, wonach, wenn der Antragsteller in der Heimat- und Sachunterricht-Probe die Note 1 schreiben würde, die Noten auch im Hinblick auf die mündliche Notenvergabe für den Übertritt reichen würden. Es sei auch ein Referat geplant gewesen. Betrachte man den Notenstand, sei eine Leistungsverbesserung definitiv vorhanden gewesen. Es sei zwar richtig, dass kurz vor dem Probeunterricht Aufgaben zur Verfügung gestellt worden seien, aber ein gezieltes und intensives Lernen sei in einem so kurzen Zeitraum nicht möglich gewesen. Es sei auch immer davon ausgegangen worden, dass der Schulbetrieb nach den Osterferien normal stattfinden würde. Dem Antragsteller habe die Pandemie sehr zugesetzt. Die Mutter des Antragstellers betreue zwei Kinder alleine und sei berufstätig. Man könne den Zeitraum ab 13. März 2020 bis zum Schulschluss nicht mit einem normalen Schuljahr vergleichen. Im Mathematiktest habe die Mutter des Antragstellers 20 von 30 Punkten erzielt, die Schwester des Antragstellers, die die 9. Klasse der Realschule besuche, 22 Punkte. Sie habe einen Notendurchschnitt im Zeugnis von 2,1 erreicht. Unklar sei, wie ein 9-jähriges Kind das schaffen solle, noch dazu, wenn es mit den Folgen der Pandemie kämpfe. Auch, dass so viele Tests an einem Tag erfolgt seien, obwohl kein normaler Schulbetrieb stattgefunden habe, sei sehr schwer. Der Antragsteller habe gesagt, er habe das aufgrund der Menge nicht schaffen können. Auch der Klassenleiter habe in einer WhatsApp-Nachricht bestätigt, dass es schwierig sei, alles zu schaffen. In einer weiteren WhatsApp-Nachricht vom 27. Mai 2020 habe der Klassenleiter mitgeteilt, dass Mathematik sehr heftig gewesen sei und dass auch seine Gymnasiasten sich schwergetan hätten. Bekannt seien zwei Kinder, die den Probeunterricht bestanden hätten. Mit diesen Kindern sei allerdings täglich aus dem Probeunterricht der letzten Jahre mit dem Klassenleiter intensiv geübt worden. Herr B. habe die Klasse im Regelbetrieb auch erst von Oktober/November 2019 bis März 2020 unterrichtet. Die damalige Klassenleiterin sei schwanger gewesen. Der ständige Wechsel von Lehrkräften verbunden mit der Corona-Pandemie sei nicht vergleichbar mit Vorjahren. Es liege eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern der vorangegangenen Jahrgänge vor. Man könne auch nicht Schüler, die länger erkrankt seien, mit der jetzigen Situation vergleichen. Nachdem die Schüler wieder im Zwei-Wochen-Rhythmus in die Schule gedurft hätten, hätten sie vier Schulstunden täglich gehabt. Die Leistungen des Antragstellers seien stets besser geworden und er hätte den Notendurchschnitt von 2,66 erreicht. Der Antragsteller sei ein guter bis durchschnittlicher Schüler. Die Annahme erscheine realistisch, dass der Antragsteller die Note 2,66 bei normalem Schulbetrieb aufgrund schriftlicher Probearbeiten, auf die er sich gezielt hätte vorbereiten können, noch erreicht hätte. Es werde angeregt, die Angelegenheit im Vergleichswege zu erledigen.
Der Antragsteller beantragt,
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller im Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe der Staatlichen Realschule … N. aufzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zum 13. März 2020 habe sich folgender Notenstand ergeben:
Heimat- und Sachunterricht 3,0, Mathematik 3,25 und Deutsch 3,12. Ab 16. März 2020 sei durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020 der Unterrichtsbetrieb an den Schulen bis einschließlich der Osterferien eingestellt worden. Zunächst sei mit Schreiben vom 24. März 2020 geregelt worden, dass das Übertrittszeugnis 2020 nicht am 4. Mai 2020, sondern am 11. März 2020 ausgegeben und ausschließlich Ziffernnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht enthalten werde. Zudem sei mit Rücksicht auf die Belastungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt worden, dass Grundlage für das Übertrittszeugnis die bis zum 13. März 2020 erzielten Noten seien und bis zum Übertrittszeugnis keine verpflichtenden Probearbeiten mehr gefordert werden dürften, aber die Möglichkeit freiwilliger Leistungstests bestehe. Als in Abstimmung zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes anlässlich der Corona-Pandemie absehbar geworden sei, dass die Viertklässler frühestens ab 11. Mai 2020 am Präsenzunterricht teilnehmen dürften, sei mit Schreiben vom 20. April 2020 mitgeteilt worden, dass infolge der besonderen Ausnahmesituation und mit Rücksicht auf schulorganisatorische Belange keine weitere Verschiebung des Ausgabetermins für das Übertrittszeugnis möglich sei, es damit beim Übergabetermin am 11. Mai 2020 bleibe, freiwillige oder verpflichtende Probearbeiten nicht mehr eingebracht werden könnten und Grundlage des Übertrittszeugnisses die bis 13. März 2020 erzielten Noten bildeten. Das Übertrittszeugnis des Antragstellers vom 11. Mai 2020 weise die Noten 3 jeweils in Heimat- und Sachunterricht, Mathematik und Deutsch auf. Das Schreiben einer weiteren Probearbeit in den maßgebenden Fächern hätte selbst bei besten Leistungen des Antragstellers die Gesamtnote des jeweiligen Fachs nicht dahingehend verbessern können, dass nach dem Notenstand vom 13. März 2020 ein Übertritt ohne Probeunterricht möglich gewesen wäre. Sowohl in den Zeiten der vollständigen Schulschließung wie auch im Rahmen der Präsenzbeschulung und des sog. „Lernens zu Hause“ sei der Antragsteller von seinem Klassenlehrer, Herrn B., intensiv unterrichtet und gefördert worden. Dies sei über Lernvideos, differenzierte Wochenpläne, Lern-Apps und Lernübungen online erfolgt. Daneben sei eine tägliche Kommunikation zwischen Lehrkraft, Mutter und Antragsteller erfolgt. In den Fächern Deutsch und Mathematik seien gezielt Themenschwerpunkte im Hinblick auf den beabsichtigten Probeunterricht gebildet und behandelt worden. Ferner habe der Klassenlehrer dem Antragsteller am 20. Mai und 22. Mai 2020 Aufgabenbeispiele des Probeunterrichts aus vorherigen Jahren gegeben, so dass der Antragsteller gezielt üben habe können und auch Unterstützung und Hilfe seitens der Lehrkraft erhalten habe. Daneben habe der Klassenlehrer der Mutter des Antragstellers am 25. Mai 2020 Aufgaben im Fach Deutsch aus früheren Jahren zur Verfügung gestellt. Seitens des Staatsministeriums seien die Veränderungen infolge der vorübergehenden Einstellung des Präsenzunterrichts und etwaige Schwierigkeiten beim „Lernen zu Hause“ im Rahmen der Festlegungen zum diesjährigen Probeunterricht berücksichtigt worden. Hierzu werde insbesondere auf das KMS an alle Realschulen vom 23. April 2020, das KMS an alle Grundschulen vom 6. Mai 2020 und das Schreiben mit Informationen zum diesjährigen Probeunterricht für die Erziehungsberechtigten vom 6. Mai 2020 verwiesen. Vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus erfolgten Einstellung des Unterrichtsbetriebs und dem dadurch bedingten Unterrichtsausfall seien zudem die Aufgaben des Probeunterrichts an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Ein weiteres KMS an alle Grundschulen vom 25. Mai 2020 enthalte Vorgaben für den Fall von bis zum Probeunterricht nicht behandelten Inhalten. Nach summarischer Prüfung sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Dieser sei zu bejahen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 2 RSO für eine Aufnahme an die Realschule zum kommenden Schuljahr erfüllt hätte. Die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule setze nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 RSO voraus, dass die Schülerinnen oder Schüler für den Bildungsweg der Realschule geeignet seien. Der Bildungsweg der Realschule stehe u.a. Schülerinnen und Schülern einer öffentlich oder staatlich anerkannten Grundschule offen, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet worden seien, § 2 Abs. 3 Nr. 1 RSO, sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 RSO Schülerinnen und Schülern, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen hätten. Das Übertrittszeugnis des Antragstellers vom 11. Mai 2020 weise in den drei relevanten Fächern einen Schnitt von 3,0 aus und nenne den Antragsteller als geeignet für den Besuch der Mittelschule. Die Ausführungen der Antragstellerseite könnten keine andere Beurteilung begründen. Es liege kein Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 3 GG, Art. 118 und 128 Abs. 1 BV oder sonstige Rechtsnormen vor. Die Bestimmungen der Grundschulordnung, die der Feststellung der Eignung von Schülerinnen und Schülern für den Übertritt an eine weiterführende Schule dienten, seien auch im Schuljahr 2019/2020 im Wesentlichen unverändert zur Anwendung gekommen. Anpassungen seien mit Rücksicht auf die begrenzte Dauer des Schuljahres und die fehlende Voraussehbarkeit der weiteren pandemischen Entwicklung sowie die Notwendigkeit der Unterrichts- und Personalplanung für das kommende Schuljahr 2020/2021 schrittweise vorgenommen worden. Freiwillige Probearbeiten seien nur für den Fall vorgesehen worden, dass die Schulen am 20. April 2020 wieder öffneten. Verbindliche Aussagen zur Möglichkeit freiwilliger Probearbeiten im dann eingetretenen Fall längerer Schließungen enthalte das Schreiben vom 24. März 2020 nicht. Mit Schreiben vom 20. April 2020 sei mitgeteilt worden, dass es beim Übergabetermin am 11. Mai 2020 bleibe und freiwillige oder verpflichtende Probearbeiten nicht mehr eingebracht werden könnten, sowie Grundlage des Übertrittszeugnisses die bis zum 13. März 2020 erzielten Noten seien. Auch bei Festsetzung der Übertrittszeugnisse im Jahr 2020 habe Art. 52 Abs. 3 BayEUG unverändert und uneingeschränkt gegolten. Für alle Schülerinnen und Schüler sei der gleiche Leistungszeitraum zugrunde gelegt worden. Eine Ungleichbehandlung sei nicht erfolgt. Die vorzeitige Beendigung des Präsenzunterrichts und die unerwartet lange Dauer des „Lernens zu Hause“ habe alle Schüler gleichermaßen unerwartet und hart getroffen. Für alle Schüler hätten die gleichen Übertrittsanforderungen gegolten. Selbst wenn man hypothetisch den weiteren Fortgang des Schuljahres betrachte, ergebe sich für den Antragsteller kein Notendurchschnitt, der einen Übertritt auf die Realschule ermöglicht hätte. Bis zum Notenschluss für die Übertrittszeugnisse sei noch eine weitere Probearbeit im Fach Heimat- und Sachunterricht vorgesehen gewesen. Gehe man davon aus, dass diese Arbeit des Antragstellers mit der Note 1 bewertet worden wäre, hätte sich ein Durchschnitt in diesem Fach von 2,65 ergeben. Damit hätte der Antragsteller im Übertrittszeugnis in diesem Fach weiterhin die Note 3 erreicht. Die Corona bedingte Sondersituation sei somit nicht ausschlaggebend für die Leistungsbewertung des Antragstellers im Übertrittszeugnis gewesen. Eine Benachteiligung des Antragstellers scheide aus. Auch wenn der Präsenzunterricht nicht pandemiebedingt verkürzt worden wäre, hätte der Antragsteller den erforderlichen Notendurchschnitt nicht mehr erzielen können. Der Antragsteller sei daher auch im Vergleich zu anderen Jahrgängen mit regulärer Präsenzbeschulung nicht schlechter gestellt worden. Dass keine Ungleichbehandlung gegeben sei, werde auch deutlich, wenn man den Vergleich zu Schülerinnen und Schüler ziehe, die in früheren Schuljahren längerfristig erkrankt gewesen seien und dadurch Unterrichtsinhalte und Probearbeiten versäumten. Sofern diesen Schülerinnen und Schülern vor dem Termin der Ausgabe des Übertritsszeugnisses kein Nachholen der Unterrichtsinhalte und keine Teilnahme an Nachterminen für versäumte Probearbeiten mehr möglich gewesen seien, seien diese auf den Probeunterricht verwiesen worden, um die Eignung für den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums nachzuweisen. Entsprechend werde auch künftig verfahren werden. Weder der Antragsteller noch dessen Mitschülerinnen und Mitschüler könnten daher eine Benachteiligung gegenüber früheren oder späteren Viertklässlern plausibel machen. Bei den Vorgaben zur Zahl der Probearbeiten in § 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO handle es sich lediglich um Richt- und nicht um Mindestwerte. Eine weitere Möglichkeit für den Übertritt an die Realschule enthalte § 2 Abs. 3 Nr. 2 RSO mit der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht, der bestanden sei, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht werde. Werde der Probeunterricht nicht bestanden, könnten Schülerinnen und Schüler dennoch in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Voraussetzung sei, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht hätten, § 2 Abs. 4 RSO. Die Leistungen des Antragstellers seien in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note 5 bewertet worden. Der Antragsteller habe den Probeunterricht daher nicht bestanden. Die Ausführungen des Antragstellers zum Probeunterricht seien nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben würden auch mündliche Leistungen bewertet. Durch die Ausgestaltung des Probeunterrichts sei sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler übertreten würden, die grundsätzlich in der Lage seien, die jeweilige Schulart erfolgreich zu absolvieren. Durch die Eignungsfeststellung werde eine drohende Überforderung und ein für das Kind in der Regel mit großen Belastungen verbundener späterer Schulwechsel vermieden. Unbestritten sei, dass dieser Unterricht aufgrund des dargestellten Zwecks und Hintergrund des Probeunterrichts nicht mit dem normalen Schulbetrieb zu vergleichen sei. Eine genügende Vorbereitung auf den Probeunterricht durch die zuständige Lehrkraft sei erfolgt. Das KMS vom 6. Mai 2020 gebe den Rahmen vor, innerhalb dessen die betroffenen Schüler trotz der Corona bedingten Sondersituation auf den Probeunterricht vorbereitet werden konnten. Hierbei sei die Veränderung für die Schüler der 4. Jahrgangsstufe infolge der vorübergehenden Einstellung des Präsenzunterrichts berücksichtigt worden. Die Aufgaben des Probeunterrichts seien an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Der Antragsteller sei der einzige Schüler der Klasse 4b gewesen, der für den Probeunterricht gemeldet gewesen sei. Der Klassenlehrer habe dem Antragsteller am 20. Mai und 22. Mai 2020 Aufgabenbeispiele des Probeunterrichts aus vorherigen Jahren gegeben, so dass der Antragsteller gezielt habe üben können und er habe auch Unterstützung und Hilfe durch die Lehrkraft erhalten. Daneben habe der Klassenlehrer der Mutter des Antragstellers am 25. Mai 2020 Aufgaben im Fach Deutsch aus früheren Jahren zur Verfügung gestellt. Auch die sich aus dem Probeunterricht ergebenden Leistungsbewertungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere seien keine Aufgaben in die Bewertung eingeflossen, die nicht im Grundschulunterricht des Antragstellers behandelt worden seien. Verwiesen werde auf das KMS an alle Grundschulen vom 25. Mai 2020. Sowohl die schriftlichen Prüfungsleistungen in Deutsch, als auch in Mathematik hätten die Note 5 ergeben. In Mathematik sei die Note 5 zusätzlich durch die 5 in den mündlichen Leistungen manifestiert worden. In Deutsch sei die mündliche Leistung mit der Note 4 gewertet worden, was jedoch die teils ungenügenden schriftlichen Leistungen (Texte verstehen 6/Texte verfassen 4/richtig schreiben 6/Sprache untersuchen 6) nicht habe aufwiegen können. Der Antragsteller habe sich nur wenig am Unterrichtsgespräch beteiligt und teilweise Mühe gehabt, die Unterrichtsinhalte nachzuvollziehen. Die Beobachtungen und die erbrachten Leistungen im Probeunterricht ließen aus Sicht des Aufnahmeausschusses keine Eignung für die Realschule erkennen. Aus pädagogischer Sicht sei der Besuch der Mittelschule der richtige Weg. Dies schließe einen Übertritt an die Realschule nach Jahrgangsstufe 5 nicht aus. Eine Abstimmung mit der Grundschule des Antragstellers über in der 4. Klasse nicht bearbeitete Inhalte habe stattgefunden. Die Abstimmung habe nach Einsicht der Prüfungsaufgaben durch die Grundschullehrkraft am jeweiligen Prüfungstag stattgefunden. Der Klassenlehrer Herr B. sei zum direkten Austausch über nicht behandelte Lerninhalte mit dem zweiten Realschulkonrektor, Herrn L., durch die Grundschulrektorin, Frau K., beauftragt worden. Herr B. habe konkret mitgeteilt, welche Aufgaben aufgrund nicht behandelter Inhalte aus seiner Sicht nicht bearbeitbar seien. Im Grundschulunterricht des Antragstellers seien folgende Themen nicht behandelt worden, die für Aufgaben im Probeunterricht nötig gewesen wären: Mathematik - Prüfungstag 1: Aufgaben 2 und 3; Mathematik - Prüfungstag 2: Aufgabe 3; Deutsch - Prüfungstag 2: „Sprache untersuchen“, Aufgabe 2. Diese Aufgaben seien jedoch nur dann aus der Wertung genommen worden, wenn sich dadurch die Gesamtleistung des Schülers verschlechtert hätte. Daher biete sich hinsichtlich des Antragstellers folgendes Bild: Im Fach Mathematik sei von den Aufgaben des ersten Prüfungstags die Aufgabe 2 aus der Wertung genommen worden, da der Antragsteller 0 von 2 Punkten erreicht hatte. Dies hätte sich negativ auf das Gesamtergebnis ausgewirkt. Aufgabe 3 des ersten Prüfungstages sei dagegen in der Wertung belassen worden, da der Antragsteller 2 von 3 Punkten erreicht habe und sich die erzielten Punkte positiv auf das Gesamtergebnis des Antragstellers ausgewirkt hätten. Die vom zweiten Prüfungstag in Mathematik einzig betroffene Aufgabe 3 sei aus der Wertung genommen worden. Der Antragsteller habe lediglich 1 von 3 Punkten erzielt. Dies hätte sich negativ auf das Gesamtergebnis ausgewirkt. Für die neue Gesamtpunktzahl in Mathematik sei ein neuer Notenschlüssel M55 festgelegt worden, der prozentual den Vorgaben des Kultusministeriums entspreche. Die im Fach Deutsch betroffene Aufgabe 2 aus dem Bereich „Sprache untersuchen“ sei zu Gunsten des Antragstellers aus der Wertung genommen worden, da von 3 Punkten nur 1 Punkt erzielt worden sei. Das Gesamtergebnis hätte sich dadurch verschlechtert. Für die neue Gesamtpunktzahl in „Sprache untersuchen“ sei ein neuer Notenschlüssel SU21 festgelegt worden. Der Probeunterricht und die daraus folgende Bewertung der Leistungen des Antragstellers seien daher nicht zu beanstanden. Die vorläufigen Übertrittszahlen für das kommende Schuljahr 2020 lägen im regulären Bereich. Dies zeige ein Vergleich der Übertrittszahlen in Bayern (2019: 107.485, 2020: 108.812). Im Schuljahr 2019/2020 seien insgesamt 27.348 Schüler an Realschulen aus der Jahrgangsstufe 4 angemeldet worden, im Schuljahr 2020/2021 27.732, davon im Schuljahr 2019/2020 12.281 mit Eignungsvermerk „Realschule“ (bis 2,66) im Übertrittszeugnis, im Schuljahr 2020/2021 11.716. Mit Eignungsvermerk „Gymnasium“ (bis 2,33) im Übertrittszeugnis seien im Schuljahr 2019/2020 15.067 Anmeldungen an Realschulen erfolgt, im Schuljahr 2020/2021 16.016. Den Probeunterricht nicht bestanden hätten im Schuljahr 2019/2020 3.761, im Schuljahr 2020/2021 3.529 Schüler. Die Übertrittsquote an die Realschule liege im vergangenen Schuljahr bei 27,97%, im Schuljahr 2020/2021 bei 28,34%. Die bayernweite Übertrittsquote in die 5. Klasse der Realschule sei damit auch in der gegenwärtigen Situation stabil. Das Gesamtergebnis des Probeunterrichts der Realschule … N. zeige folgendes Bild: Insgesamt seien 16 Schüler zum Probeunterricht angetreten, von den acht Schüler bestanden hätten. Zwei Schüler hätten mit der Notenkonstellation 4/4 durch Elternwillen übertreten können. Im Vorjahr 2019 hätten vier von 22 Schüler bestanden und drei Schüler hätten mit der Notenkonstellation 4/4 durch Elternwillen übertreten können. Im Jahr 2018 hätten zwei von insgesamt 21 Schülern bestanden und sechs Schüler hätten mit der Notenkonstellation 4/4 durch Elternwillen übertreten können. Die Ergebnisse des Probeunterrichts der Realschule … N. lägen im vorliegenden Fall sogar deutlich über dem bayernweiten Durchschnitt und seien klar besser als in den Vorjahren. In der Grundschulklasse 4b des Antragstellers würden von 25 Schülerinnen und Schüler sieben Schüler auf die Realschule und 13 Schüler auf das Gymnasium übertreten. Auch aus diesen Zahlen werde deutlich, dass eine Benachteiligung des Antragstellers im Vergleich zu den übrigen bayerischen Schülerinnen und Schülern seines Jahrgangs wie auch den vorangegangenen Jahrgängen nicht gegeben sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. In diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des jeweiligen Antragstellers gerichtet sein.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann zwar vorliegend im Hinblick darauf angenommen werden, dass das Schuljahr 2020/2021 unmittelbar bevorsteht.
Allerdings hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Bei einer summarischen Prüfung nach Aktenlage bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten dafür in einer Hauptsache, dass der Antragsteller in die 5. Jahrgangsstufe der Staatlichen Realschule … in N. aufzunehmen wäre.
Die Voraussetzungen für den Übertritt in die Realschule sind in § 2 der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-K), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 22. Juni 2020, GVBl S. 335, geregelt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RSO sind für den Bildungsweg der Realschule geeignet Schülerinnen und Schüler einer öffentlich oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlich oder staatlich anerkannten Mittelschule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind. Ferner sind geeignet nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 RSO Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben.
Beides trifft auf den Antragsteller nicht zu. Das Übertrittszeugnis des Antragstellers vom 11. Mai 2020 weist in den drei relevanten Fächern - Mathematik, Deutsch und Heimat- und Sachunterricht - einen Schnitt von 3,0 aus und nennt den Antragsteller als geeignet für den Besuch der Mittelschule. Eine Eignung für den Besuch der Realschule ist nicht bescheinigt, ebenso wenig eine Eignung für den Besuch des Gymnasiums. Auch den Probeunterricht hat der Antragsteller mit Note 5 in Deutsch und Mathematik nicht bestanden.
Nach § 6 Abs. 3 der Grundschulordnung (GrSO - v. 11.9.2008 - GVBl 2008, 684) erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrSO). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrSO stellt das Übertrittszeugnis fest, für welche Schulart die Schülerinnen oder der Schüler geeignet ist. Es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr.
Nach § 6 Abs. 4 GrSO enthält das Übertrittszeugnis die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozialsowie des Lern- und Arbeitsverhaltens nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GrSO und - soweit erforderlich - einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3 GrSO. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrSO wird die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 GrSO liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 GrSO liegt die Eignung für den Bildungsweg der Realschule vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
Im Übertrittszeugnis des Antragstellers vom 11. Mai 2020 ist die Note in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils 3. Der Notendurchschnitt ist somit schlechter als 2,66, mithin 3,0. Dementsprechend wurde in der zusammenfassenden Beurteilung dem Antragsteller weder die Eignung für den Besuch einer Realschule noch eines Gymnasiums bescheinigt.
Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 RSO erfolgreich am Probeunterricht teilgenommen. Denn er hat den Probeunterricht mit den Noten 5 in Deutsch und Mathematik nicht bestanden (vgl. Schreiben der Staatlichen Realschule … N. v. 28.5.2020). Damit war auch der Wille der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Aufnahme in die Realschule nicht maßgeblich. Denn hierfür hätte der Antragsteller zumindest in beiden Fächern die Note 4 erzielen müssen (vgl. § 2 Abs. 4 RSO).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 und 128 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Auch liegt kein unzulässiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vor. Ein solcher ist insbesondere nicht dadurch anzunehmen, dass Schüler nicht die Ausbildungsstätte frei wählen können, für die sie nicht die erforderliche Eignung haben.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass infolge der Corona-Pandemie der Präsenzunterricht ab 16. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 nicht erfolgte.
Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. März 2020 (vgl. Anlage B 2 zum Schreiben des Antragsgegners v. 31.07.2020) wurde das Übertrittszeugnis erst am 11. Mai 2020 statt am 4. Mai 2020 ausgegeben. Hierbei wurden in Abweichung zu § 6 Abs. 4 GrSO ausschließlich Ziffernnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU vergeben und keine Verbalbeurteilungen in den einzelnen Fächern. Aussagen zum SozialLern- und Arbeitsverhalten konnten sehr kurz gehalten werden. Die Grundlage für das Übertrittszeugnis sollten die bis zum 13. März 2020 erzielten Noten sein. Verpflichtende Probearbeiten wurden nicht mehr gefordert. Die Grundschule sollte in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU jeweils eine Probearbeit mit der Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme anbieten. Das Schreiben vom 24. März 2020 ging erkennbar davon aus, dass ab 20. April 2020 ein Unterricht wieder stattfinden sollte. Das Schreiben vom 24. März 2020 wurde allerdings sodann durch die Pandemielage überholt. Ein weiteres Schreiben vom 20. April 2020 (Anlage B 3 zum Schreiben des Antragsgegners v. 31.7.2020) sieht unter 2. „Übertrittsverfahren in der Jahrgangsstufe 4“ vor, dass bis zur Ausgabe des Übertrittszeugnisses am 11. Mai 2020 keine Möglichkeit mehr für die Einbringung freiwilliger oder verpflichtender Probearbeiten oder anderer Leistungserhebungen bestand. Noch nicht gehaltene Probearbeiten könnten nicht mehr durchgeführt werden. Grundlage für das Übertrittszeugnis seien die bis 13. März 2020 erzielten Noten. Korrespondierend zum Schreiben vom 20. April 2020 (Anlage B 3) erging ein Schreiben an die Grundschulen mit im Wesentlichen identischen Inhalt (Anlage B 4 zum Schreiben der Antragsgegnerseite v. 31.7.2020).
Bei Festsetzung der Übertrittszeugnisse wurde sonach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG beachtet. Danach sollen bei der Zeugniserteilung die gesamten Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet werden. Mithin wurden für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 der gleiche Leistungszeitraum zugrunde gelegt.
Soweit die Antragstellerseite geltend macht, bei regulärem Fortgang des Präsenzunterrichts hätte der Antragsteller den nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RSO, § 6 Abs. 5 Satz 3 GrSO erforderlichen Notendurchschnitt und die entsprechende Eignung für die Realschule erzielen können, erweist sich dies zum einen als Spekulation. Nach der Anlage B 6 zum Schreiben der Antragsgegnerseite vom 31. Juli 2020 wären lediglich noch zwei Probearbeiten im Fach Deutsch und noch eine Probearbeit im Fach Mathematik und HSU geplant gewesen. Bei bestmöglicher Bewertung dieser Probearbeiten hätte der Antragsteller in Deutsch einen Schnitt von 2,84 und damit die Note 3 erzielt, in Mathematik einen Schnitt von 2,80 und damit die Note 3 und im Fach Heimat- und Sachunterricht einen Schnitt von 2,65 und damit wiederum die Note 3. Inwieweit der Antragsteller durch weitere mündliche Noten zumindest den Schnitt im Fach Heimat- und Sachunterricht noch so weit verbessern hätte können, dass er im Gesamtergebnis noch die Note 2 erreicht hätte, erweist sich als rein spekulativ. Dies gilt unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen und Leistungsfähigkeit des Antragstellers umso mehr, als der Antragsteller auch im Jahreszeugnis vom 24. Juli 2020 die Note 3 in HSU erhalten und lediglich in der Jahrgangsstufe 2 in Heimat- und Sachunterricht eine 2 erzielt hat, hingegen im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 3 in Heimat- und Sachunterricht die Note 4 bzw. im Jahreszeugnis die Note 3. In Anbetracht dessen ist nicht hinreichend glaubhaft, dass der Kläger sich durch schriftliche und/oder mündliche Noten den erforderlichen Durchschnitt für die Eignung des Besuchs der Realschule bis zum Übertrittszeugnis am 11. Mai 2020 hätte erarbeiten können. Soweit bei der Zahl der Leistungserhebungen von § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GrSO - etwa infolge des fehlenden Präsenzunterrichts - abgewichen wurde, ist dies vorliegend unschädlich. Es handelt sich nach § 10 Abs. 3 Satz 3 GrSO um Richtewerte bzw. in § 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO um eine sog. Sollvorschrift. Hiervon konnte im Sonderfall der Coronapandemie abgewichen werden. Dies wiederum traf alle Schüler der Grundschulen in Bayern in gleicher Weise. Soweit ggf. in anderen vierten Klassen der Grundschule des Antragstellers oder anderen Grundschulen bis zum 16. März 2020 mehr Leistungserhebungen stattfanden, ist dies zufällig und nicht willkürlich, zumal auch das KM lt. Schreiben vom 24. März 2020 noch die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nach den Osterferien zum 20. April 2020 einplante.
Da die Corona-Pandemie alle Schüler in gleicher Weise traf, liegt eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Schülerinnen und Schüler seiner Jahrgangsstufe nicht vor.
Gemessen an obigen Ausführungen lässt sich aber auch eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern vorangegangener Jahrgänge nicht hinreichend feststellen. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller den erforderlichen Notendurchschnitt bis zum Übertrittszeugnis bei regulärer Beschulung im Präsenzunterricht hätte erzielen können. Für derartige Ausnahmefälle, wie vorliegend im Fall des über einen längeren Zeitraum entfallenen Schulbesuchs, besteht als Korrekturmöglichkeit bzw. zum Nachweis der Eignung des Besuchs der weiterführenden Schule der Probeunterricht (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 RSO). Bis zum 16. März 2020 befand sich das Schuljahr 2019/2020 überdies bereits im zweiten Halbjahr und zum (regulären) Übertrittszeugnis am 4. Mai 2020 wären es keine zwei Monate mehr gewesen, zudem wären die Osterferien in jedem Fall schulfrei gewesen. Mithin kostete der Lockdown den Antragsteller lediglich fünf Wochen reguläre Unterrichtszeit bis zur ursprünglich geplanten Erteilung des Übertrittszeugnisses am 4. Mai 2020 bzw. sechs Wochen bis zur tatsächlichen Erteilung am 11. Mai 2020. Hierbei werden Noten für das Übertrittszeugnis üblicherweise auch nicht mehr bis einen Tag vor Ausgabe des Übertrittszeugnisses erhoben, so dass der tatsächlich entfallene Notenerhebungszeitraum für das Übertrittszeugnis kürzer sein dürfte.
Den Probeunterricht hat der Antragsteller wie ausgeführt nicht bestanden. Dass Rechte des Antragstellers im Rahmen der Vorbereitung auf den und die Durchführung des Probeunterrichts auch unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden wären, ergibt sich indes nicht.
Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerseite vom 31. Juli 2020 i.V.m. den vorgelegten Anlagen B 7 bis B 14, insbesondere B 10, dass der Antragsteller zum einen trotz der Sondersituation der Corona-Pandemie eine Vorbereitung auf den Probeunterricht erhalten hat und diese nicht unterblieb. Zum anderen wurde dem Umstand, dass im Grundschulunterricht ggf. nicht alle Unterrichtsinhalte des Lehrplans behandelt wurden, Rechnung getragen, indem entsprechende Aufgaben nicht gewertet wurden.
Sonach ist hinreichend nachvollziehbar, dass Corona bedingte Veränderungen sowie die Einstellung des Präsenzunterrichts berücksichtigt wurden.
Laut dem Schreiben der Antragsgegnerseite vom 31. Juli 2020 gab der Klassenlehrer, Herr B., dem Antragsteller am 20. Mai 2020 und 22. Mai 2020 Aufgabenbeispiele des Probeunterrichts aus vorherigen Jahren, so dass der Antragsteller gezielt hätte üben können und er erhielt hierbei auch Unterstützung der Lehrkraft. Daneben stellte der Klassenlehrer der Mutter des Antragstellers am 25. Mai 2020 Aufgaben im Fach Deutsch aus früheren Jahren zur Verfügung. Auf der Anlage B 10 zum Schreiben vom 31. Juli 2020 ist u.a. ausdrücklich täglich vermerkt „Unterstützung/Hilfe für M. hinsichtlich Probeunterricht“ (Wochenplan vom 18.5. bis 22.5.2020); entsprechende Eintragungen finden sich auf dem Wochenplan vom 11.5. bis 15.5.2020. Auch im KMS vom 6. Mai 2020, Anlage B 12, sind explizit Vorgaben für die Vorbereitung auf den Probeunterricht unter 1.3 enthalten.
Aus der Darstellung der Antragstellerseite und der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 9. Juli 2020 ergibt sich, dass der Antragsteller am Freitag, 22. Mai 2020 in einer Schulstunde einen Mathematiktest in der Schule schreiben konnte. Bestätigt wurde zudem, dass die Mutter des Antragstellers Deutschtests aus früheren Probeunterrichten am 25. Mai 2020 erhielt. Mithin ist lediglich nicht bestätigt, dass der Antragsteller auch am 20. Mai 2020 Aufgaben zur Vorbereitung erhielt. Hinsichtlich einer Vorbereitung auf den Probeunterricht im Unterricht, insbesondere ab 11. Mai 2020, ist die Versicherung der Mutter des Antragstellers nicht hinreichend aussagekräftig, da sie dort selbst nicht anwesend war.
Im Probeunterricht wird zudem kein spezifisches Sonderwissen abgefragt, sondern der Probeunterricht stellt die Basis für eine valide Einschätzung dahingehend dar, ob der betreffende Grundschüler aufgrund der in der Grundschule, d.h. in den Klassen eins bis vier, erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, erfolgreich die Realschule zu besuchen. Hierfür fehlen dem Kläger zwischen dem 16. März 2020 und dem 11. Mai 2020 lediglich sechs Wochen an Vorbereitung im Präsenzunterricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Unterricht nicht gänzlich entfiel sondern in ein „Lernen zuhause“ modifiziert wurde, wenngleich jeder Schüler sicherlich unterschiedlich gut oder schlecht damit zurande gekommen sein mag. Allerdings ist wieder zu berücksichtigen, dass von Schülern, die auf weiterführende Schulen wie Realschule und Gymnasien übertreten wollen, ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Flexibilität verlangt werden kann.
Im Rahmen der Vorbereitung auf den Übertritt wie auch auf den Probeunterricht waren alle Schüler der 4. Jahrgangsstufe in gleicher Weise betroffen. Spekulativ ist hierbei, ob eine Vorbereitung im Rahmen des Präsenzunterrichts zwischen 16. März 2020 und 11. Mai 2020 dem Antragsteller zu einer besseren Note im Probeunterricht verholfen hätte.
Bei summarischer Prüfung ist die Bewertung der Leistungen im Probeunterricht nicht zu beanstanden. Nach dem KMS vom 23. April 2020 an die Realschulen (Anlage B 11) könne, sofern ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht der jeweiligen Grundschule noch nicht behandelt worden ist, die betreffende Aufgabe nicht in die Bewertung miteinbezogen werden. Der Bewertungsmaßstab für das entsprechende Fach bzw. die entsprechenden Fächer werde von der den Probeunterricht durchführenden Schule entsprechend angepasst. Entsprechende Hinweise ergingen gemäß dem KMS vom 6. Mai 2020 an die Grundschulen (Anlage B 13: „Wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht bis dahin nicht erarbeitet worden ist, informieren die Schülerinnen und Schüler oder die Erziehungsberechtigten die Lehrkräfte der weiterführenden Schule im Probeunterricht oder zeitnah im Anschluss daran, durch entsprechenden Hinweis. Wird dies von der Schulleitung der Grundschule bestätigt, geht die betroffene Aufgabe nicht in die Bewertung ein.“), wie auch mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Anlage B 14).
In diesem Zusammenhang sind auch die E-Mails des Klassenleiters, Herrn B., vom 27. Mai 2020, 16.10 Uhr, zu sehen, wonach im Fach Deutsch alles behandelt worden sei, außer in „Sprache untersuchen“ Aufgabe 2, ferner sei in Mathematik alles behandelt worden, außer Aufgabe 3 (Behandlung Geodreieck, rechter Winkel). Ferner wird auf die weitere E-Mail an diesem Tag Bezug genommen.
Laut Vortrag der Antragsgegnerseite wurde im Fach Mathematik von den Aufgaben des ersten Prüfungstages die Aufgabe 2 aus der Wertung genommen, Aufgabe 3 des ersten Prüfungstags wurde belassen, da der Antragsteller 2 von 3 Punkten erreicht habe und sich die erzielten Punkte positiv auf das Gesamtergebnis auswirkten. Korrespondierend dazu teilte Herr B. mit E-Mail vom 27. Mai 2020 mit, dass für den Antragsteller Aufgaben Nr. 2 und 3 (Mathematik Teil 1) neu gewesen seien. Entsprechend der weiteren Äußerung von Herrn B. wurde auch die Aufgabe 3 am zweiten Prüfungstag in Mathematik aus der Wertung genommen, nachdem Herr B. mitteilte, Hohlmaße und Zirkel/Geodreieck seien ebenfalls noch nicht behandelt worden.
Ferner wurde die im Fach Deutsch betroffene Aufgabe 2 aus dem Bereich „Sprache untersuchen“ aus der Wertung genommen, da sich dadurch das Gesamtergebnis verschlechtert hätte. Auf dem Aufgabenblatt ist diese Aufgabe eingeklammert.
Dem ist die Antragstellerseite nicht weiter substantiiert entgegengetreten.
Des Weiteren wurde im Hinblick auf eine sachgerechte Bewertung und die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein abgeänderter Notenschlüssel verwendet (Anlage B 15), nämlich M55 für Mathematik und SU21 für das Fach Deutsch.
Die Notengebung im Probeunterricht ist sonach insgesamt nachvollziehbar.
Im Übrigen wurde betreffend den Probeunterricht des Antragstellers auch ein Protokoll geführt (vgl. Geheft der Realschule „A 10“). Sonach habe der Antragsteller sich als ruhiger Schüler nur wenig am Unterrichtsgespräch beteiligt und teilweise Mühe gehabt, die Unterrichtsinhalte nachzuvollziehen. Mithin wurde der Antragsteller als leistungsschwacher Schüler eingeschätzt.
Soweit der Schwierigkeitsgrad der Mathematikaufgaben durch Herrn B. bemängelt wurde (vgl. E-Mail v. 27.5.2020, 16.10 Uhr, Geheft der Staatlichen Realschule … „A 11“) und dies auch die Mutter des Antragstellers rügt, wurde dies erkennbar im Rahmen der Bewertung berücksichtigt. Rückschlüsse hierzu ergeben sich nämlich aus den von der Antragsgegnerseite dargestellten Statistik für die Schuljahre 2019/2020 im Vergleich zu 2020/2021. Insgesamt weichen die Statistikzahlen dieser Jahre trotz der Corona bedingten Einschränkungen nicht wesentlich voneinander ab. Dies betrifft sowohl die Anmeldungen aus Jahrgangsstufe 4 der Grundschule für Bayern insgesamt, die Zahl der Teilnehmer am Probeunterricht und vor allem die Zahl derjenigen, die den Probeunterricht bestanden haben bzw. mit Elternwillen an die Realschule wechseln konnten und können. Auch die Zahl derjenigen, die den Probeunterricht nicht bestanden haben, ist nicht wesentlich unterschiedlich betreffend die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021. Im Gegenteil ist die Zahl für das Schuljahr 2020/2021 geringer als für das Schuljahr 2019/2020 (3.529 zu 3.761). Die Übertrittsquote an die Realschule beträgt im kommenden Schuljahr 28,34% (im vorangegangenen Schuljahr 27,97%).
Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen bayerischen Schülern scheidet deshalb aus, weil diese durch Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen in gleicher Weise betroffen waren. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Schülern früherer Jahrgänge wurde durch das Herausnehmen nicht behandelnder Lerninhalte, kompensiert, soweit sich diese negativ auf den Schüler ausgewirkt hätten. Soweit betreffend den Antragsteller Aufgaben zwar nicht behandelt, aber nicht herausgenommen wurden, da sich die erzielten Leistungspunkte positiv auf das Gesamtergebnis der Prüfung auswirkten, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Anzeichen für eine Ungleichbehandlung lassen sich auch aus den von der Antragsgegnerseite dargestellten Statistikdaten nicht schlüssig herleiten.
Schließlich lässt sich aus der vorgelegten Schülerakte auch nicht herleiten, dass der Antragsteller wesentlich durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt worden wäre. Denn die Noten der 4. Jahrgangsstufe korrespondieren mit den Noten, die der Antragsteller auch in der 3. Jahrgangsstufe erzielt hat. Während der Antragsteller im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 3 in Deutsch die Note 3, in Mathematik und Heimat- und Sachunterricht die Note 4 aufweist, im Jahreszeugnis in Deutsch die Note 3, in Mathematik die Note 4, in Heimat- und Sachunterricht die Note 3, hat er im Übertrittszeugnis in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht die Note 3, wie auch im Jahreszeugnis vom 24. Juli 2020. Dass der Antragsteller durch die Corona-Pandemie bedingt, mithin durch die vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts einen wesentlichen Leistungseinbruch erlitten hätte, ergibt sich sonach nicht. Schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei regulärem Unterricht in Deutsch, Mathematik oder Heimat- und Sachunterricht bis zur Erteilung des Übertrittszeugnisses zumindest in einem der maßgeblichen Fächer die Note 2 hätte erzielen können, ergeben sich nicht. Soweit die Mutter des Antragstellers vorgetragen hat, dass die Leistungen des Antragstellers stets besser geworden seien und sie sich sicher sei, dass der Antragsteller den Notendurchschnitt von 2,66 im „normalen“ Fortgang des Präsenzunterrichts erreicht hätte, lässt sich dies nicht näher verifizieren. Hierfür bieten sich keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Gemessen an den Ergebnissen im Probeunterricht ergibt sich auch nicht schlüssig, dass der Antragsteller die erforderlichen Noten im Probeunterricht nur knapp verfehlt oder im Falle der Vorbereitung im Zeitraum 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 im Präsenzunterricht beim Probeunterricht bessere Leistungen erzielt hätte.
Auch das Argument der wechselnden Lehrkraft in der Jahrgangsstufe 4 ist vorliegend nicht behelflich. Derartige Wechsel in der Klassenleitung kommen auch in der Jahrgangsstufe 4 vor und führen nicht dazu, dass Noten eines Schülers zu dessen Gunsten fiktiv korrigiert werden müssten. Auch die Umstände der CoronaPandemie führen nicht zu einer fiktiven Benotung von Prüfungsleistungen.
Zwar hatte das Gericht im Verfahren zunächst einen Vergleich angeregt. Nachdem die Antragsgegnerseite dem jedoch nicht nahetreten konnte, hat das Gericht über den Antrag zu entscheiden. Entsprechend obigen Ausführungen war der Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des Auffangstreitwerts geboten erscheint.