GeB vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 21.1869

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm „andere Hilfen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) zu vermitteln.

Mit Computerfax vom 25.7.2021, das eine eingescannte Unterschrift enthält, stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Eilrechtschutzantrag. Das Verfahren wurde zunächst bei der 4. Kammer geführt (RO 4 E 21.1733), da es zunächst ausschließlich auf die (sofortige) Gewährung von Sozialleistungen gerichtet schien. Aufgrund weiterer Schreiben des Antragstellers wurde festgestellt, dass der Kläger (auch) die Verpflichtung der zuständigen Betreuungsbehörde begehrt, ihm „andere Hilfen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) zu gewähren, weshalb bei der 5. Kammer ein weiteres Klageverfahren angelegt wurde.

Obwohl die vom Kläger eingereichten Schriftsätze in weiten Bereichen nur schwer verständlich sind und aus ihnen insbesondere nicht klar hervorgeht, welches Klageziel der Kläger eigentlich verfolgt, kristallisierte sich im Verlauf des weiteren Verfahrens heraus, dass es dem Kläger um die Gewährung von Hilfen durch die zuständige Betreuungsbehörde geht. Eine nähere Präzisierung der von ihm benötigten Hilfen gab er nicht an. Zum Teil lässt sich seinen Schreiben entnehmen, dass er wohl auch Hilfen zur Bewältigung des bei ihm anfallenden Schriftverkehrs wünscht.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übermittelte der Kläger dem Gericht eine Vielzahl von Schreiben, die zum Teil an das Verwaltungsgericht adressiert waren, häufig aber auch an andere Gerichte, den Beklagten oder andere Stellen. Letztere Schreiben wurden dem Verwaltungsgericht nachrichtlich zur Kenntnis übermittelt. Aus den zum Teil schwer verständlichen Schreiben ergibt sich, dass der Kläger seiner Auffassung nach krank sei und nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. So falle es ihm insbesondere schwer, seine umfangreiche Post zu erledigen. Deshalb benötige er die Hilfe der Betreuungsbehörde. Die Anordnung einer Betreuung lehne er jedoch ab.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Beratung als eine der Betreuung vorgehende Hilfe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG zuteilwerden zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei nicht eröffnet. Bei den vom Kläger begehrten Hilfen handele es sich um solche nach dem Betreuungsbehördengesetz, weshalb gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Betreuungssache vorliege, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte falle.

Auch wenn man dies anders sehen wolle, fehle der Klage vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft generell bereit, dem Kläger weiterhin Beratungen anzubieten, sodass aufgrund dieses Angebots das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Beratungen durch den Beklagten erhalten. Auch Beratungsversuche seien bereits erfolgt. Der letzte Hausbesuch der Betreuungsstelle des Beklagten habe am 19.6.2018 stattgefunden, wobei der Kläger anlässlich dieses Besuchs umfassend über eine mögliche Betreuung und andere Hilfestellungen beraten worden sei. Dabei habe der Kläger eine rechtliche Betreuung abgelehnt. Weitere Hilfsangebote, wie etwa betreutes Einzelwohnen oder Schuldnerberatungen, hätte der Kläger selbst in die Wege leiten müssen, was jedoch nie geschehen sei.

Bereits mit Schreiben vom 19.2.2020 sei der Kläger seitens des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass bei bereits geleisteten Hilfestellungen auch ein Maß an Mitwirkung erforderlich und notwendig sei. Darüber hinaus sei mehrfach auf das Beratungsangebot des Beklagten hingewiesen worden. Gespräche oder persönliche Kontakte seien vom Kläger selbst abgelehnt worden. Außerdem habe der Kläger ein Hausverbot gegen sämtliche am Betreuungsverfahren beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgesprochen, welches bis jetzt noch gelte. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und des vorangegangenen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers sei ein weiterer Beratungsanspruch nicht erkennbar. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beklagte für die Zukunft bereit sei, dem Kläger Beratungen anzubieten. Eine derartige Beratung setze aber auch eine Mitwirkung des Klägers voraus, die bisher nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 14.12.2021 hat der Beklagte gegenüber dem Gericht zudem mitgeteilt, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2021 an den Beklagten gewandt habe. Daraufhin habe der Beklagte am 9.12.2021 einen Hausbesuch beim Kläger durchgeführt. Vom Kläger dabei vorgetragene Hilfebedarfe seien an die zuständigen Sozialleistungsträger weitergeleitet worden. Bezüglich des Hausbesuchs hat der Beklagte einen Aktenvermerk vorgelegt, der von der den Hausbesuch (mit) durchführenden und beim Beklagten tätigen Sozialpädagogin gefertigt worden ist. Auf diesen wird Bezug genommen.

Der Kläger hat im Verfahren auch einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 9.11.2021 abgelehnt worden ist. Es sei zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, der vom Kläger angestrebten Klage fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte bereit gewesen sei, die vom Kläger begehrte Beratung zu leisten. Diese Bereitschaft bestehe noch immer. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.3.2022 (5 C 21.3025) zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.4.2022 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Am 14.4.2022 hat der Kläger darüber hinaus einen Eilrechtschutzantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, der unter dem Aktenzeichen RO 5 E 22.1245 geführt und mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakten der Beklagten wurden nicht beigezogen. Die Beklagte hat dazu mit Schreiben vom 2.11.2021 mitgeteilt, dass die im Fall des Klägers angefallenen Behördenakten bislang bereits so umfangreich seien, dass eine vollständige Übermittlung der Behördenakten an das Verwaltungsgericht nicht für sinnvoll erachtet werde. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger bereits mehrfach Beratungsangebote unterbreitet worden seien. Der Kläger habe allerdings niemals die erforderliche Mitwirkung bei den angebotenen Beratungen geleistet.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Die mit Computerfax eingereichte Klage vom 25.7.2021 enthält eine eingescannte Unterschrift und ist damit ordnungsgemäß. Es liegt eine schriftliche Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Insbesondere handelt es sich beim Computerfax nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 55a VwGO, das nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 55a VwGO eingereicht werden kann (so statt vieler: SchochKoVwGO/Ulrich, 41. EL Juli 2021, VwGO § 55a Rn. 33; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 5; vgl. auch BVerwG, U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - juris Rn. 34, 55).

2. Ferner ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Dieser ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei der Streitigkeit handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Ferner liegt auch keine abdrängende Zuweisung zum Amtsgericht als Betreuungsgericht vor. Als Betreuungsgerichte sind die Amtsgerichte gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG für Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsrechtliche Zuweisungssachen zuständig. Im vorliegenden Fall könnte es sich allenfalls um eine Betreuungssache handeln. Insoweit findet sich eine Legaldefinition in § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Betreuungssachen sind danach Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung (Nr. 1), Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) sowie sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt (Nr. 3). Hier kommt von vorneherein nur ein Fall der Nr. 3 infrage. Gegenstand des Verfahrens muss insoweit jedoch die rechtliche Betreuung einer volljährigen Person sein. Die Anordnung einer Betreuung strebt der Kläger aber gerade nicht an. Vielmehr geht es ihm ausschließlich um Hilfen im Vorfeld einer rechtlichen Betreuung, worauf er mehrfach hingewiesen hat. Eine bundesgesetzliche Sonderzuweisung der Streitsache zum Betreuungsgericht liegt somit nicht vor, sodass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

3. Das vom Kläger verfolgte Begehren ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gerichtet, weshalb es im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann. Das Klagebegehren des Klägers richtet sich ausdrücklich auf „Hilfeleistungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 BtBG. Danach soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht (Satz 1). Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln (Satz 2). Der von der Behörde zu leistenden „Beratung“ fehlt damit der für einen Verwaltungsakt typische Regelungscharakter. Die Beratung zielt nämlich nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, also der Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten für den Betroffenen ab (vgl. dazu: SchochKoVwGO/Knauff, 1. EL August 2021, VwVfG § 35 Rn. 140 ff.), weshalb eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht statthaft ist. Im Verhältnis zur Verpflichtungsklage ist der Anwendungsbereich der allgemeinen Leistungsklage negativ definiert, d. h. sie ist immer dann statthaft, wenn ein Tun, Dulden oder Unterlassen eines Hoheitsträgers begehrt wird, das kein Verwaltungsakt ist (SchochKoVwGO/Pietzcker/Marsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 150).

4. Dem Kläger steht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Nur derjenige hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, der mit seinem Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb. § 40 Rn. 30 ff.). Ein derartiges Interesse besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger noch keinen konkreten Anspruch bei der Behörde angemeldet hat und die Behörde grundsätzlich bereit ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen.

So liegt der Fall hier.

Persönlichen Kontakt mit dem Landratsamt R.hatte der Kläger vor Erhebung seiner Klage zuletzt im Jahr 2018 (Hausbesuch der Betreuungsstelle vom 19.6.2018). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger danach einen konkreten Beratungsbedarf gegenüber dem Beklagten angemeldet hat, der noch nicht erfüllt worden ist. Der Kläger scheint offenbar davon auszugehen, dass das Landratsamt ihm im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG ganz konkrete Hilfen zuteilwerden lassen muss, die über eine Beratung oder Hilfevermittlung hinausgehen. So hat der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens immer wieder darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, seinen umfangreichen Schriftverkehr alleine zu bewältigen. Offenbar möchte der Kläger damit zum Ausdruck bringen, dass er vom Beklagten erwarte, jemanden zur Verfügung gestellt zu bekommen, der ihm bei der Bewältigung seiner Post behilflich ist. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG sind die örtlichen Betreuungsbehörden vielmehr lediglich verpflichtet, Bürger zu beraten und bei der Suche nach Hilfen zu unterstützen, wenn Anhaltspunkte für eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Durch den Wortlaut „Beratungsangebot“ ist klargestellt, dass das Einverständnis des Betroffenen Voraussetzung für diese Hilfestellung der Behörde ist (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 BtBG, BT-Drucks. 17/13419, S. 10). Dementsprechend ist eine gewisse Mitwirkung des Betroffenen erforderlich. Die Betreuungsbehörde übernimmt damit eine Filterfunktion. Durch Beratung und Unterstützung im Vorfeld sollen solche Fälle herausgefiltert werden, bei denen eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich ist. Die Betreuungsbehörde hat damit ausdrücklich die Aufgabe, andere Hilfen zu vermitteln und dazu mit den Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch hierbei handelt es sich um eine Form der Beratung (vgl. dazu Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 4 BtBG, Rn. 5 ff.). In diesem Sinne hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Beschluss vom 18.3.2022 (5 C 21.3025) ausgeführt, der Kläger verkenne, dass die von ihm beantragten Hilfen nicht von der Betreuungsbehörde selbst bewilligt oder geleistet würden. Die Betreuungsbehörde sei nach dem Betreuungsbehördengesetz nur für die Beratung der betroffenen Personen zuständig und dafür, mit deren Einverständnis Hilfen zu vermitteln. Die Betreuungsbehörde übernehme gegenüber den jeweiligen Hilfeträgern keine Vertretung der betroffenen Person. Die rechtliche Fallverantwortung verbleibe mithin ausschließlich beim jeweils zuständigen Hilfeträger.

Die von der Betreuungsbehörde aufzuzeigenden und gegebenenfalls zu vermittelnden Hilfen setzen danach immer voraus, dass der Hilfesuchende auch mitwirkt, wozu der Kläger offenbar nicht immer bereit ist.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte mehrmals seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger im Rahmen der Möglichkeiten der Betreuungsbehörde ein Beratungsangebot zu machen. Der Kläger hat allerdings hiervon keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr im Gegenteil den Mitarbeitern der Beklagten in der Vergangenheit Hausverbot erteilt, sodass eine entsprechende Beratung schon aufgrund des kontraproduktiven Verhaltens des Klägers nicht möglich war.

Dass der Beklagte bereit ist, das ihm im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG Mögliche zu tun, ergibt sich besonders deutlich aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 14.12.2021. Danach hat sich der Beklagte auf Bitten des Klägers mit diesem in Verbindung gesetzt und am 9.12.2021 einen Hausbesuch bei ihm durchgeführt. Dabei habe der Kläger eine Betreuung abgelehnt. Vordergründig habe sich der Kläger eine „Büroassistenz“ gewünscht, welche die Betreuungsstelle nicht gewähren könne bzw. hierfür nicht zuständig sei. Der seitens des Klägers geltend gemachten Hilfebedarf in Bezug auf die Erledigung seines Schriftverkehrs sei seitens der Betreuungsstelle an den hausintern zuständigen Sozialleistungsträger weitergeleitet worden. Die seitens des Klägers darüberhinaus geltend gemachten weiteren Bedarfe seien den zuständigen Hilfeträgern bekannt, was sich aus dem seitens des Klägers vorgelegten Schriftverkehr mit verschiedenen Hilfeträger ergebe.

Aufgrund dieses durchgeführten Hausbesuchs und der dadurch angebotenen Hilfestellung und Beratung wird deutlich, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Beklagte war und ist grundsätzlich bereit, dem Kläger eine Beratung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG zuteilwerden zu lassen.

Soweit der Kläger dagegen darüberhinausgehende Hilfen begehrt, sind diese nicht im vorliegenden Verfahren zu verfolgen. Weitergehende Hilfen sind gegebenenfalls durch einen Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) zu leisten. Der Bestellung eines Betreuers widersetzt sich der Kläger jedoch, weil er meint die von ihm benötigten Hilfen - insbesondere auch bei der Bewältigung des Umfangs und des Inhalts seines Schriftverkehrs - seien im Rahmen des § 4 Abs. 2 BtBG zu leisten, was nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ff. ZPO.

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